Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als selbständiger Tennislehrer
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die
Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
für seine Tätigkeit als selbstständiger Tennislehrer ab 1.10.2009 und die
Nachforderung von Beiträgen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit
Beschluss vom 5.5.2020 die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des
SG Lüneburg vom 30.10.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der
Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 160
Abs 2 Nr 1 und 3
SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. In der
Beschwerdebegründung wird keiner der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten
Zulassungsgründe nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3 SGG
dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu
verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann
grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Kläger
formuliert schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung
revisibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren
Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG
Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B
13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr
181). Seinen in der Beschwerdebegründung wörtlich zitierten Eingaben
an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags ist zwar das Begehren des
Klägers zu entnehmen, "dass jeder Selbstständige von der
Rentenversicherungsanstalt oder einer sonstigen staatlichen Behörde vor Beginn
seiner selbstständigen Tätigkeit darauf hingewiesen wird, dass er der Renten
Versicherungspflicht unterliegt". Eine Rechtsfrage zur Auslegung von revisiblem
Recht, insbesondere von §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI ergibt sich daraus jedoch
nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Darlegung einer Rechtssache von
grundsätzlicher Bedeutung erfüllt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
(zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Die
Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der bereits ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer
Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer (ua BSG Urteil vom
23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20 RdNr 14 mwN
und zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht BVerfG <Kammer>
Nichtannahmebeschlüsse vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 = SozR
4-2600 § 2 Nr 10 und vom 2.4.2009 - 1 BvR 2405/06 - juris
).
Mit seinem weiteren Vorbringen
bezeichnet der Kläger auch nicht hinreichend einen möglichen Verfahrensmangel
iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Soweit er vorträgt, es habe "kein fairer
Vergleichsvorschlag eines unparteiischen Gerichts" vorgelegen, das Gericht habe
seine Anträge auf Fristverlängerung "nicht beachtet" und er lehne alle drei
Richter des Berufungssenats wegen Befangenheit ab, ist ein Antrag auf Ablehnung
eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §
60 Abs
1 SGG iVm § 44
Abs
1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört, und kann
überdies nur bis zum vollständigen Abschluss der entsprechenden Instanz
zulässig gestellt werden (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2019 - B 5 R 2/19
B - juris RdNr 29 mwN). Sollte der Kläger mit der wörtlichen
Wiedergabe eines Schriftsatzes an das LSG vom 2.6.2020 unter dem Betreff:
"hier: Befangenheitsantrag" die nicht ordnungsgemäße Besetzung des
Berufungsgerichts nach einem bereits in der Berufungsinstanz vorgebrachten
Ablehnungsgesuch rügen wollen, geht daraus ebenfalls kein möglicher
Verfahrensfehler hervor. Der Kläger trägt nicht vor, dass er einen solchen
Befangenheitsantrag ordnungsgemäß und vor allem rechtzeitig vor dem LSG
gestellt hat. Aus den Prozessakten ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers den angegriffenen Beschluss bereits am 6.5.2020 erhalten hat.
Sonstige Gründe, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des LSG führen
könnten (vgl zB BSG Beschluss vom 23.9.2020 - B 5 RE 7/20 B),
ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
Soweit der Kläger schließlich geltend
macht, das LSG habe "in einer Blitzaktion das Urteil durch Beschluss verkündet"
und es sei ihm verwehrt worden, "eventuell in einer mündlichen Verhandlung
einem Vergleich zuzustimmen", bezeichnet er ebenfalls nicht hinreichend einen
Verfahrensmangel. Sein Vortrag genügt weder den Anforderungen an die Darlegung
einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG
und Art
103 Abs
1 GG (vgl dazu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; aus
jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - juris RdNr
14) noch eines Verstoßes gegen §
153 Abs
4 SGG (vgl dazu
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, § 153
RdNr 16). Der Kläger verweist auf den Inhalt zweier Telefongespräche
mit dem Richter am LSG Dr. S., in denen eine vergleichsweise Erledigung des
Rechtsstreits erörtert worden sei. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich
schon keine Gründe, aus denen es dem Kläger hätte verwehrt gewesen sein können,
sich unmittelbar nach den bereits am 3.3.2020 und 4.3.2020 stattgefundenen
Telefonaten oder spätestens innerhalb der mit Schreiben des Berichterstatters
vom 30.3.2020 gesetzten Frist bis zum 30.4.2020 ausreichend Gehör zu
verschaffen. Bis zur Entscheidung des LSG durch Beschluss vom 5.5.2020 hätte
dafür noch genügend Zeit bestanden, auch nach seiner Bitte um "eine angemessene
Fristverlängerung" während der Pandemie aufgrund der "Schwierigkeiten in der
jetzigen Situation" (Schreiben vom 25.3.2020 und 9.4.2020).
Aus dem weiteren Vortrag des Klägers, der Berichterstatter habe ihn
"gegoogelt", die Ergebnisse der Internetsuche aber auf Nachfrage nicht
übermittelt, erschließt sich dem Senat aus der Beschwerdebegründung schon
nicht, welche Verfahrensvorschriften dadurch verletzt sein könnten.
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der
entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.