Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers betreffend die Ablehnung von Krankengeld
vom 18.3.2019 bis 31.5.2019 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde
zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein
behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung des Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Der Kläger macht geltend, das LSG
habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich in den Akten der Beklagten zwei unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
fänden, "nämlich eine unter dem 18.03.2019 (AS 16) und eine unter dem 19.03.2019 ausgestellte (AS 21)". Es habe weiter aufgeklärt
werden müssen, ob auf der unter dem 18.3.2019 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Datum der Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit "nicht versehentlich mit dem 19.03.2019 angegeben" worden sei. Ungeklärt geblieben sei, ob "die für die
Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwendete Software nicht Aufschluss darüber geben kann, welche Felder bei
der Erzeugung des Formulars automatisch und welche manuell befüllt werden." Dass der Kläger einen Beweisantrag gestellt und
einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrecht erhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis nur BSG vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B -; juris RdNr 6 mwN), hat er nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§
128 Abs
1 Satz 2 iVm §
136 Abs
1 Nr
6 SGG) rügt, ist auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zuletzt etwa BSG vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 12 f mwN). Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass sich der Berufungsentscheidung die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des
LSG nicht entnehmen lassen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.