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BSG, Beschluss vom 27.11.2014 - 3 KR 18/14 B
Zuständigkeitsklärung zwischen Rehabilitationsträgern Feststellung der Zuständigkeit und des Rehabilitationsbedarfs
1. § 14 SGB IX enthält nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger; Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern.
2. Der Leistungsberechtigte soll keinem Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden.
3. Die Rechtsprechung folgt der gesetzlich vorgegebenen Differenzierung zwischen der Feststellung der Zuständigkeit und der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs.
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Sachsen 29.04.2014 L 5 R 680/13 , SG Chemnitz S 17 R 936/12
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.

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