Gründe
I
Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 14.7.2020 den Erfolg des Überprüfungsantrags des Klägers auf Zahlung von Krankengeld
(Krg) über den 5.8.2016 hinaus verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch
auf Zurücknahme der Bescheide, mit denen die beklagte Krankenkasse die Zahlung von Krg mit Ablauf des 5.8.2016 beendet habe
(§ 44 SGB X). Ein Rechtsanspruch auf Krg ergebe sich nicht gemäß §
46 Satz 2
SGB V (idF des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes, BGBl I 1211 mWv 23.7.2015). Es fehle an einer nahtlosen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU). Weder am Ende der zuletzt attestierten
AU am Freitag, dem 5.8.2016, noch fristwahrend am Montag, dem 8.8.2016, sei die AU des Klägers durch einen Arzt festgestellt
worden. Am Freitag, dem 5.8.2016, habe nur eine bildgebende Diagnostik im MVZ M. stattgefunden. Anlässlich der ärztlichen
Behandlung dort am 8.8.2016 sei auch keine AU des Klägers festgestellt worden. Diese Umstände seien nicht der Beklagten zuzurechnen.
Der Kläger habe erst am 9.8.2016 einen Arzt aufgesucht. Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2500 § 46 Nr 10 RdNr 20) liege kein Ausnahmefall vor, aufgrund dessen trotz lückenhafter Feststellung der AU ein Anspruch auf Krg dennoch bestehe.
Das Versäumnis der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU sei nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger
hätte im Telefonat in der Praxis des Dr. K. am 8.8.2016 auf die Notwendigkeit der Vorsprache in der Praxis noch am selben
Tag hinweisen müssen, da die bis 5.8.2016 datierte Bescheinigung nicht von dieser Praxis ausgestellt worden sei.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten - am 16.8.2020 beim BSG eingegangenen - Schreiben Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes
zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den vorgenannten Beschluss des LSG. Zugleich hat er beantragt,
die Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigten auszusetzen, damit er sich selbst vertreten könne.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Hier fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers selbst unter Einschaltung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erfolgreich sein könnte. Es kann daher offenbleiben,
ob der Kläger die persönlichen bzw wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung erfüllt.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr
ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3); auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann der Verfahrensmangel nicht gestützt werden und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist (Nr 3 Halbsatz 2). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung durch den Senat
nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den vom Kläger angegriffenen Beschluss des LSG mit Erfolg
auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache
im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass diese in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit
berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht ersichtlich.
Das LSG hat den Rechtsstreit anhand der einschlägigen Rechtsnormen und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen aktuellen
Senatsrechtsprechung entschieden (vgl BSG Urteil vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2500 § 46 Nr 10).
2. Daher ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Das LSG ist im angefochtenen Beschluss ersichtlich nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Vielmehr hat es sich bei seiner Entscheidungsfindung ausdrücklich auf die og aktuelle Rechtsprechung des Senats
bezogen und die dort entwickelten Maßstäbe seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Ebenso wenig lässt sich bei summarischer Prüfung ein Verfahrensfehler erkennen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
a) Soweit der Kläger vorträgt, dass er von der Zustellung des Beschlusses des LSG überrascht worden sei, lässt sich auch hieraus
kein Verfahrensmangel herleiten. Denn zu der Entscheidung, einen Beschluss gemäß §
153 Abs
4 Satz 1
SGG zu erlassen, ist der Kläger ordnungsgemäß angehört worden. Seinem weiteren Vorbringen lagen aber weder neue tatsächliche
noch rechtliche Gesichtspunkte zugrunde, die Anlass hätten geben können, von einer Entscheidung im Beschlusswege abzusehen.
Es war auch nicht erforderlich, den Kläger erneut nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG anzuhören, weil sich die Prozesssituation nicht entscheidungserheblich geändert hatte (vgl dazu allgemein stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 30.10.2019 - B 14 AS 330/18 B - juris RdNr 2 und vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 13 sowie Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12).
b) Ebenso wenig hat der Kläger - auch nicht sinngemäß - beim LSG eine Beweiserhebung iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG beantragt. Vielmehr hat er sich im Kern nur gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen gewandt, aber nicht vorgetragen,
dass der Sachverhalt trotz seiner ausführlichen Anhörung im SG-Verfahren am 9.1.2020 und trotz eines umfänglichen Vorbringens im Berufungsverfahren - in entscheidungserheblicher Hinsicht
- noch weiter hätte aufgeklärt werden müssen. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung kann einer Nichtzulassungsbeschwerde
von vornherein aber nicht zum Erfolg verhelfen (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 iVm §
128 Abs
1 Satz 1
SGG).
4. Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, war der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes
für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
5. Schließlich ist auch nicht dem Antrag des Klägers zu folgen, ausnahmsweise von einem Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren
abzusehen. Die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a SGG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Eine Beschwerde ist in einem solchen Fall nicht wirksam eingelegt.
Dieses gesetzliche Vertretungserfordernis vor dem BSG ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN).