Gründe:
I
Der 1944 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pflegekasse aufgrund einer unfallbedingten Querschnittslähmung und deren
Folgen seit dem 8.11.2007 Pflegegeld der Pflegestufe II. Der weitergehende Antrag auf Zuordnung zur Pflegestufe III blieb
erfolglos (Bescheid vom 11.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 21.4.2008), weil die Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) vom 14.12.2007 und 27.2.2008 einen täglichen Zeitaufwand für die Grundpflege von 123 bzw 132 Minuten
auswiesen, sodass lediglich die zeitlichen Voraussetzungen der Pflegestufe II erfüllt seien (§
15 Abs
3 Satz 1 Nr
2 SGB XI). Das SG hat die Klage nach weiterer Begutachtung durch die Pflegesachverständige F. (Gutachten vom 10.3.2010, ergänzende Stellungnahme
vom 2.6.2010, Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 4.8.2011) abgewiesen, weil der Hilfebedarf bei der Grundpflege zu
keinem Zeitpunkt den Mindestwert von 240 Minuten erreicht habe (Gerichtsbescheid vom 25.4.2012). Das LSG hat die Berufung
des Klägers, die er mit einem Grundpflegebedarf von 380 Minuten begründete, nach Begutachtung durch die Pflegesachverständige
K. (Gutachten vom 29.9.2014, ergänzende Stellungnahme vom 21.12.2014, Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2015)
zurückgewiesen, weil sich der Hilfebedarf bei der Grundpflege mit zuletzt 231 Minuten erneut nur im Zeitrahmen der Pflegestufe
II bewege. Dem vom SG nach §
109 SGG eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 5.1.2011, der wegen der rezidivierenden depressiven Störungen
des Klägers einen pauschalen Zuschlag von 30 Minuten befürwortet hatte, könne nicht gefolgt werden (Urteil vom 30.6.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die - ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte -
Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, das LSG habe zum einen den Zeitaufwand für die notwendigen Transporte mit dem Patientenlifter
nur unzureichend erfasst und zum anderen den von Dr. L. empfohlenen pauschalen Zeitzuschlag für die Pflegeerschwernisse durch
die psychische Beeinträchtigung zu Unrecht außer Ansatz gelassen. Beides beruhe auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
nach §
103 SGG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht formgerecht bezeichnet
ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich,
dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass
also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG), ohne dass dieser Zulassungsgrund formgerecht dargelegt worden ist.
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Der Kläger trägt vor, das LSG habe den Zeitaufwand für die täglich notwendigen Transfers mit dem Patientenlifter rund um den
Mittagsschlaf (2 x 6 Minuten, in der Beschwerdebegründung erhöht auf 2 x 7 Minuten) sowie den durch die Pflegeerschwernisse
infolge seiner psychischen Beeinträchtigungen verursachen Zusatzaufwand bei der Grundpflege (30 Minuten gemäß Gutachten von
Dr. L.) nicht berücksichtigt, obgleich der Gesamtaufwand für die tägliche Grundpflege in der Berufungsbegründung vom 13.6.2012
im Einzelnen aufgeschlüsselt und durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt worden
sei. Dies wird den Anforderungen an die formgerechte Darlegung eines (vom LSG zu Unrecht übergangenen) Beweisantrags gemäß
§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG, der im Berufungsverfahren gestellt und dort bis zuletzt aufrechterhalten worden sein muss, nicht gerecht. Nach Sinn und
Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner abschließenden
Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht
des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31, S 52). Daran fehlt es hier.
Im vorliegenden Fall hat das LSG aufgrund des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung vom 13.6.2012 das Gutachten
der Pflegesachverständigen K. vom 29.9.2014 eingeholt, auf die Einwände des Klägers vom 23.10.2014 die ergänzende Stellungnahme
der Sachverständigen vom 21.12.2014 angefordert und mit Blick auf die erneuten Einwände des Klägers vom 16.1.2015 die Sachverständige
ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2015 erläutern lassen, wobei der Prozessbevollmächtigte Fragen gestellt
und für den Kläger Erklärungen zur Sache abgegeben hat.
Angesichts dieses Verfahrensablaufs hätte der Kläger darlegen müssen, dass er vor der abschließenden Antragstellung der Beteiligten
zur Hauptsache einen Beweisantrag zu den Transferzeiten und die Pflegeerschwernisse gestellt habe bzw das LSG darauf hingewiesen
worden sei, dass aus seiner Sicht der Sachverhalt insoweit noch weiterer Ermittlungen bedürfe. Ein solcher Beweisantrag ist
in der Beschwerdebegründung vom 18.9.2015 nicht bezeichnet worden; er ergibt sich auch nicht aus der Sitzungsniederschrift
des LSG vom 30.6.2015 oder aus dem Berufungsurteil selbst. Damit ist die Verfahrensrüge der unzureichenden Sachaufklärung
(§
103 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden.
2. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Grundpflegebedarf nicht mindestens
240 Minuten täglich erreicht habe, zielt der Vortrag auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ab. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es
im Übrigen nicht darum, ob das LSG den Rechtsstreit - vermeintlich - falsch entschieden hat.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.