Gründe:
I
Im Streit stehen die Feststellung einer Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung und eine nachgeforderte Künstlersozialabgabe.
Der klagende Rechtsanwalt beauftragte in 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei und zahlte
hierfür in 2017 zunächst 750 Euro und sodann 1000 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2017 stellte
die beklagte Rentenversicherung die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG fest und forderte die Künstlersozialabgabe für 2017 von 84 Euro nach. Der Kläger habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt
und dafür zwei Honorarzahlungen von insgesamt 1750 Euro geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach
§ 24 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 Satz 1 KSVG von 450 Euro sei hierdurch überschritten (Bescheid vom 18.5.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2018).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Berufung zugelassen (Urteil vom 29.10.2020). Das LSG hat die Künstlersozialkasse
beigeladen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie die Anschlussberufung der Beigeladenen verworfen: Eine einmalige
Auftragserteilung wie hier mit einem Entgelt von insgesamt mehr als 450 Euro erfülle schon begriffslogisch nicht das Tatbestandsmerkmal
der nicht nur gelegentlichen Aufträge. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des KSVG, zur Künstlersozialabgabe nur Unternehmen heranzuziehen, die eine arbeitgeberähnliche Position einnähmen; an dieser fehle
es bei einem einmaligen Auftrag (Urteil vom 26.8.2021).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt (nur) die Beklagte die Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 KSVG. Für eine Auftragserteilung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG seien entgegen dessen Wortlaut nicht zwingend mehrere Aufträge erforderlich. Abzustellen sei seit der Neufassung des § 24 Abs 3 Satz 1 KSVG zum 1.1.2015 ausschließlich darauf, ob die Summe der Entgelte eines Kalenderjahrs die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro
übersteige. Die von der Rechtsprechung zur Rechtslage bis zum 31.12.2014 entwickelten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit oder
Dauerhaftigkeit einer Auftragserteilung seien mit der Neuregelung nicht aufgegriffen worden. Der Gesetzgeber habe sich auf
das wirtschaftliche Ausmaß einer Auftragserteilung konzentriert und die typisierende Grenze von 450 Euro im Kalenderjahr in
verfassungskonformer Weise bestimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. August 2021 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger nicht der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe unterliegt.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile und der Bescheid der Beklagten vom 18.5.2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2018, der entsprechend der zweiphasigen Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung
und Erhebung der Künstlersozialabgabe (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 6, juris RdNr 13 mwN) als zwei Regelungsgegenstände sowohl die Abgabepflicht dem Grunde nach (Erfassungsbescheid
nach § 24 KSVG) als auch die Nachforderung einer allein für das Jahr 2017 zu entrichtenden Künstlersozialabgabe von 84 Euro (Abgabebescheid
nach § 25 KSVG) enthielt. Gegen diese Regelungen wendet sich der Kläger zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1
SGG).
2. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere war die beklagte Rentenversicherung vorliegend für deren
Erlass zuständig. Nach § 28p Abs 1a Satz 1 und 5
SGB IV umfasst die Prüfung der Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern (sog Betriebsprüfung) die ordnungsgemäße Erfüllung
der Meldepflichten nach dem KSVG und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe und erlassen die Träger der Rentenversicherung
die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide.
3. Die von der Beklagten festgestellte Abgabepflicht dem Grunde nach und die Nachforderung einer Künstlersozialabgabe sind
jedoch materiell rechtswidrig.
a) Nach § 23 KSVG erhebt die Künstlersozialkasse von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24 KSVG) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26 KSVG) der Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG). Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027) sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke
ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige
Künstler und Publizisten erteilen (sog Eigenwerber).
b) Der Kläger ist als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne. Der sozialversicherungsrechtliche, am Zweck des KSVG ausgerichtete Unternehmerbegriff erfasst alle Verwerter oder Vermarkter von Kunst und Publizistik (vgl im Einzelnen BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 14 ff). Als ein nicht typisches kunstverwertendes Unternehmen
iS des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG hat der Kläger für Zwecke seines Unternehmens iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG Eigenwerbung durch die Beauftragung eines Künstlers betrieben. Der von ihm mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei
beauftragte selbständige Webdesigner ist Künstler iS des § 2 Satz 1 KSVG (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 5).
c) Dies begründet indes noch nicht die Verpflichtung des Klägers zur Künstlersozialabgabe, weil abgabepflichtig nach dem weiteren
Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nur ist, wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt. Hieran fehlt es vorliegend.
4. Die nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen an selbständige Künstler oder Publizisten erfordert wegen des gesteigerten
Rechtfertigungsbedarfs der Künstlersozialabgabe eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches
wirtschaftliches Ausmaß.
a) Hintergrund des tatbestandlichen Erfordernisses der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung ist, dass das BVerfG die
Einbeziehung auch der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft in die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe angemahnt hatte, wenn
diese Unternehmen wie die bereits zur Abgabe verpflichteten professionellen Vermarkter handeln (BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1, juris RdNr 133 ff). Der Gesetzgeber hat dies zunächst mit § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG (idF des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18.12.1987, BGBl I 2794) und später auch
mit der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG (idF des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2606) umgesetzt, nach der neben Eigenwerbern zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet
sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen
für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
In der Rechtsprechung des Senats zu § 24 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 KSVG ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse
Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen
erfordert, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertigt
(vgl BSG vom 30.1.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr 11, juris RdNr 29; BSG vom 7.7.2005 - B 3 KR 29/04 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 7, juris RdNr 24; BSG vom 28.9.2017 - B 3 KS 3/15 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 21 RdNr 36).
b) Von dieser rechtlichen Ausgangslage hat sich der Gesetzgeber nicht gelöst, indem er mit Wirkung vom 1.1.2015 durch § 24 Abs 3 Satz 1 KSVG (idF des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes - KSAStabG vom 30.7.2014, BGBl I 1311) bestimmt hat, dass Aufträge nur
gelegentlich erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht
übersteigt. Vielmehr kann dieser Konkretisierung nur die zusätzliche Einführung einer Bagatell- bzw Geringfügigkeitsgrenze
entnommen werden, nach der trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr jedenfalls nicht abgabepflichtig ist, wessen Entgelte
hierfür 450 Euro nicht übersteigen (vgl zum Begriff der Bagatellgrenze bereits BSG vom 30.1.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr 11, juris RdNr 30); hieraus kann indes nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen
werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler
oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450 Euro gezahlt hat (so bereits BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 24 und BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 6/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 14 RdNr 43-44).
Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Handhabung möglicher Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze deutlich erleichtert werden. Hiervon sollten insbesondere kleine Unternehmen
profitieren, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen
der Generalklausel nach § 24 Abs 2 KSVG Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Aus den hierfür gezahlten Entgelten sollte sich zukünftig nur
dann eine Abgabe- und Zahlungspflicht ergeben, wenn die Summe dieser Entgelte im Kalenderjahr 450 Euro übersteigt (BT-Drucks
18/1530 S 2).
Zwar sollte das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung "in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert"
werden (BT-Drucks 18/1530 S 12, 14) und dies auch zu einer Erleichterung in der Verwaltungspraxis führen (BT-Drucks 18/1530
S 12). Der Senat kann aber weder dem Wortlaut des § 24 Abs 3 KSVG noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass eine Abgabepflicht der nicht typischerweise Kunst verwertenden Unternehmer auch
dann eintreten sollte, wenn zwar die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro in einem Kalenderjahr überschritten wird, es jedoch
an dem weiteren Merkmal einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit der Kunstverwertung eines Eigenwerbung betreibenden
Unternehmens im Sinne der bis zur Einführung des § 24 Abs 3 KSVG ergangenen Rechtsprechung des Senats zu § 24 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 KSVG fehlt.
Insofern hatte der Senat den Sinn und Zweck der Vorschrift hervorgehoben, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den
Kreis der typischen Kunstvermarkter bzw Kunstverwerter in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nähmen. Vor
diesem Hintergrund sei von einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit der Auftragserteilung auszugehen, wenn Werbemaßnahmen
laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfielen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt
würden, wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbständige
Künstler oder Publizisten erteilt würden bzw deren Vergabe absehbar sei oder Phasen projektgebundener Aufträge vorlägen und
absehbar sei, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt würden (vgl BSG vom 7.7.2005 - B 3 KR 29/04 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 7, juris RdNr 24 mwN). Ausgehend hiervon lässt sich den Gesetzesmaterialien aufgrund der Beibehaltung
der Voraussetzung einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung zuverlässig nur die Absicht einer Entlastung kleiner Unternehmen
durch Schaffung einer Geringfügigkeits- bzw Bagatellgrenze und einer damit einhergehenden Entlastung der Verwaltung, nicht
jedoch diejenige einer deutlichen Ausweitung der Abgabepflicht entnehmen, obgleich mit dem KSAStabG auch zusätzliche Einnahmen
(BT-Drucks 18/1530 S 2) und ein Anstieg des Verwerterbestands (BT-Drucks 18/1530 S 3, 13) erstrebt waren.
c) Das auch nach Inkrafttreten des § 24 Abs 3 KSVG weiterhin bestehende Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit der Kunstverwertung des Eigenwerbers
bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird durch systematische Erwägungen bestätigt, weil auch für die als Referenz
herangezogenen Abgabetatbestände der typischen kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmer iS der Katalogtatbestände
von § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG das stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" iS von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" vorliegen muss
(vgl BSG vom 28.9.2017 - B 3 KS 2/16 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 20 RdNr 22 mwN).
d) Dies beruht auf verfassungsrechtlichen Gründen, weil Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG vom 8.4.1987 (2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) das Prinzip der staatsbürgerlichen Lastengleichheit bei außersteuerlichen gegenleistungsunabhängigen
Abgaben war, die der Bundesgesetzgeber zur Finanzierung einer besonderen öffentlichen Aufgabe erhebt (vgl Henseler, NJW 1987,
3103, 3104). Dieses verlangt einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über
seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder
ihm selbst noch seiner Gruppe zugutekommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und
Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Für Arbeitgeber kann sich eine Rechtfertigung hierfür aus der spezifischen Solidaritäts-
und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihnen und den Arbeitnehmern ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich
geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt ist. Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe
zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbständiger Künstler oder Publizisten findet ihre Rechtfertigung
nach dem BVerfG "in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten
auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite" (BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1, juris RdNr 126 ff, 130).
An diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt und dem daraus folgenden gesteigerten Rechtfertigungsbedarf der Künstlersozialabgabe
hat das BVerfG zuletzt festgehalten (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 = SozR 4-4200 § 46 Nr 6, RdNr 77). Maßgeblich ist daher nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem verwertenden oder vermarktenden
Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die auch unter Berücksichtigung des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs
der für den Unternehmer von vornherein fremdnützigen Künstlersozialabgabe die Einbeziehung in die Abgabepflicht rechtfertigt.
Dies erfordert für Eigenwerber iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG stets eine Bewertung unter Würdigung aller Umstände.
5. Ausgehend hiervon folgt aus der Beauftragung eines Webdesigners durch den Kläger zur Erstellung einer Website für seine
Rechtsanwaltskanzlei und der Zahlung von insgesamt 1750 Euro netto hierfür in 2017 nicht bereits seine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung.
Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die
eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Verwertern oder Vermarktern iS des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus bei Zugrundelegung des in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten aufgenommenen
unternehmensbezogenen Lebenssachverhalts (vgl dazu BSG vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 11 ff) nicht entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers sind durch die angefochtenen
Bescheide nicht festgestellt worden.