Anspruch auf Krankengeld
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 19.1.2017 abgelehnt. Es könne nach Ausschöpfung
aller Beweismittel nicht festgestellt werden und sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass er ab dem 19.1.2017 aus Krankheitsgründen
einer Arbeitsvermittlung durch das Jobcenter nicht zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht einen
Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die vom Kläger als Verfahrensmangel des LSG gerügte unterlassene Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens
nach §
103 SGG genügt den Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung des Mangels nicht. Prüfungsmaßstab dafür, ob das LSG dem Beweisantrag
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl dazu und den hieraus folgenden Begründungsanforderungen nur BSG vom 13.10.2021 - B 3 KR 7/21 B - juris RdNr 3 ff). Dass und warum das LSG ausgehend von seiner Überzeugungsbildung zur Arbeitsunfähigkeit und hierauf gestützten Rechtsauffassung
sich zur vom Kläger beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, ist der Beschwerdebegründung indes ungeachtet
ihres Umfangs nicht hinreichend zu entnehmen. Der Kläger stellt im Schwerpunkt nur seine Sicht seiner Krankengeschichte dar
und hält diese den Darlegungen des LSG zur Rechtsfrage der Arbeitsunfähigkeit entgegen, er geht aber nicht von der Rechtsauffassung
des LSG zum Maßstab der Arbeitsunfähigkeit und zum Krankengeldanspruch aus. Zudem wendet sich die Beschwerdebegründung letztlich
gegen die Beweiswürdigung des LSG (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Hierauf kann jedoch eine Verfahrensrüge nicht zulässig gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.