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BSG, Urteil vom 10.04.2008 - 3 KR 21/05
Vergütung einer Krankenhausbehandlung; Notwendigkeit zur Behandlung mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses
1. Die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ist in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass im Einzelfall auch tatsächlich eine den Kriterien der "Krankenhausbehandlung" entsprechende Versorgung stattgefunden hat.
2. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen; dieser Maßstab gilt auch für einen späteren Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse.
3. Die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt ist im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse immer darauf hin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, seine Beurteilung also den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand.
4. Entfällt die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung später aus medizinischen Gründen, muss die Krankenkasse dies gegenüber einem Versicherten in der Regel nicht durch gesonderten Verwaltungsakt feststellen.
5. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet sich in der Regel auf die Wiederherstellung der Gesundheit zur Alltagstauglichkeit, nicht etwa zur anschließenden Heim- oder Pflegeunterbringung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BPflV (1994) § 13
,
BPflV (1994) § 2
,
KHG § 16
,
KHG § 17
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: SG Schleswig 26.01.2003 S 8 KR 11/03 , Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat - L 5 KR 42/04 - 11.05.2005

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