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BSG, Urteil vom 10.03.2011 - 3 P 3/10
1. Ein gemeinnütziger Pflegeheimträger darf im Rahmen der Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (juris: LottG ND) stammende, zur Errichtung oder Modernisierung der Einrichtung verwandte Finanzhilfe als Eigenkapital bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar in Ansatz bringen. Eine Verzinsung ist jedoch ausgeschlossen.
2. Ein Pflegeheimträger bedarf zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber allen in dem Heim betreuten Pflegebedürftigen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wenn er auch nur für eine der dort angebotenen Pflegeformen (Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege) eine öffentliche Förderung erhält.
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.02.2010 L 15 P 33/06 , SG Osnabrück 23.06.2006 S 14 P 40/02
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den Dauerpflegeplätzen in Höhe von kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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