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BSG, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 RE 6/18 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des Beteiligten Fehler des Gerichts
1. Wiedereinsetzung ist ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist, insbesondere wenn ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktritt.
2. Geht eine Fristversäumung auf Fehler des Gerichts zurück, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.02.2018 L 13 R 4156/16 , SG Karlsruhe 27.10.2016 S 9 R 3889/15
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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