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BSG, Urteil vom 27.11.2014 - 3 KR 7/13
Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Herausgabe einer Behandlungsdokumentation an den MDK zur Durchführung einer Abrechnungsprüfung; Wahrung der Sechswochenfrist nach Anzeige des Prüfauftrags an den MDK durch die Krankenkasse
1. Die Krankenkasse kann einem Krankenhaus auch selbst anzeigen, dass sie den MDK mit der Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung beauftragt hat; einer zusätzlichen Prüfanzeige des MDK bedarf es zur Wahrung der Sechswochenfrist für die Einleitung und Anzeige des Prüfverfahrens nicht.
2. Kann die Krankenkasse einen vermuteten Erstattungsanspruch gegen ein Krankenhaus ohne die Auswertung der Behandlungsunterlagen nicht begründen und hat das Sozialgericht die im Rahmen einer Stufenklage erhobene Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses an den MDK abgewiesen, kann der Streitwert für die Herausgabeklage im Rechtsmittelverfahren auf den Wert des höchstmöglichen Erstattungsanspruchs festgesetzt werden.
Normenkette:
GKG (2004) § 44
,
GKG (2004) § 52
,
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 275 Abs. 1c
,
SGB V § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 254
Vorinstanzen: LSG Hamburg 31.01.2013 L 1 KR 150/11 , SG Hamburg 24.10.2011 S 48 KR 1351/08
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2013 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 geändert und der Beklagte verurteilt, die Behandlungsdokumentation über die in der Zeit vom 23. bis zum 25. Oktober 2007 erfolgte stationäre Behandlung des Versicherten K R dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung B vorzulegen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1838,81 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: