Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Gründe:
I
Streitig ist die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung für das Jahr 1999 und die Abgabenhöhe.
Die klagende Aktiengesellschaft stellt kosmetische und pharmazeutische Produkte her und vertreibt diese. Im Fragebogen zur
Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gab sie an, Werbeagenturen mit Internet-Projekten beauftragt zu haben, darunter auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Unter dem 11. Januar 2000 stellte die beklagte Künstlersozialkasse fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen
Unternehmen gehöre, weil sie zu Werbezwecken ua Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten erteile. Dieser Bescheid
erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit Abrechnungsbescheid vom 29. März 2000 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe
(KSA) für das Jahr 1999 in Höhe von 2.943 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, die an die GbR gezahlten Honorare seien
zur KSA heranzuziehen, weil sie Entgelte für künstlerische Leistungen darstellten. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie
geltend machte, bei den zu Grunde gelegten Aufträgen an die GbR handele es sich um die EDV-technische Einrichtung von Internetseiten
und nicht um die Erbringung künstlerischer Leistungen iS des KSVG, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide nach Zeugenvernehmung aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2002). Die Tätigkeit
der GbR bei der Einrichtung der Internetseiten sei weder künstlerisch noch publizistisch, denn sie habe sich auf die rein
technische Umsetzung der von der Klägerin vorgegebenen Inhalte, Zeichnungen, Grafiken und Fotografien beschränkt. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Landessozialgericht (LSG) nach einer weiteren Zeugenvernehmung zurückgewiesen worden
(Urteil vom 29. April 2004). Das SG habe der Klage zu Recht stattgegeben, denn die GbR habe keine eigenständige künstlerische Leistung erbracht; bei den geleisteten
Arbeiten habe es sich um eine handwerkliche Programmiertätigkeit gehandelt. Zudem unterliege die Klägerin der Abgabepflicht
nach dem KSVG für das Jahr 1999 auch deshalb nicht, weil sie allenfalls gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten
erteilt habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 2 Satz 1 und 2 KSVG. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass der Entwurf und die Gestaltung des grafischen Rahmens der Oberfläche einer
Website als nicht künstlerisch iS von § 25 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Satz 1 KSVG anzusehen seien. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon auszugehen, dass schon eine zweimalige
jährliche Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals "Gelegentlichkeit"
in § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG ausreichend sei, zumal man auch im Hinblick auf das der GbR erteilte Auftragsvolumen von einem erheblichen wirtschaftlichen
Ausmaß ausgehen müsse. Im Übrigen verstoße das Urteil des LSG gegen § 25 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Satz 2 KSVG, weil verkannt werde, dass die erstellten Webseiten als aktives Marketing-Instrument zur Kundengewinnung eingesetzt worden
und damit für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien; darin liege eine publizistische Leistung der GbR.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster
vom 21. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der beklagten Künstlersozialkasse ist zulässig und begründet, denn das angefochtene Urteil des LSG verletzt materielles
Bundesrecht. Die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass die Klägerin für das Jahr 1999
zur KSA in Höhe von 2.943 DM verpflichtet ist. Gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG in der vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung sind zur KSA auch solche Unternehmen verpflichtet, die für
Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr
7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen
(Nr 1) oder sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr 7 genanntes Unternehmen vermittelt
worden sind (Nr 2). Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KSVG (heute: § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG) sind im vorliegenden Falle erfüllt.
1. Streitgegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht nur der Bescheid vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. November 2000, sondern auch der vorangegangene Bescheid vom 11. Januar 2000, denn das Verfahren zur Feststellung und
Erhebung der KSA ist im KSVG zweiphasig ausgestaltet (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 mwN): Das Gesetz unterscheidet - ähnlich wie im Abgabenrecht - zwischen KSA-Pflicht und KSA-Schuld in der Weise, dass
es zunächst den Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmer umschreibt (§ 24 KSVG) und danach festlegt, von welchen Entgelten und in welcher Höhe die Abgabe konkret zu entrichten ist (§§ 25 und 26 KSVG). Bei den nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmern geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens
künstlerische und publizistische Leistungen verwerten; ihre KSA-Pflicht wird von der Künstlersozialkasse in der Regel durch
einen sog Erfassungsbescheid festgestellt (vgl BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2 und BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1). Durch diese vorgeschaltete Entscheidung dem Grunde nach soll Klarheit geschaffen werden, ob Unternehmen
der Abgabepflicht unterliegen, deshalb Aufzeichnungen zu führen und Entgelte der Künstlersozialkasse zu melden sind; zugleich
gewinnt die Künstlersozialkasse eine zuverlässige Übersicht über den Kreis der grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen
(BSG aaO). Erst in einem 2. Schritt folgt sodann die konkrete Bemessung der KSA, wenn es also um die Frage geht, ob und in
welchem Umfang abgabepflichtige Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind. Die Summe der sich
danach ergebenden Beträge hat ein zur KSA verpflichteter Unternehmer gemäß § 27 Abs 1 KSVG nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an die Künstlersozialkasse zu entrichten.
Falls im Abrechnungszeitraum keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen erbracht wurden, ist
eine sog "Nullmeldung" abzugeben.
Anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG muss bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmern - um einen solchen Fall handelt es sich hier - allerdings schon im Rahmen
der Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KSVG zusätzlich geprüft werden, ob sie auch nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilen. Dieser später
eingeführte Abgabetatbestand beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. April 1987 (BVerfGE
75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1), welches Bedenken dagegen geltend gemacht hatte, dass - wie damals im KSVG 1981 geregelt - die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht der Abgabenpflicht
unterworfen sei. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert, indem er mit Wirkung zum 1. Januar 1988 in § 24 Abs 1 KSVG den Satz 2 eingefügt und damit auch diejenigen Unternehmer in die Abgabepflicht einbezogen hat, die "wie professionelle Vermarkter"
Werbung für das eigene Unternehmen betreiben. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen im Rahmen der Nr 1 jedoch
solche Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
und Publizisten erteilen (BT-Drucks 11/862, S 8). Deshalb ist für § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KSVG die Besonderheit zu beachten, dass Unternehmer nicht bereits deshalb als "professionelle Vermarkter" gelten, weil sie Eigenwerbung
betreiben; hinzukommen muss vielmehr schon bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, dass nicht nur gelegentlich
Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden (vgl im Einzelnen BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 und 6 mwN).
Der Erfassungsbescheid vom 11. Januar 2000 enthält deshalb nicht nur die - grundlegende - Feststellung, dass die Klägerin
zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählt, sondern auch, dass für Werbezwecke nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige
Künstler oder Publizisten erteilt werden. Wäre dieser Bescheid bestandskräftig, dann könnten die dort festgestellten Tatbestände
im anschließenden Verfahren zur Feststellung der Abgabehöhe nicht mehr überprüft werden, Klägerin und beklagte Künstlersozialkasse
wären daran gebunden (Tatbestandswirkung - vgl dazu Roos in: von Wulffen, SGB X-Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 5. Aufl 2005, Vor § 39 RdNr 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vorliegend ist der Erfassungsbescheid von der Klägerin zwar nicht innerhalb
der Monatsfrist des §
84 Abs
1 SGG mit Rechtsmitteln angegriffen worden, aber gleichwohl noch nicht bindend geworden, weil ihm die nach §
66 Abs
1 SGG erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlt und damit nur die Jahresfrist des §
66 Abs
2 SGG in Gang gesetzt worden ist. Innerhalb dieser Frist, die frühestens zum 15. Januar 2001 abgelaufen wäre, hat sich die Klägerin
jedoch gegen die Feststellung der Abgabepflicht gewehrt - nämlich inzident durch die Klageerhebung vom 15. November 2000.
Sie hat damit rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass sie die Feststellungen des Erfassungsbescheides nicht gegen sich gelten
lassen will und insoweit eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Abgabetatbestandes nach § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KSVG begehrt. Die Tatbestandswirkung des Erfassungsbescheides ist deshalb nicht eingetreten; Gegenstand dieses Verfahrens ist
damit auch der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2000.
2. a) Wie das LSG nicht mit Revisionsrügen angegriffen und damit für den Senat bindend (§
163 SGG) festgestellt hat, hat die Klägerin in den Jahren 1998 bis 2002 ein Unternehmen der Internet-Branche mit der Erstellung bzw
dem Ausbau und der Aktualisierung einer Website betraut und hierfür entsprechende Honorare gezahlt. Dies geschah nicht zum
internen Firmengebrauch, sondern zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Ziel waren die Konzeption und Pflege der
Außendarstellung der Klägerin zur optimalen Vermarktung ihrer Medizinprodukte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
und werden von der Klägerin insoweit auch nicht mit Revisionsrügen geltend gemacht, dass Aufbau und Pflege dieser Internet-Präsenz
nicht nach Art und Umfang der üblichen - vergleichbaren - Tätigkeit eines selbstständigen Werbeunternehmens iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG entsprochen hat (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 7), zumal an das Tatbestandsmerkmal des vergleichbaren Umfangs immer nur geringe Anforderungen gestellt worden
sind (vgl zur damaligen Rechtslage Finke/Brachmann/ Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 122) und dieses Merkmal zudem durch die Neufassung des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zum 1. Juli 2001 entfallen ist (BGBl I S 1027). Die Erstellung bzw der Ausbau und die Aktualisierung der von der Klägerin
in Auftrag gegebenen Website erfolgte auch durch selbstständige Künstler iS des § 2 Satz 1 KSVG.
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die Klägerin eine GbR und nicht einen oder mehrere Einzelkünstler beauftragt hat.
Dies könnte allenfalls dann problematisch sein, wenn es sich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handelte, die ggf
selbst als abgabepflichtiges Unternehmen der KSA-Pflicht unterliegen würde (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl 2004, § 24 RdNr 117). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die GbR kann zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch
nach wie vor keine juristische Person (BGHZ 142, 315; 146, 341; vgl auch Palandt-Heinrichs,
BGB, 64. Aufl 2005, §
705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler"
in der Regel nicht berührt, wenn es - wie hier - um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke (Internetpräsentationen)
geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von §
705 Bürgerliches Gesetzbuch gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen
aaO § 25 RdNr 25 f). Deshalb hat der Senat bereits früher schon entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an die GbR iS
des § 25 KSVG als Zahlung des Entgelts an einzelne Künstler zu werten ist, wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in der Form einer
GbR erbracht wird (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11). Hieran ist festzuhalten.
Die Klägerin hat die in Anspruch genommene GbR mit der Erstellung bzw dem Ausbau und der Aktualisierung ihrer Website für
Werbezwecke betraut und damit Leistungen in Auftrag gegeben, die nach neuerem Sprachgebrauch mit dem Begriff "Webdesign" zu
beschreiben sind. Webdesigner sind grundsätzlich als Künstler iS des KSVG anzuerkennen, weil ihre Tätigkeit insbesondere der des Grafikdesigners, des Fotodesigners und des Layouters vergleichbar
ist. Dazu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2005 (- B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 5 ff; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgeführt:
"Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet-
und Intranet-Auftritte. Der Ausbildungsgang zum Webdesigner ist derzeit, .... , rechtlich nicht geregelt; die Bezeichnung
ist gesetzlich nicht geschützt. Gleichwohl hat sich bereits ein fest umrissenes Berufsbild herauskristallisiert. .... Die
Tätigkeit selbst umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das
firmeneigene Intranet. Dem folgt die Phase des "Brainstormings" und der Ideensammlung, die in die Konzipierung des Designs
von Homepages und einzelnen Bildschirminhalten mit Hilfe von diversen Softwareprogrammen unter Beachtung der redaktionellen,
technischen, finanziellen und produktspezifischen Anforderungen übergeht. Hieran schließt sich die Gestaltung verschiedener
Entwürfe an, die gelegentlich von Hand zu zeichnen sind, meist aber auch schon mit Hilfe des Computers (PC) umgesetzt werden
können. Wichtig bei dieser zeichnerisch-entwerfenden Arbeit ist, dass gleichzeitig planend-organisierende Komponenten zu berücksichtigen
sind - die Inhalte der einzelnen Seiten dürfen nicht überfrachtet werden, der Nutzer soll mittels Links oder Buttons durch
die Anwendung geführt werden, und die Gestaltung der Bedieneroberfläche muss übersichtlich und verständlich bleiben. Die vom
Webdesigner erstellten Entwürfe werden dem Kunden präsentiert, ggf werden Feinabstimmungen vorgenommen sowie Grafik, Farbgebung,
Zeichensatz usw besprochen; sodann wird das endgültige Produkt fertig gestellt (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
- Stichwort "Web-Designer/in"). Ein vergleichbares Berufsbild weisen aber auch Grafikdesigner, Fotodesigner und Layouter auf:
Grafikdesigner sind Fachleute für visuelle Kommunikation. Sie beraten Kunden bei der visuellen Umsetzung ihrer Wünsche und
entwerfen nach deren Aufträgen grafische Kommunikationsmittel wie Anzeigen, Verpackungen, Plakate, Firmenlogos, Bildschirmoberflächen,
Werbespots oder das Design von Datenbanken, Multivisionen, Internet- und Intranetseiten, elektronischen Kiosksystemen oder
Screens. Fotodesigner haben die Aufgabe, mittels der Fotografie eigene Bildkreationen zu entwerfen, um verschiedene Produkte
und Ideen bestmöglich zu vermarkten. Sie arbeiten in Fotostudios und Ateliers der Werbe-, Mode- oder Wissenschaftsfotografie.
Dabei wechseln sie zwischen dem Studio, unterschiedlichen Aufnahmeorten, der Dunkelkammer und - für die Bildbearbeitung -
dem Computerarbeitsplatz. Layouter schließlich entwerfen und gestalten den (Bildschirm-)Seitenaufbau von Druck- und Medienseiten
aller Art. Sie arbeiten in Betrieben, in denen Texte, Bilder und Grafiken zu Vorlagen für die Print- und Non-Print-Medienproduktion
gefertigt werden. Darüber hinaus sind Layouter in allen Bereichen der Informationsverarbeitung tätig, beispielsweise in Verlagen,
Grafikbüros, Werbe- und Medienagenturen sowie in Werbeabteilungen größerer Unternehmen (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
- Stichworte "Designer/-in - Grafik", "Designer/-in - Foto" und "Layouter/-in").
Die vorgenannten Berufsbilder sind nicht scharf voneinander zu trennen und überschneiden sich sogar, denn bei der modernen
Gestaltung der Kommunikationsmittel wird zunehmend der PC mit besonders ausgerichteter Software und Programmen zur Grafikherstellung
und Bildbearbeitung eingesetzt mit der Folge, dass die elektronisch erstellten Produkte gleichzeitig in unterschiedlichen
Medien Verwendung finden können. Lag der Schwerpunkt der Tätigkeit von Grafikdesignern früher vor allem auf der visuellen
Realisierung bestimmter Ideen und Vorstellungen durch klassische Zeichengeräte und Gestaltungsmaterialien wie Federn, Pinsel,
Farben, Raster und Folien, wird Grafikdesign heute, angefangen vom Entwurf bis hin zur Reinzeichnung, in erster Linie computerunterstützt
bewerkstelligt. Layouter benutzen ebenfalls vermehrt den PC; sie entwerfen und gestalten Druck- und Medienseiten aller Art
mit Hilfe von verschiedenen Grafik- und Bildbearbeitungsprogrammen. Moderne Fotodesigner arbeiten heute ebenfalls nicht mehr
ausschließlich mit der Kamera und im Entwicklungslabor; sie gestalten ihre Foto- und Filmaufnahmen vielmehr auch am Bildschirm
mittels entsprechender Layout- und Bildbearbeitungstechnik (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
- Stichworte "Designer/-in - Grafik", "Designer/-in - Foto" und "Layouter/-in").
Auch die Werkzeuge von Webdesignern stammen aus den Bereichen Grafik, Zeichnung, Fotografie, Schrift und Video, nur die Benutzung
von Feder, Pinsel, Farbe, Raster und Folien ist eher selten. Vorwiegend verarbeiten sie grafische Daten (selbst gezeichnete
Computerbilder oder digitalisierte Fotos und Filme) mit dem PC und entsprechender Software (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
- Stichwort "Web-Designer/in"). Der Vergleich zwischen den "klassischen" Berufen des Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters
und der neuen Tätigkeit des Webdesigners zeigt, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern weitgehend
decken. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch das zu bearbeitende Medium: Während das Ziel von Grafikdesignern
- klassisch - die Bearbeitung von Papier, Pappe und Folien ist, Fotografen sich mit Bildern befassen und Layouter Buch- und
Zeitungsseiten gestalten, konzipiert der Webdesigner eine Internet- oder Intranetseite nach Kundenwunsch. Das Berufsbild ist
durch die Verbreitung des Internets neu entstanden und setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafikers usw in einem modernen
Medium fort. Deshalb ist es gerechtfertigt, das Webdesign wie alle anderen Arten des Designs, die auf speziellen technischen
Möglichkeiten und Anwendungsformen beruhen (zB Foto-, Licht-, Grafik-, Computer-, Medien- und Sound-Design), als Bestandteil
der bildenden Kunst zu betrachten; denn Kunst ist nach heutigem Verständnis nicht wesentlich durch seine Gegenständlichkeit,
sondern vielmehr durch die dem Kunstwerk Authentizität verleihende formgebende Idee zu bestimmen (Schriever "Der Begriff der
Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney >Hrsg<, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004,
S 709, 722). Auch in der Literatur wird dieser Erkenntnis inzwischen Rechnung getragen und der Webdesigner als Künstler iS
des KSVG eingeordnet (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 17 aE >ohne Begründung< und § 24 RdNr 58 unter Bezugnahme auf SG Trier, Breithaupt 2003, 214 ff; Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG - Band II, Stand: Januar 2002, Anlage 3 A/8 S 63 >ohne Begründung<)."
Die von der GbR ausgeführten Arbeiten erfüllen die vorstehend beschriebenen Merkmale des Webdesigns, wie sich insbesondere
aus den Bekundungen der in beiden Vorinstanzen vernommenen Zeugin K ergibt, auf die das LSG ausdrücklich Bezug genommen
hat. So wurden zunächst die Inhalte der Internetpräsenz mit der Klägerin besprochen und ein sog "Storyboard" erstellt, also
die zeichnerische Version oder Visualisierung eines Konzeptes oder einer Idee (vgl http://de.wikipedia.org/wiki/Storyboard).
Hieran schloss sich die internetmäßige Aufarbeitung von Bildern, Texten und Logos an, die die Klägerin berücksichtigt sehen
wollte. Es folgten die graphische Entwicklung und Umsetzung des Konzepts mit der Möglichkeit einer Korrektur durch den Kunden
und die abschließende Programmierung der Website, um sie internet-fähig und damit benutzbar zu machen. Die GbR hat zur Erstellung
der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Internetpräsentation damit alle Arbeits- und Entwicklungsschritte vollzogen, die
der Senat in der oa Entscheidung für die Anerkennung des Webdesigns als Kunst iS des KSVG vorgezeichnet hat. Sie besaß einen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum, den sie auch trotz der Bindung an den jeweiligen
Kundenauftrag nutzen konnte, weil ihr nur in groben Umrissen gestalterische Vorgaben gemacht wurden. Die kreative Gestaltung
der Webseite stand dabei im Vordergrund ihrer Arbeit, während die technische Umsetzungsphase, bei der die einzelnen Elemente
des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt wurden, lediglich der Vollendung des Gesamtwerks diente. Damit unterscheidet
sich die GbR - wie der Senat in der oa Entscheidung ebenfalls schon ausgeführt hat - vom sog Webmaster/Webadministrator, dessen
vorrangige Aufgabe darin besteht, die Internetauftritte von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität,
Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher technisch ausgerichtete Berufsgruppe
betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den Web-
und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von außen ab (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
- Stichwort "Webadministrator/in"). Entsprechendes gilt für Informatiker und Programmierer: Informatiker übernehmen Fach-
und Führungsaufgaben bei der Lösung praktischer Probleme aus Industrie, Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Ausbildung sowie
im medizinischen Bereich mit Hilfe informations- und kommunikationstechnischer Systeme. Dabei geht es hauptsächlich um den
Entwurf und die Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware und die Betreuung von informationstechnischen Systemen. Programmierer
sind in der Programmentwicklung für die Codierung von fachlichen Anwendungsabläufen oder allgemeinen Dienstprogrammen zuständig.
Ihre Aufgaben bestehen in der Umsetzung von Vorgaben, die in ihrem Konzept abgestimmt und detailliert beschrieben sind (Nachweise
unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp - Stichworte "Informatiker/in" und "Programmierer/in"). Diese Berufsgruppen
sind somit auf technische Abläufe spezialisiert und unterscheiden sich vom Webdesigner dadurch, dass sie keinen eigenschöpferischen
Gestaltungsspielraum besitzen. Es wäre durchaus denkbar, dass ein Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und
Gestaltung der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten Berufsgruppen überlassen würde. Er gleicht
dann - bis auf die Unterschiedlichkeit des Mediums - einem klassischen Grafikdesigner, der seine Künstlereigenschaft auch
nicht dadurch verliert, dass er Grafiken in Anbetracht der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis zur
Reinzeichnung computergestützt selbstständig erstellen kann (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 8; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Soweit die Klägerin aus der Bindung der GbR an textliche und bildliche Vorgaben abzuleiten versucht, dass dort die technisch-manuelle
Gestaltung von Webseiten und nicht der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum im Vordergrund gestanden habe, ist dies für
die Beurteilung der Künstlereigenschaft unerheblich, denn auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall kommt
es nicht an. Die GbR bietet ihre Dienste als Webdesignerin nicht zweckfrei an, sondern verfolgt dabei ein konkretes Ziel -
nämlich die Ermöglichung eines individuellen Internetauftrittes ihrer Auftraggeber. Dies kann einerseits zu deren positiver
Darstellung in der Öffentlichkeit erfolgen (Imagepflege), andererseits aber auch eine bewusste Beeinflussung potentieller
Interessenten und Kunden zum Inhalt haben (Werbung - vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34 mwN; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen
aaO § 24 RdNr 136 f). Die von der Klägerin beauftragte GbR gehört damit zum Kreis solcher "Kreativen", deren berufliche Tätigkeit
Werbezwecken dient. Zu den Werbefotografen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass diese ohne Rücksicht auf die
künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum im Einzelfall als Künstler iS des KSVG einzuordnen sind, weil die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Die Werbefotografie ist eine künstlerische Tätigkeit
iS der §§ 2 und 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Fotografen im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum
zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf im
Einzelfall für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr
12 ff). Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst ebenso alle andere
Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen (Urteil des Senats vom
12. Mai 2005 - B 3 KR 39/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Visagistin; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23 - Regieassistentin). Zu diesem Personenkreis
zählt auch die GbR, da sie - anders als das LSG meint - bei der Umsetzung ihrer gestalterischen Ideen grundsätzlich kreative
Freiheiten besitzt, sodass es - wie beim Werbefotografen - nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer
Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 9; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich auf die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von Handwerk und Kunst (BSGE
80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner). Eine solche Abgrenzung hat der Senat für
erforderlich gehalten, wenn handwerkliche Tätigkeiten schon vom Berufsbild her eine eigenschöpferische Komponente aufweisen.
Insbesondere in solchen Fällen, in denen die (kunst-)handwerkliche Betätigung sowohl die Anfertigung von Entwürfen als auch
die Fertigung des Endprodukts umfasst, ist eine Zuordnung zur Kunst nur möglich, wenn der Betroffene mit seinen Werken den
handwerklichen Boden verlässt; dies lässt sich nur dadurch feststellen, dass er in fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt
und behandelt wird (BSG aaO; vgl auch Schriever aaO S 719 f). Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall indes nicht
einschlägig, weil es nicht um die Abgrenzung zu einem "kreativen" Handwerksberuf geht. Die GbR arbeitet vielmehr - wie gezeigt
- im Bereich der Werbung und ist schon deshalb als eigenschöpferisch-gestaltende Künstlerin angesehen, ohne dass es auf die
Gestaltungshöhe ihrer Arbeitsergebnisse oder ein besonderes künstlerisches Niveau bzw die Anerkennung in Künstlerkreisen ankommt.
b) Zu Unrecht ist das LSG zudem davon ausgegangen, die Auftragserteilung an die GbR sei nur gelegentlich erfolgt. Wann das
in § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 1 KSVG genannte Merkmal "nicht nur gelegentlich" erfüllt ist, wird im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift,
die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss
es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 117) und
in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen
aaO § 24 RdNr 190). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende
Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich,
jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw deren Vergabe
absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden
(so Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 24 RdNr 189). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des LSG erfüllt. Danach
sind im Jahre 1998 ein und im Jahre 1999 zwei Aufträge zur Gestaltung und Pflege des Internetauftrittes der Klägerin an die
GbR erteilt worden. Für die Folgejahre hat das LSG zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, in seinem Urteil (Umdruck
S 6) aber ausdrücklich auf die Angaben der Zeugin K in der Sitzungsniederschrift vom 29. April 2004 verwiesen. Danach
ist die GbR in der Folgezeit vierteljährlich für die Klägerin tätig geworden, um deren Website zu aktualisieren, und hat hierfür
auch entsprechende Kosten in Rechnung gestellt; die Rechnung vom 22. Dezember 1999 war die erste dieser Folgerechnungen. Die
Tatsache, dass es sich um Aufträge von nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß gehandelt hat, bedarf in Anbetracht der
jeweiligen Rechnungsbeträge (Rechnungen vom 4. Januar 1999: 15.500 DM, vom 10. Mai 1999: 8.300 DM und 15.500 DM, vom 10. November
1999: 15.950 DM sowie vom 22. Dezember 1999: 2.500 DM - jeweils zzgl MwSt) keiner weiteren Vertiefung.
3. Die KSA ist von der Beklagten für das Jahr 1999 - rechnerisch richtig - auf insgesamt 2.943 DM festgesetzt worden, wobei
sie für an selbstständige Künstler gezahlte Entgelte in Höhe von 81.750 DM berücksichtigt hat. Die diesbezüglich vom LSG getroffenen
Feststellungen sind nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend (§
163 SGG). Nach Aktenlage bestehenden Zweifeln, ob auch die in den Rechnungen vom 22. Juni 1999 (18.000 DM) und 21. Mai 1999 (6.000
DM) ausgewiesenen Entgelte zu Recht in die Berechnung der KSA eingeflossen sind, konnte der Senat deshalb nicht nachgehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in der hier noch anwendbaren und bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung (§
197a SGG iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6.
SGG-ÄndG vom 17. August 2001, BGBl I S 2144). Die Kostenquotelung für die 1. und 2. Instanz beruht auf der Tatsache, dass in
den angefochtenen Bescheiden der Beklagten ursprünglich auch noch eine KSA für das Jahr 1998 in Höhe von 930 DM festgesetzt
worden ist, die allerdings ein nicht mit der Klägerin identisches anderes Unternehmen betraf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem LSG hat die Beklagte ihre Bescheide insoweit aufgehoben und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis angenommen.