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BSG, Beschluss vom 02.09.2015 - 3 KR 19/15 B
Grundsatzrüge Klärungsfähige Frage der Existenz einer Verkehrssitte Nicht klärungsfähige Einzelfallfragen
1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre.
2. Während die Frage, ob nach den gegebenen Umständen eine entsprechende Verkehrssitte existiert, generell klärbar ist, gilt dies für die Frage nach dem individuellen Verzicht auf eine Annahmeerklärung nicht; denn dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.11.2014 L 5 KR 48/12 , SG Münster S 17 (11) KR 74/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 221,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: