Überprüfungsverfahren zur Zahlung von Krankengeld
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin betreffend ein Überprüfungsverfahren zur
Zahlung von Krankengeld vom 1.10.2012 bis 30.9.2013 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein
behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt ua einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 Satz 1 Halbsatz 1
SGG). Eine solche Sachaufklärungsrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres
auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen,
(3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung
des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin
bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl nur BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 mwN).
Die Klägerin trägt vor, das LSG habe dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines neurochirurgischen
Gutachtens nachgehen müssen. Es habe sich fehlerhaft ausschließlich auf das Gutachten des MDK vom 12.9.2012 und dessen Stellungnahme
gestützt. Zwar könnten Verwaltungsgutachten alleinige Entscheidungsgrundlage sein. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Verweis ua auf BSG vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5) gehe das LSG aber weder auf die Frage ein, ob das Verwaltungsgutachten des MDK den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen
eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens entspreche, noch würden die Besonderheiten des Urkundsbeweises gewürdigt,
weshalb das Berufungsurteil auch an einem Begründungsmangel leide.
Den geltend gemachten Verfahrensmangel hat die Klägerin mit diesem Vortrag schon deshalb nicht schlüssig bezeichnet, weil
sie in ihrer Beschwerdebegründung zugleich die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mit abweichendem Inhalt wiedergegeben
hat. Danach hat das LSG im Einzelnen begründet, dass es eines weiteren neurochirurgischen Gutachtens nicht bedurft habe, weil
die im MRT bildtechnisch nachgewiesene Einengung im Bereich der Halswirbelsäule und eine zervikale Myelopathie bereits nach
dem ersten Gutachten des MDK mit persönlicher Untersuchung vom 12.9.2012 bekannt gewesen und in der sozialmedizinischen Begutachtung
gewürdigt worden seien. Die Anamnese sei im Gutachten ausführlich wiedergegeben; die Verwertung des Gutachtens durch das LSG
erfolge im Wege des Urkundsbeweises. Dass warum das LSG ausgehend von dieser Überzeugungsbildung und seiner hierauf gestützten
Rechtsauffassung dennoch sich zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, lässt die Beschwerdebegründung
nicht erkennen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.