Künstlersozialabgabepflicht beim Betreiben einer Ausbildungseinrichtung, Abgabe- und Versicherungspflicht
Gründe:
I. Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wegen Betreibens einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten.
Der Kläger meldete 1986 die Tätigkeit "Medienproduktion und Schulung" als Gewerbe an. Er betreibt die "L. Medien Produktionsstudios
Werbeagentur Film Foto Grafik Medien", die seit 1996 als "L. Medien S. GbR" firmiert und deren Abgabepflicht nach dem KSVG außer Streit steht. Daneben ist er Inhaber der "L. Akademie S. Film Foto Grafik Medien Design" (im Folgenden: LA), einer
privaten Berufsfachschule im Bereich Medien-Produktion, an der nach Abschluss der Ausbildung folgende, von der Schulaufsicht
anerkannte Titel vergeben werden: Film- und Mediendesigner, Fotodesigner, Mediendesigner mit der Fachrichtung Grafik, Grafikdesigner
und Foto-Design-Assistent. Unterrichtsthemen sind nach dem Lehrplan ua Drehbucherstellung, Filmdramaturgie, Kameraführung
und -position, Zeichnen, Freihandzeichen, bildnerisches Gestalten, Layout und Covergestaltung. Als Dozenten werden ua Grafikdesigner
und Fotodesigner eingesetzt, die auch selbst Künstler sind.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1994 stellte die Beklagte fest, dass die LA zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre.
Es bestehe Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG, weil die Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern betrieben werde, und nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG, weil der Kläger als Unternehmer eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten betreibe. Hiergegen
legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, bei den bespielten Bild- und Tonträgern handele es sich um Schülerarbeiten im
Rahmen der Ausbildung, deren kommerzielle Nutzung nicht vorgesehen sei. Es finde auch keine künstlerische Ausbildung statt,
denn Ausbildungsziel sei allein, die Schüler auf ihre künftige Tätigkeit im Bereich der Medien-Produktion vorzubereiten und
ihnen die hierzu erforderlichen handwerklichen Fähigkeiten zu vermitteln. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juli 1995 stellte
die Beklagte die Abgabepflicht des Klägers wie folgt neu fest: Seit 1. September 1986 bestehe die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG, weil die Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern betrieben werde, und ab 1. Januar 1989 zusätzlich nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG, weil der Kläger als Unternehmer eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten betreibe. Unter
dem 11. Oktober 1995 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass der Beginn der Abgabepflicht
für die Ausbildungseinrichtung auf den 1. Januar 1989 festgesetzt werde.
In der Folgezeit hat die Beklagte mehrere Abrechnungsbescheide erlassen, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch eingelegt
hat, über den - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend entschieden worden ist. Gegen die Erfassungsbescheide hat der
Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 20. Juni 2001). Die LA betreibe nicht die Herstellung
von bespielten Bild- und Tonträgern iS des KSVG, weil diese von den Schülern lediglich zur Übung angefertigt und nach gewisser Aufbewahrungszeit vernichtet würden und damit
keine Vermarktung mit Öffentlichkeitsbezug stattfinde. Die LA sei auch keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische und
publizistische Tätigkeiten, weil die Schüler für eine handwerkliche bzw einem Künstler assistierende Tätigkeit ausgebildet
würden. Die LA verstehe sich als Meisterbetrieb und ordne sich deshalb dem Handwerk zu. Das Landessozialgericht (LSG) hat
das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 2003). Zwar habe das SG zu Recht entschieden, dass die LA nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG gehöre, weil es bei den im Rahmen des Unterrichts hergestellten Bild- und Tonträgern an der Kunstvermarktung fehle. Sie sei
jedoch eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG und deswegen dem Grunde nach abgabepflichtig. Zum einen seien an der Schule Künstler als Dozenten tätig, zum anderen könne
aus den vorgelegten Lehrplänen auf eine Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst geschlossen
werden. So werde in den Vorlesungen künstlerisches Grundwissen im Sinne von theoretischem Grundverständnis vermittelt und
auch praktisch angewandt. Zudem zielten die angestrebten Ausbildungsabschlüsse auf anerkannte künstlerische Berufe, ohne dass
es konkret darauf ankomme, welchen beruflichen Tätigkeiten die Absolventen der LA später im Einzelnen tatsächlich nachgingen.
Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG. Er setze keine Künstler in ihrer Eigenschaft als Künstler zu Unterrichtszwecken ein, sondern gebe allein und ausschließlich
die Ausbildungsinhalte vor, an die sich alle Dozenten zu halten hätten, sodass sie keine eigene Kreativität entfalten könnten.
Zielrichtung der Ausbildung sei der Handwerker, nicht der Künstler; dies gehe aus den von ihm verfassten und für alle Dozenten
verbindlichen allgemeinen Rahmenrichtlinien hervor. Auch die Lehrpläne seien ganz überwiegend auf die Vermittlung handwerklicher
Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichtet. Die verliehenen Berufsbezeichnungen erweckten zwar den Anschein eines künstlerischen
Bezuges, stünden aber nicht zwingend im Zusammenhang mit einer eigenständigen künstlerischen Tätigkeit, weil die Schüler in
ihren künftigen Berufen regelmäßig als Hilfspersonen von Art-Direktoren usw eingesetzt würden. Unschädlich sei, dass in der
Ausbildung auch künstlerisches Grundwissen vermittelt werde, denn dies sei natürliche Voraussetzung für jede handwerkliche
Tätigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass die an der LA vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten
zu Schulabschlüssen führten, die den Weg zu den künstlerischen Berufen iS des § 2 KSVG eröffneten. Hilfsweise macht sie geltend, eine Abgabepflicht bestehe auch nach § 24 Abs 2 KSVG, weil nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt würden, um deren Werke oder Leistungen
für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Eine von ihr veranlasste
Betriebsprüfung habe ergeben, dass eine Vielzahl von selbstständigen Künstlern als Lehrbeauftragte für die LA tätig seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG als Inhaber einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet.
Streitgegenstand sind allein die Erfassungsbescheide vom 15. Dezember 1994 und 19. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Oktober 1995, mit denen die KSA-Pflicht dem Grunde nach festgestellt worden ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die
späteren Abrechnungsbescheide, die während des gerichtlichen Verfahrens über die KSA-Pflicht ergangen sind und die Abgabeschuld
für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, nicht in das Verfahren einbezogen. Durch die vorgeschaltete Entscheidung dem Grunde
nach soll Klarheit geschaffen werden, ob Unternehmen der Abgabepflicht unterliegen, also Aufzeichnungen zu führen und Entgelte
zu melden haben; zugleich gewinnt die Künstlersozialkasse eine zuverlässige Übersicht über den Kreis der grundsätzlich abgabepflichtigen
Unternehmen. Erst in einem zweiten Schritt folgt sodann die konkrete Bemessung der KSA, wenn es um die - hier nicht streitbefangene
- Frage geht, ob und in welchem Umfang abgabepflichtige Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden
sind (Urteil des Senats vom 4. März 2004 - B 3 KR 17/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr 6 mwN). Derartige Abrechnungsbescheide werden nicht gemäß §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung des Erfassungsbescheides (vgl Urteil des Senats vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R -, SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 110).
Der Kläger ist als Adressat der streitbefangenen Verwaltungsakte klagebefugt (§
54 Abs
1 Satz 2
SGG). Er ist alleiniger Betreiber einer privaten Berufsfachschule und damit Unternehmer iS des § 24 KSVG. Die Tatsache, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide jeweils an die "L.-Akademie S., Inh. A." gerichtet hat, steht
dem nicht entgegen. Zwar können nicht nur natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Unternehmer iS des KSVG sein, sondern auch Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und andere Wirtschaftsgebilde (zB Arbeitsgemeinschaft, Kooperative,
nicht rechtsfähiger Verein - vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 3. Aufl 2004, § 24 RdNr 14 ff). Da im KSVG jedoch von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen ist (vgl BT-Drucks 11/2964 S 18), muss es sich
immer um den Zusammenschluss mehrerer Personen handeln, denen ein Recht zustehen kann; ansonsten fehlt es an der verfahrensrechtlichen
Beteiligtenfähigkeit (§ 10 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X],
vgl auch §
70 Nr 2
SGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine unter dem Begriff "L.-Akademie" handelnde Personenmehrheit, sondern
um einen Einzelunternehmer, der eine Ausbildungseinrichtung mit diesem Namen betreibt. Deshalb kann sich eine mögliche KSA-Pflicht
auch nur an diesen und nicht an die Einrichtung richten; dieser fehlt insoweit die Beteiligtenfähigkeit. Die Beklagte hat
ihre Bescheide daher zu Recht an den Kläger persönlich gerichtet und den Zusatz "L.-Akademie S." offensichtlich nur zur Unterscheidung
von der "L. Medien S. GbR" bzw der Vorgängerinstitution verwendet (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 61 f).
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten betreffen als Unternehmen nur die LA, nicht auch die "L. Medien S. GbR". Dies ergibt
sich zum einen aus der jeweiligen Adressierung der Bescheide, die eindeutig ist (§ 33 SGB X) und sich an den Kläger als Inhaber der LA wendet; zum anderen steht die Abgabepflicht der "L. Medien S. GbR" nach den nicht
angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) außer Streit. Spätestens mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1995 hat die Beklagte zudem klargestellt, dass die
Abgabepflicht der LA nicht am 1. September 1986 begonnen hat (so noch der Erstbescheid vom 15. Dezember 1994), sondern erstmals
für die Zeit ab Januar 1989 anzunehmen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
betreiben. Seit der Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) sind ab Jahresbeginn 1989 alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische
Tätigkeiten dem Grunde nach abgabepflichtig. Damit hat der Gesetzgeber neben den früher schon abgabepflichtigen Musikschulen
bewusst alle sonstigen Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten befassen,
in den Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen (BT-Drucks 11/2964 S 18). Durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13. Juni 2001 wurden ausdrücklich auch Fortbildungseinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen, weil
der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass der Tatbestand alle Bildungsmaßnahmen umfasst, die zur Ausübung künstlerischer
oder publizistischer Tätigkeiten befähigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG entscheidend auf die Zielrichtung der Ausbildung ("für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten") an. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass die Ausbildung auf eine spätere berufsmäßige künstlerische Tätigkeit gerichtet sein muss; es genügt schon
die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine - auch nur laienhafte - künstlerische Tätigkeit (zB Musizieren, Tanzen,
Eurythmie) erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern (vgl BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1 S 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 1 RdNr 7 ff, SozR 3-5425 § 2 Nr 1 S 4 und SozR 3-5425 § 1 Nr 3
S 12). Alle diese Entscheidungen setzen aber voraus, dass das künstlerische Ausbildungsziel in der Bezeichnung der Einrichtung,
ihrer Satzung oder zumindest in ihrem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall erfüllt.
Schon im Namen der vom Kläger betriebenen "L. Akademie S. Film Foto Grafik Medien Design" kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck,
dass es sich um eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten handelt. Was unter dem Begriff "Kunst" im Einzelnen
zu verstehen ist, wird im KSVG allerdings nicht näher festgelegt. Der Gesetzgeber spricht nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten",
auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben,
nämlich die Musik, die Bildende Kunst und die Darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung sollte im Hinblick auf die
Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgen. Die vorgenannten
Begrifflichkeiten sind vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425
§ 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jew mwN; zum Kunstbegriff des Art
5 Grundgesetz [GG] vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst,
mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)"
aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst
im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney [Hrsg], Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709,
714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in
aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht.
Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen
Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).
Im Künstlerbericht der Bundesregierung finden sich im Bereich der Bildenden Kunst die Berufe des künstlerischen Grafikers
und des Grafik-Designers, des künstlerischen Fotografen, des Werbefotografen und des Foto-Designers sowie des Mode-, Textil-
und Industriedesigners; bei diesen Katalogberufen wird das soziale Schutzbedürfnis und die Künstlereigenschaft des Ausübenden
im Allgemeinen unterstellt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 3 und 9). Diese Berufsfelder spiegeln
sich in Kurzform im Namen der LA wieder und gehören zum Bereich der bildenden Kunst. So sind zB Fotodesigner ausgebildete
Fachleute für visuelle Kommunikation, sie gestalten selbstständig Bildinformationen. Der Beruf ist dem künstlerisch-gestaltenden
Bereich zuzuordnen, auch wenn die Arbeiten in der Regel gewerblich genutzt werden. Dasselbe gilt für Grafikdesigner und Mediendesigner
bzw Medienkünstler; erstere sind vor allem in den Bereichen Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Verlagswesen tätig, während
letztere vorwiegend bei Werbe- und Medienagenturen, Verlagen, Grafikbüros und Werbeabteilungen von Unternehmen oder in Film-
und Fernsehanstalten eingesetzt werden. Als Grafiker übernehmen und gestalten sie Text-, Grafik- und Videodaten und kombinieren
sie unter grafischen Aspekten für die entsprechenden Produkte. Film- und Kommunikationsdesigner schließlich werden für die
Gestaltung und Herstellung von Film- und anderen audio-visuellen Produktionen ausgebildet (zu den berufskundlichen Nachweisen
vgl http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe). Die Tatsache, dass die Ausbildung in der LA zu diesen künstlerischen Berufen
hinführt, folgt jedoch nicht nur aus dem Eigennamen der Akademie, sondern auch aus den von der Schulaufsicht vergebenen Ausbildungstiteln
nach Abschluss der Ausbildung - nämlich Film- und Mediendesigner, Fotodesigner, Mediendesigner mit der Fachrichtung Grafik,
Grafikdesigner und Foto-Design-Assistent. Hinter diesen Bezeichnungen verbergen sich in aller Regel Berufsbilder mit künstlerischen
Inhalten (vgl zum Grafik-Designer BSGE 71, 85 = SozR 3-2200 § 646 Nr 1; zum Industriedesigner SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 42; zum Webdesigner Urteil des Senats vom 7. Juli
2005 - B 3 KR 37/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Designer allgemein SozR 4-5425 § 24 Nr 1; zum künstlerischen Fotografen SozR
3-5425 § 25 Nr 11 S 53; zum Werbefotografen SozR 4-5425 § 24 Nr 3 S 13; zum Regieassistenten BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 18). Im Übrigen hat das LSG anhand der Lehrpläne festgestellt, dass während der Ausbildung in der
LA künstlerisches Grundwissen vermittelt und angewandt wird. Eine Bildungseinrichtung, die das künstlerische Ausbildungsziel
derart deutlich in ihrem Namen trägt und deren Abschlüsse erkennbar für einen künstlerischen Beruf iS von § 2 Satz 1 KSVG qualifizieren sollen, gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG (vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 24 RdNr 171).
Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Revisionsrügen sind nicht stichhaltig:
Das LSG hat aus dem äußeren Auftreten der LA im Rechtsverkehr, aus den vermittelten Ausbildungsinhalten und den vergebenen
Abschlusstiteln rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die LA zu Tätigkeiten aus dem künstlerisch-gestaltenden Bereich ausbildet
und deshalb eine Bildungseinrichtung für künstlerische Berufe iS des KSVG ist. Dieses auf der Grundlage des gesamten Verfahrensstoffes nach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts gewonnene
Ergebnis verstößt weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze noch leidet die Beweiswürdigung des LSG an
einem sonstigen revisionsrechtlich relevanten Mangel. Der Umstand, dass der Kläger aus traditionellen Gründen großen Wert
auf die Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten legt und die LA als Meisterschule versteht, ändert nichts an seiner grundsätzlichen
Abgabepflicht. Wenn künstlerisch-gestaltende Berufe auf der Basis einer soliden handwerklich-technischen Ausbildung ausgeübt
werden, stellt dies ihren künstlerischen Charakter nicht in Frage (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 17). Entscheidend ist
vielmehr, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den künstlerischen Inhalt der Lehrveranstaltungen festgestellt hat und
die Ausbildung der LA zu im Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) genannten Berufen der bildenden Kunst
führen soll. So finden sich als Unterrichtsthemen ua Drehbucherstellung, Filmdramaturgie, Kameraführung und -position, Zeichnen,
Freihandzeichen, bildnerisches Gestalten, Layout und Covergestaltung; es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Ausbildungstitel
ohne entsprechende Unterrichtsinhalte verliehen werden. Zwar ist der bloße künstlerische Inhalt von Lehrveranstaltungen nicht
ausreichend, hinzukommen muss das eigenständige künstlerische Ausbildungsziel (vgl Urteil des Senats vom 12. November 2003
- B 3 KR 39/02 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr 1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber von der damals zu entscheidenden Konstellation,
weil dort nach den Feststellungen des LSG die Studiengänge (Architektur und Innenarchitektur) nicht auf die spätere berufliche
Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet waren. Im vorliegenden Fall werden die Akademieschüler indes zu Berufen
ausgebildet, die regelmäßig künstlerisch einzuordnen sind. Ein darüber hinausgehendes - eigenständiges - künstlerisches Ausbildungsziel
ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich.
Soweit der Kläger einwendet, die Schüler der LA würden nur für assistierende Tätigkeiten ausgebildet, hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Ausbildungsabschlüsse die Absolventen dazu berechtigen, sich als Foto- oder Medien-Designer
usw zu bezeichnen, und entsprechende Tätigkeitsbereiche eröffnet werden. Dies ist entscheidend, wie der Senat bereits entschieden
hat; ob später tatsächlich eine solche Stellung erreicht wird oder Versicherungspflicht als Künstler nach dem KSVG besteht, ist unerheblich (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 1 RdNr 7; SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 26 - Feintäschner).
Zu Unrecht bringt der Kläger gegen die Heranziehung zur KSA vor, dass er keine Künstler "als Künstler" beschäftige, denn er
bestimme allein und ausschließlich die Ausbildungsinhalte, an die sich alle Dozenten zu halten hätten, sodass sie keine eigene
Kreativität entfalten könnten. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, denn eine Deckungsgleichheit zwischen Abgabepflicht
nach § 24 KSVG und Versicherungspflicht nach § 2 KSVG ist nicht zwingend erforderlich. Aus der Tatsache, dass die lehrenden Personen in einer Bildungseinrichtung keinen eigenen
kreativen Spielraum besitzen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dann auch keine Einbeziehung des Unternehmens
in die KSA-Pflicht erfolgen darf, selbst wenn - wie hier - das Ziel der Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
im Bereich bildende Kunst ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 7 S 23 und Nr 10 S 41). Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem
SG am 20. Juni 2001 im Übrigen selbst bestätigt, dass er Künstler als Dozenten in der LA einsetzt, weil diese besser zur Vermittlung
des Lehrstoffes in der Lage seien. Es mag sein, dass er deren Handlungsspielräume durch Lehrpläne und allgemeine Richtlinien
so weit gehend einschränkt, dass sie in der LA nicht mehr "kreativ" künstlerisch tätig werden können. Dies ist indes unerheblich,
denn im Fokus der vom Kläger eingesetzten Lehrkräfte steht nicht mehr die eigene Kunstausübung, sondern die Lehre von Kunst.
Deren Einbeziehung in das KSVG entfällt nicht bereits dadurch, dass ein Künstler seine eigenschöpferische Tätigkeit aufgibt und sich nur noch darauf beschränkt,
sein Erfahrungswissen durch eine Lehrtätigkeit weiter zu geben. Die bisherige Berufsausübung prägt auch die nachfolgende Lehrtätigkeit;
das Selbstverständnis des Lehrenden wird weiterhin das des Künstlers sein - es sei denn, er wendet sich einer völlig anderen
Lehrtätigkeit zu (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 7 S 21 f). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, denn nach den
Feststellungen des LSG werden die Lehrkräfte weiterhin im Rahmen ihrer künstlerischen Befähigung und nicht als Handwerker
eingesetzt. Dass dies unter der Geltung eines umfassenden Ausbildungskonzepts erfolgt, steht der Einordnung der LA als Bildungseinrichtung
nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG nicht entgegen (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 10 S 40).
Angesichts der vom Senat festgestellten Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG erübrigt sich eine Prüfung weiterer möglicher KSA-Tatbestände sowie ein Eingehen auf die hilfsweise angestellte Erwägung
der Beklagten, dass die LA auch nach § 24 Abs 2 KSVG abgabepflichtig sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG in der noch bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung.