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BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - 3 KR 13/19 B
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Beruhen einer Entscheidung auf einer Divergenz
1. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
2. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall führt demgegenüber nicht zur Revisionszulassung, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.
3. Zudem muss das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen und die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 27.11.2018 L 6 KR 226/15 , SG Meiningen 28.10.2014 S 16 KR 2161/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: