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BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - 3 KR 65/18 B
Erstattung von Kosten für eine Rollstuhlrampe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung des Tatsachengerichts zum Hinwirken auf Beweisanträge
1. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, nicht gestellten Beweisanträgen über den Umweg von § 106 Abs. 1, § 112 Abs 2. S. 2 SGG zum Erfolg zu verhelfen.
2. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es nicht einen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben; sieht es von der Beweiserhebung ab, so muss es nicht von sich aus auf einen Beweisantrag hinwirken.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 23.08.2018 L 5 KR 16/16 , SG Lübeck 13.01.2016 S 19 KR 484/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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