Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rauchmeldeanlage
Gründe:
I. Bei den im Juni 1987 bzw April 1989 geborenen Klägern besteht eine praktische Taubheit beidseitig. Im September 2004 beantragten
sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Rauchmeldeanlage "Lisa" mit akustischen Signalen und einem
Vibrationsalarm, die im Einfamilienhaus der Eltern der Kläger - dort wohnen auch die Kläger selbst - installiert werden sollte.
Je ein Rauchwächter sollte in den Zimmern der Kläger, drei weitere auf jeder Etage des Hauses eingebaut werden; die Kosten
hierfür wurden mit 852 EUR veranschlagt. Die Beklagte lehnte die begehrte Versorgung ab, weil es sich um Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens handele; gleichzeitig bewilligte sie aber die Kosten für einen Konverter (107 EUR), mit dem die akustischen
Signale einer herkömmlichen Rauchmeldeanlage in für Taube wahrnehmbare Meldezeichen umgewandelt werden könnten (Bescheid vom
23.4.2004). Nach Überprüfung des Sachverhalts bot die Beklagte den Klägern mit weiterem Bescheid vom 25.2.2005 an, sie mit
drei separaten Signalsendern zu versorgen, die auf jeder Etage angebracht und mit einer handelsüblichen Rauchmeldeanlage verbunden
werden könnten (Kosten: 336 EUR). Die Kläger befürchteten, dass mit dieser Lösung vermehrt Fehlalarme ausgelöst werden könnten
und bestanden weiterhin auf einer Versorgung mit der Rauchmeldeanlage "Lisa"; daraufhin wies die Beklagte ihren Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2005 zurück. Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dresden vom 22.8.2005, Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 13.6.2007): Den Klägern stehe
die begehrte Hilfsmittelversorgung nicht zu, da die Voraussetzungen des §
33 Abs
1 SGB V nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Rauchmeldeanlage "Lisa" nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich, denn deren
Installation diene allein der Gefahrenabwehr und nicht zum Ausgleich in einem Lebensbereich, in dem es um die Erfüllung menschlicher
Grundbedürfnisse gehe. Es spreche auch viel dafür, dass es sich bei den begehrten Rauchwächtern um Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens handele, doch dies brauche hier nicht abschließend beurteilt zu werden.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, wobei sie sich auf die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§
160 Abs
2,
160a Abs
2 Satz 3
SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§§ 160a Abs
4 Satz 1,
169 Satz 1 bis 3
SGG).
1. Die Kläger machen geltend, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen,
dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500
§ 160a Nr 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In
der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG
SozR 1500 § 160 Nr 51; § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 §
160 Nr 8). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des §
169 Satz 1
SGG (vgl BVerfG SozR 1500 §
160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Die Kläger bezeichnen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, über die das Bundessozialgericht (BSG) im Falle einer
Revisionszulassung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hätte, ob die Vermeidung
lebensbedrohlicher Situationen behinderter Menschen und damit die Gefahrenabwehr zu den Grundbedürfnissen des menschlichen
Lebens gehört und die begehrten Rauchwächter deshalb als Hilfsmittel nach §
33 Abs
1 Satz 1, 3. Alt
SGB V zu gewähren sind. Sie legen jedoch nicht substantiiert dar, dass diese Rechtsfrage allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besitzt; sie behaupten lediglich, die Rauchmeldeanlage "Lisa" werde vom Personenkreis der Hörbehinderten als einziges
Spezialgerät verwendet. Entscheidend mangelt es jedoch an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit
der aufgezeigten Rechtsfrage. Das BSG hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen
ein Hilfsmittel "erforderlich" ist iS von §
33 SGB V: Danach ist ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen
der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 10 RdNr 14; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 jeweils RdNr 9 mwN; vgl auch Höfler, Kasseler Kommentar Band 1, Stand: Juni 2005, §
33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören,
Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen
und geistigen Freiraums im Nahbereich der Wohnung. Hierzu zählt jedoch nicht die Unfallverhütung; Gegenstände, die allein
Zwecken der Unfallverhütung dienen, sind nicht von der GKV zu bezahlen (BSG SozR 2200 § 182 Nr 116). Entsprechendes gilt für
Gegenstände, die lediglich die Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere
auf beruflichem, gesellschaftlichem und privatem Gebiet, beseitigen oder mildern (BSG SozR 2200 § 182b Nr 12). Mit dieser
differenzierenden Rechtsprechung hätten sich die Kläger auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb das hier begehrte Hilfsmittel
gleichwohl ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens abdecken soll, für das die GKV aufzukommen hat. Dies ist nicht geschehen.
b) Soweit die Kläger behaupten, dass sie im Verhältnis zu gesunden Personen grundgesetzwidrig benachteiligt würden, ist dies
ebenfalls nicht ausreichend substantiiert worden. Die Kläger haben nicht hinreichend klar dargelegt, welche Verfassungsnorm
tangiert und aus welchen Gründen sie verletzt ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX. Kap RdNr 182).
c) Die weiteren Ausführungen der Kläger zum Begriff "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
unerheblich, da das LSG seine Entscheidung nicht tragend darauf gestützt hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.