Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1.
Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 1.10.2015, das ihm am 20.10.2015
zugestellt worden ist, mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 1.11.2015 ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel
eingelegt. Da eine erneute Berufung gegen das im Berufungsverfahren ergangene Urteil vom 1.10.2015 nicht statthaft ist, muss
das Rechtsmittel sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt werden. Dementsprechend ist das
Schreiben vom LSG zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet worden und dort am 11.11.2015 eingegangen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde,
worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und durch Schreiben des Berichterstatters vom 12.11.2015
ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Wegen Fristablaufs am 20.11.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
Die Verwerfung erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.