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BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - 3 KR 72/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Fehlt in einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzliche Bedeutung jegliche Auseinandersetzung damit, ob die aufgeworfenen Fragen sich entweder anhand des Gesetzes beantworten lassen oder ob und inwieweit bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt, mit Hilfe derer diese Fragen hinreichend geklärt werden können, ist die entsprechende Beschwerde bereits unzulässig.
2. Es ist nicht ausreichend, allein die Unrichtigkeit des Berufungsurteils zu behaupten, da damit kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.09.2018 L 11 KR 2229/18 , SG Freiburg 25.05.2018 S 16 KR 2493/17
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: