Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 27.1.2022 das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung
festgestellt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund
hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (vgl Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Krasney/Udsching/Groth/Meßling, aaO, IX. Kap, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich ist.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat bereits keine grundsätzliche Rechtsfrage
bezeichnet, über die das BSG im Falle der Zulassung entscheiden könnte. Er trägt seine Rechtsauffassung zum Überwiegen selbständiger Aspekte des Klägers
vor und zieht die Richtigkeit der Rechtsauffassung des LSG in Zweifel. Damit ist keine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert,
sondern die tatrichterliche Würdigung des LSG angegriffen, die vom Revisionsgericht nicht überprüfbar ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 7 mwN). Auch zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer Rechtsfrage wird nicht in dem erforderlichen Maße vorgetragen. So fehlt
es insbesondere an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit bereits ergangener Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, war der Antrag auf Beiordnung seines Rechtsanwaltes
für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen bzw wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung
erfüllt.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.