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BSG, Beschluss vom 21.07.2005 - 3 KR 8/05 B
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und einer Abweichung in der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Bei der Rechtsfrage, ob ein Krankenhaus seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn die vom Krankenhausarzt prognostizierte Verweildauer überschritten wird, die Krankenkasse bereits vorsorglich im Rahmen des Kostenübernahmeverfahrens eine Begründung für den Fall der prognostizierten Verweildauerüberschreitung verlangt und das Krankenhaus dem unter Hinweis auf die vertraglichen Regelungen nach § 112 SGB V nicht nachkommt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, aus welchen Gründen die Stellung eines Verlängerungsantrags und dessen Begründung entbehrlich gewesen ist.
2. Eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat. Es muss diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 16.12.2004 L 5 KR 67/04 , SG Speyer 23.03.2004 S 7 KR 575/02

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