Anspruch auf laufende Leistungen der Pflegeversicherung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge der unterlassenen Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens
Gründe
I
Das LSG hat den vom Kläger nach dem teilweise erfolgreichen Klageverfahren vor dem SG weiter verfolgten Anspruch auf laufende Leistungen der Pflegeversicherung bereits vor dem 1.7.2019 und seither mindestens
nach dem Pflegegrad 2 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht Verfahrensmängel
geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG), weil das LSG nicht offengelegt habe, in welchen Punkten es das nach §
109 SGG eingeholte Gutachten für nicht überzeugend erachte, weshalb er an der sachdienlichen Ausübung seines Fragerechts nach §
116 Satz 2
SGG gehindert worden sei. Indes ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf
seine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden
Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B - juris RdNr 25 mwN). Dass und warum das nach der Prozesslage hier ausnahmsweise anders liegen könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht hinreichend
zu entnehmen.
Die vom Kläger zudem als Verfahrensmangel des LSG gerügte unterlassene Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens
nach §
103 SGG genügt den Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung dieses Mangels nicht. Prüfungsmaßstab dafür, ob das LSG dem Beweisantrag
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl dazu und den hieraus folgenden Begründungsanforderungen nur BSG vom 13.10.2021 - B 3 KR 7/21 B - juris RdNr 3 ff). Dass und warum das LSG ausgehend von seiner Überzeugungsbildung zur Pflegebedürftigkeit und hierauf gestützten Rechtsauffassung
sich zur vom Kläger beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, lässt die Beschwerdebegründung nicht genügend
erkennen. Der Kläger stellt seine Sicht gegen die des LSG, geht aber nicht von dessen Rechtsauffassung aus.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.