BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - 3 KR 29/19 B
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Bayern 07.03.2019 L 20 KR 110/18 , SG Würzburg 23.01.2018 S 6 KR 409/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7.
März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 7.3.2019 mit einem am 2.7.2019
eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.9.2019 haben die Prozessbevollmächtigten
das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht
erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 5.9.2019 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.