Berechtigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Geltendmachung von Kosten eines zur Finanzierung der Rückzahlung einbehaltener
Honorare aufgenommenen Kredits als Verwaltungskosten
Gründe:
I
Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), vom Kläger - als Begünstigten einer
auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung
von Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines Kredits geltend zu machen, den sie zur
Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen hat.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Da es in den Jahren 1997 bis 1999
nicht mit allen Krankenkassen-Verbänden zeitnah zum Abschluss von Gesamtvergütungsvereinbarungen gekommen war, vergütete die
Beklagte die von ihren Mitgliedern in den Quartalen I/1997 bis IV/1999 erbrachten Leistungen zunächst als Einzelleistungen
nach vorläufigen Punktwerten, welche sie insbesondere auf der Grundlage der für das Jahr 1995 abgeschlossenen Gesamtverträge
errechnet hatte. Die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 an die Vertragszahnärzte ausgezahlten Vergütungen erwiesen
sich nach endgültiger Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen als deutlich überhöht. Die Beklagte änderte daraufhin die
betreffenden Honorarbescheide ab und forderte die überzahlten Beträge zurück. Gegenüber dem Kläger machte sie mit Bescheid
vom 18.10.2000 einen Rückzahlungsbetrag von 3665,87 DM geltend (zusammen mit Einbehalten aus gekürzten Abschlagszahlungen
in Höhe von 12 300 DM belief sich die Überzahlung auf insgesamt 15 965,87 DM = 8163,22 Euro). Mit Urteilen vom 14.12.2005
(vgl B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, ua) bestätigte das BSG - entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen - die Rechtmäßigkeit der Änderungs- und Rückforderungsbescheide. Die Beklagte
sei zur sachlichrechnerischen Richtigstellung befugt gewesen; Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte habe dem nicht entgegen
gestanden.
Zuvor war die Beklagte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse des LSG Berlin vom 5.12.2001 - L 7 B 38/01 KA ER - NZS 2002, 276, ua) allerdings verpflichtet worden, die wegen der Rückforderung einbehaltenen Honorare bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache zurückzuerstatten. Daraufhin zahlte sie an etwa 1000 Zahnärzte, die - wie der Kläger - Widerspruch gegen
die Änderungs- und Rückforderungsbescheide eingelegt hatten, die insgesamt einbehaltenen Beträge zunächst wieder aus. Zur
Finanzierung des sich auf insgesamt ca 19 Mio Euro belaufenden Auszahlungsbetrages nahm die Beklagte Kredite auf, die sie
mit zunächst 4 % - später mit 3,5 % - zu verzinsen hatte. Die Vertreterversammlung der Beklagten fasste daraufhin am 21.10.2002
einen Beschluss, in dem der Vorstand der Beklagten beauftragt wurde, "von jedem Empfänger der vorläufig ausgezahlten Beträge
die für den jeweiligen Auszahlungsbetrag nach Maßgabe von Laufzeit und aktuellem Zinssatz anteilig entstehenden Kreditkosten
unverzüglich zu erheben". Diesen Beschluss setzte die Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale IV/2004 bis I/2006
um; gegenüber dem Kläger behielt sie insgesamt 1006,62 Euro ein. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche blieben erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006), ebenso die nachfolgende Klage (Urteil des SG vom 10.6.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale IV/2004 bis I/2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 25.9.2006 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Honorar in Höhe von 1006,62 Euro zu zahlen (Urteil
vom 14.3.2012).
Das LSG hat ausgeführt, als belastende Maßnahme bedürfe die Abwälzung der in Rede stehenden Kreditkosten einer gesetzlichen
Ermächtigung; an einer solchen fehle es jedoch. Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 sei insoweit nicht tragfähig.
Als Regelung der Honorarverteilung sei er ungültig, weil er nicht im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen ergangen
sei; als beitragsrechtliche Regelung sei der Beschluss rechtswidrig, soweit über ihn in Verbindung mit der Satzung der Beklagten
die Abwälzung der Zinslast in Gestalt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags betrieben werde. Es könne offen bleiben, ob die
Satzung einer K(Z)ÄV eine Bestimmung enthalten dürfe, welche die Weitergabe von Kreditkosten an die Vertrags(zahn)ärzteschaft
erlaube. Das im maßgeblichen Zeitraum geltende Satzungsrecht der Beklagten habe Regelungen dieser Art nicht enthalten, denn
Kreditkosten zur vorübergehenden Auskehr bereits verrechneter Honorarrückforderungsbeträge seien keine "Mitgliedsbeiträge"
oder "Verwaltungskosten". Die Aufbürdung der Zinslast stelle sich der Sache nach eher dar wie ein Ersatz für den Schaden,
der der Beklagten dadurch entstanden sei, dass sie im gerichtlichen Eilverfahren über die Vollzugsfolgenbeseitigung zur vorübergehenden
Auskehr erheblichen Honorarvolumens gezwungen worden sei. Hierin die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu sehen, verbiete sich,
denn damit würde der Rechtsbegriff des Beitrags unvertretbar weit über seinen eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt. Die vorübergehende
Auszahlung von Honorar stelle auch keinen "Vorteil" im Sinne einer besonderen Leistung der Beklagten dar. Es fehle an einem
sachlichen Grund dafür, nur die widerspruchsführenden Zahnärzte mit den Kosten des Kredits zu belasten; diese beanspruchten
keinen "Vorteil" im Sinne des Beitragsrechts, sondern lediglich den ihnen zustehenden Teil der Gesamtvergütungen.
Unabhängig davon verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen prozessrechtliche Gewährleistungen. Für die durch Art
19 Abs
4 GG gedeckte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit dem Ergebnis vorübergehender Vollzugsfolgenbeseitigung habe
der Kläger nicht indirekt durch Abwälzung der hierdurch entstehenden Zinslast "bestraft" werden dürfen. Der Rechtsgedanke
des §
945 ZPO könne nicht schematisch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren des
SGG übertragen werden. Die Situation eines Erfolgs in einem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
gerichteten Verfahrens sei nicht vergleichbar mit dem - von §
945 ZPO vorausgesetzten - Erfolg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw Anordnung. Daher verweise §
86b Abs
2 Satz 4
SGG auch nur für die einstweilige Anordnung und nicht zugleich auch für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
auf §
945 ZPO. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach §
86b Abs
1 SGG dürfe nicht mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der die Vollstreckung betreibenden
Körperschaft entstehenden Zinsen zu haften.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Der Beschluss ihrer Vertreterversammlung über die Erhebung
der "Zinsumlage" sei durch §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V sowie §
5 Abs
2 Buchst l ihrer Satzung (aF) gedeckt. Diese Satzungsregelung enthalte auch die Ermächtigung zur Umlage von Zinsen aufgrund
Fremdmittelbeschaffung; der Begriff des "Mitgliedsbeitrags" schließe nicht aus, eine "Zinsumlage" zu erheben. Die "Zinsumlage"
erfülle sämtliche Merkmale von Beiträgen im abgabenrechtlichen Sinne. Die angefallenen Zinsen seien im Rahmen der Aufgabenerfüllung
- der Honorarverteilung - angefallen. Mangels Vermögen bzw Rückstellungen habe sie - die Beklagte - im Jahr 2002 einen Kredit
in Höhe von 19 Mio Euro aufnehmen müssen, nachdem sie gerichtlich zur vorläufigen Honorarrückzahlung verpflichtet worden sei.
Das LSG verletze ihre - der Beklagten - Satzungsautonomie, indem es deren Reichweite unzulässig einschränke, und verletze
ihr Selbstverwaltungsrecht, indem es ihre Finanzhoheit beschneide. Ihr werde eines ihrer wichtigsten Befugnisse im Rahmen
der Selbstverwaltung abgesprochen, nämlich das Recht zur Entscheidung über das Ob und Wie der eigenen Mittelaufbringung. Das
BSG habe jüngst bestätigt, dass eine K(Z)ÄV die ihr aufgrund der Inanspruchnahme durch ein Mitglied im Rahmen eines Rechtsmittels
entstehenden Verwaltungskosten geltend machen könne. Wenn das BSG selbst eine Gebühr für die Bearbeitung eines Widerspruchs als zulässig erachte, müsse erst recht der vorliegend streitgegenständliche
Verwaltungskostenbeitrag zulässig sein, der nicht die Bearbeitung eines Rechtsmittels, sondern die originäre Aufgabenwahrnehmung
einer K(Z)ÄV betreffe, nämlich die Auszahlung der Honorare. Auch sei es ihr - der Beklagten - nicht verboten, die Höhe der
Beitragsleistungen nach den Vorteilen zu bestimmen, die sich für ihre Mitglieder aus ihrer Tätigkeit ergäben. Der hier maßgebende
Vorteil sei in der vorläufigen Auszahlung der Honorarforderung an den Kläger zu sehen, denn es habe sich letztlich um die
Auszahlung überzahlter, dh dem Kläger materiellrechtlich nicht zustehender Honorare für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit
gehandelt.
Belastet würden ausschließlich die rund 1000 Zahnärzte, die als widerspruchsführende Mitglieder die Kreditaufnahme durch die
Beklagte verursacht bzw in besonderer Weise zu verantworten gehabt hätten. Mit der Auszahlung von Gesamtvergütungsanteilen
bei ungeklärter Rechtslage habe sie - die Beklagte - die Liquidität der Praxis des Klägers gewährleistet und ihm zugleich
die Möglichkeit eines Zinsgewinns oder der Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten übertragen. Es liege keine rechtswidrige
Ungleichbehandlung der Mitglieder vor. Nur die widerspruchsführenden Mitglieder hätten die Grundlage dafür geschaffen, dass
ein Kredit habe aufgenommen werden müssen; ihr Verhalten sei ursächlich für die entstandenen Zinskosten gewesen. Es widerspreche
dem Verursacherprinzip, in die Umlage auch diejenigen Mitglieder einzubeziehen, die keinen Vorteil aus der vorläufigen Auszahlung
erhalten hätten. Es läge gerade dann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn sämtliche Mitglieder die Zinslast
tragen müssten, denn nur ein Teil der Mitglieder habe sie letztlich verursacht. Es werde kein Schaden, sondern es würden Verwaltungskosten
geltend gemacht; deshalb könnten auch aus §
945 ZPO keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der "Zinsumlage" handele es sich auch nicht um eine "Strafe" für
die Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der vorliegend geltend gemachte Verwaltungsaufwand
sei nicht aufgrund der bloßen Durchführung des Rechtsmittels entstanden, sondern wegen der kurzfristigen Beschaffung von Fremdkapital,
um die sich als Konsequenz aus der Gerichtsentscheidung ergebende Honorarauszahlung vornehmen zu können. Mit der Zinsumlage
würden schließlich keine Zinsansprüche wegen Verzugs geltend gemacht, sondern die Kosten der Aufgabenerfüllung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin
vom 10.6.2009 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Für die Abwälzung der Zinskosten bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es vorliegend nach jeder Betrachtungsweise
fehle. In der Satzung der Beklagten sei allein die Erhebung von "Mitgliedsbeiträgen" vorgesehen gewesen, nicht jedoch die
Erhebung von Sonderbeiträgen. Im Übrigen bedürfe es stets einer normativen Regelung in Form einer allgemeinen und abstrakten
Festlegung; ein einzelfallbezogener Beschluss reiche nicht aus. Zudem fehle es an dem für die Beitragserhebung entscheidenden
Merkmal eines "besonderen Vorteils". Die Beklagte habe mit der Auszahlung der Honorareinbehalte lediglich eine durch gerichtliche
Entscheidung auferlegte Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt und damit ein bis dato rechtswidriges Verwaltungshandeln
korrigiert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Gebührenerhebung nicht die Wirkung haben dürfe, von der Beantragung bestimmter
Amtshandlungen abzusehen. Die Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht die Vertragszahnärzte, die
Widerspruch eingelegt hätten, hätten die Kreditaufnahme veranlasst, sondern vielmehr allein die Beklagte. Zudem ergäbe sich
ein gravierender Wertungswiderspruch, wenn die Zinsumlage als rechtmäßiger "Beitrag" oder als "Gebühr" eingestuft würde, weil
damit im Ergebnis ein obsiegender Vertrags(zahn)arzt nach Abschluss des Verfahrens keine Zinsen beanspruchen könne, hingegen
die Beklagte. Schließlich stehe die Festsetzung einer Gebühr für die Zinskosten zudem im offensichtlichen Widerspruch zum
Grundgedanken des Gerichtskostengesetzes, wonach die Kostenpflicht nur die unterliegende Partei treffe. §
86b Abs
2 SGG verweise gerade nicht auf §
945 ZPO.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den
Kläger anteilig mit Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits zu belasten.
1. Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.10.2002 iVm § 5 Abs 2 Buchst l der Satzung der Beklagten (in
der seinerzeit maßgeblichen Fassung) stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der "Zinsumlage" dar.
a) Nach §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V muss die Satzung einer KÄV Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht
der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die "Festsetzung von Verwaltungskosten"
(vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 noch zu § 368m
RVO, aber mit Hinweis auf §
81 Abs
1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20). Die Beklagte hat die sich hieraus ergebende Ermächtigung in § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung (in der Fassung des 17. Nachtrags
vom 31.8.1998) dahingehend umgesetzt, dass zu den Aufgaben der Vertreterversammlung auch "die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
die als Verwaltungskosten von den über die KZV fließenden Umsätzen der abrechnenden Zahnärzte einbehalten werden", gehört.
b) Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 über die Erhebung der strittigen "Zinsumlage" ist nicht von dieser
Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
aa) Bei den Satzungsbestimmungen der K(Z)ÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich grundsätzlich um nicht revisible
Normen des Landesrechts iS des §
162 SGG (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14 mwN); Entsprechendes gilt auch für die auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Ermächtigung gefassten Beschlüsse
der Vertreterversammlung, soweit diese normativen Charakter haben. Der Senat hat seiner Entscheidung mithin die Vorschrift
in der Ausprägung zugrunde zu legen, die das LSG ihr gegeben hat (§
202 SGG iVm §
560 ZPO). Vorliegend hat das LSG jedoch nicht die Satzung der Beklagten ausgelegt, sondern Bundesrecht, nämlich §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V bzw die Grundsätze des Beitrags- und Gebührenrechts: Es hat die Auffassung vertreten, dass eine "Zinsumlage" - unabhängig
vom konkreten Inhalt der Satzungsregelung - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe erhoben werden dürfen; es verbiete
sich, in der Aufbürdung der Zinslast die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Verwaltungskosten im Sinne der Satzung zu sehen,
weil damit diese Begrifflichkeit unvertretbar weit über ihren eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt würde. Deshalb kann der
Senat die hier betroffene Satzungsbestimmung selbst auslegen (vgl auch BGH Urteil vom 14.12.1966 - VIII ZR 78/64 - MDR 1967, 1004).
bb) Die dem Senat somit nicht verwehrte Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelung ergibt, dass diese die Erhebung einer
"Zinsumlage" nicht zulässt. Regelungen über eine Erhebung von Verwaltungskostenabgaben müssen entweder in der Satzung selbst
getroffen werden oder diese muss eine entsprechende - wirksame - Ermächtigung für die Vertreterversammlung enthalten (so schon
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 24 = MedR 2005, 483 ff). Die Satzung der Beklagten sieht jedoch weder die Erhebung einer "Zinsumlage" vor noch enthält sie eine wirksame Ermächtigung
für die Vertreterversammlung, derartige "Umlagen" zu beschließen.
Die Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung) regelt nur die Erhebung von allgemeinen, umsatzbezogenen "Mitgliedsbeiträgen",
wie sich bereits aus der Formulierung ergibt, dass diese Beiträge "von den ... Umsätzen ... einbehalten" werden; andere Abgabeformen
werden von dieser Formulierung nicht umfasst. Der Satzung kann auch keine Ermächtigung der Vertreterversammlung entnommen
werden, über "Mitgliedsbeiträge" hinausgehende Abgabeformen festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es zwar
aus, wenn die Satzung die "grundlegenden" Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 89; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 98 = USK 2004-146). Derartige "grundlegende" Bestimmungen, die die Beklagte zur Erhebung einer "Zinsumlage"
berechtigen, enthält die Satzung jedoch nicht.
Eine Ermächtigung der Vertreterversammlung zur Festsetzung von "Mitgliedsbeiträgen" reicht - selbst wenn man die Formulierung
"Mitgliedsbeiträge" (entgegen dem klaren Wortlaut der Regelung) im Sinne einer pauschalen Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben
jeglicher Art verstehen würde - nicht als grundlegende Bestimmung in diesem Sinne aus, um diese zu jeglicher Form der Mittelbeschaffung
zu berechtigen. Die der K(Z)ÄV als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Finanzhoheit (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil
vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - MedR 2005, 483 ff = Juris RdNr 22) berechtigt sie zwar dem Grunde nach dazu, ihre Ausgaben nicht allein in Form von "Mitgliedsbeiträgen",
sondern auch in anderer Form zu decken (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21 mwN; vgl schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; s auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr
22). Der in §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V verwendete (weite) Begriff der "Mittel" begrenzt schon vom Wortsinn die K(Z)ÄV nicht auf die Erhebung von Beiträgen (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; s auch LSG Berlin-Brandenburg aaO). Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den für die Mittelaufbringung etwa
der gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorschriften. Der in §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V enthaltene Auftrag an die KÄVen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Regelungen über die Aufbringung der Mittel zu treffen,
unterscheidet die Vorschrift strukturell grundlegend von den Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche
Krankenversicherung (BSG SozR 4-2500 §
81 Nr
5 RdNr
21). Denn §
220 Abs
1 SGB V legt abschließend fest, dass die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden,
und überlässt damit die Entscheidung, wie die erforderlichen Mittel aufzubringen sind, nicht der Regelung der einzelnen Krankenkasse
selbst. Für die K(Z)ÄVen gibt es daher keinen "numerus clausus" der zulässigen Abgabeformen mit der Folge, dass Abgaben, die
sich nicht ohne Weiteres unter die Begriffe "Beitrag" subsumieren lassen, von vornherein unzulässig wären. So kennt das Recht
ebenfalls "Gebühren" (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5), "(Unkosten)Umlagen" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 f; Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19), "Sonderbeiträge" (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37) und "Sonderabgaben" (vgl BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BVerfGE 108, 186, 220 ff).
Zu den "grundlegenden" - und somit unverzichtbaren - Bestimmungen im Sinne der Senatsrechtsprechung gehört jedoch die ausdrückliche
Benennung der für die Aufbringung der Mittel in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; es genügt nicht, wenn die Satzung der
Vertreterversammlung lediglich eine unbestimmte Globalermächtigung erteilt (so schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013
- L 24 KA 101/10 - Juris RdNr 26). Umso mehr gilt dies für Formen der Mittelaufbringung, die in ihrer Struktur von den klassischen Finanzierungsinstrumenten
abweichen, etwa indem nur einzelne Mitgliedergruppen erfasst werden. Auch der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung
als nicht "grundlegende" Bestimmungen (nur) solche verstanden, die die Beitragshöhe selbst ("den Betrag der Kostenumlage")
betreffen. Einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil zwar auch das übrige (materielle) Satzungsrecht
aufsichtsrechtlich überprüft werden kann (vgl §
78 Abs
3 Satz 1
SGB V), jedoch nur die Satzung im formellen Sinne gemäß §
81 Abs
1 Satz 2
SGB V der aufsichtsrechtlichen Genehmigung unterliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, aaO, RdNr 27). Auch dient diese Anforderung
der Verhinderung durch tagesaktuelle Ereignisse geprägter "Schnellschüsse" seitens der Vertreterversammlung.
2. Die Vertreterversammlung der Beklagten wäre im Übrigen auch bei Beachtung der dargestellten formellen Anforderungen nicht
berechtigt gewesen, in der Satzung selbst oder in Form einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung der Vertreterversammlung,
hierüber durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, eine "Zinsumlage" der hier in Rede stehenden Art zu normieren. Eine derartige
Regelung stünde mit den für die Aufbringung der Mittel der Körperschaft K(Z)ÄV geltenden Grundsätzen nicht im Einklang.
a) Da §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung
dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den
Gleichheitssatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Normgeber
einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 41-42 mwN; BVerfGE 108, 1, 18 f).
b) Zu den für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäben gehören das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie
der Gleichheitsgrundsatz. Diese Grundsätze beanspruchen für alle Formen der Abgabenerhebung gleichermaßen Geltung. Daher ist
es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es sich bei der "Zinsumlage" um einen Beitrag - dh um eine Gegenleistung für Vorteile, die
das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder
potentiell ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; BVerwGE 125, 384, 388 RdNr 21) -, um eine Gebühr - dh eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell
zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten
ganz oder teilweise zu decken (vgl BVerfG Entscheidung vom 6.11.2012 - 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 - S 15; Schlegel in jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, §
20 RdNr 18 mwN aus der Rspr des BVerfG) -, um eine zur Erfüllung einer Unterhaltslast oder zur Kostendeckung für eine durch
Gesetz gesondert übertragene Aufgabe im Sinne einer konkret zweckgebundenen Mittelbeschaffung erhobene Umlage (vgl Bayerisches
LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19, unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1998, 66 und BVerwG Buchholz 430.3 Nr 29) oder um eine sonstige Form der Mittelerhebung handelt.
Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen keine Beiträge oÄ verlangt werden, die zur Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben
nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA34/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Äquivalenzprinzip - als Ausdruck
des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerwG NVwZ 2006, 589 ff = Juris RdNr 58) - erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang
besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis
zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92, 110; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - Juris RdNr 101 = USK 2004-145; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwGE 125, 384, 388 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Der Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu
behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der
Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21).
c) Nach den dargestellten Maßstäben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen
zur Deckung spezieller Verwaltungskosten heranzuziehen. Grundsätzlich hat die KÄV die umlegbaren Kosten zwar nach einem einheitlichen
Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN). Von diesem Grundsatz hat der Senat allerdings wiederholt Ausnahmen zugelassen, insbesondere
gebilligt, dass K(Z)ÄVen bestimmten Aufwand auf einzelne Mitglieder bzw Mitgliedergruppen umlegen, welche diesen verursacht
haben.
Bereits zu § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4
RVO, der Vorgängervorschrift des §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB V, hat der Senat entschieden, dass es nicht generell unzulässig ist, über die Beiträge im engeren Sinne hinaus Gegenleistungen
für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen der KÄV zu verlangen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12), und nicht beanstandet, dass eine KÄV "Sonderbeiträge" wie einen Fuhrkostenbeitrag von den am ärztlichen Notfalldienst
teilnehmenden Ärzten erhoben hatte. Auch nachfolgend hat der Senat die K(Z)ÄVen nicht gehindert gesehen, die Kosten einzelner
Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte
entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 94; ebenso das weitere Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 105 = USK 2004-146). Dies kann sich zB daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten
werden, wofür mehr oder höher qualifizierteres Personal nötig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr
Personal erforderlich ist (BSG aaO).
Ebenso hat es der Senat gebilligt, dass K(Z)ÄVen Gebühren für erfolglose Widersprüche erheben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5). Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa
die Honorarabrechnung bereits finanziert, schließt danach nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt
veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten verursachen, Gebühren erhoben werden (BSG, aaO, RdNr 21). Die (Instanz-)Rechtsprechung hat es darüber hinaus nicht beanstandet, dass K(Z)ÄVen höhere Verwaltungskostenbeiträge
von Ärzten fordern, welche ihre Abrechnung manuell erstellen (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2008 - L 12 KA 228/05 - Juris). Zudem werden Gebühren von 50 Euro pro Tag für die verspätete Vorlage von Abrechnungen für zulässig erachtet (Hessisches
LSG Urteil vom 8.6.2011 - L 4 KA 75/10 - Juris), ebenso Pfändungsgebühren (vgl LSG Baden-Württemberg MedR 2005, 483).
Auch das BVerwG lässt "Sonderbeiträge" von Selbstverwaltungskörperschaften zu, wenn dadurch Kosten umgelegt werden sollen,
die sich von den allgemeinen Kosten abgrenzen lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa deswegen,
weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt (vgl BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 4: Sonderbeiträge zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung; s auch BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8).
d) Eine gesonderte "Umlage", die die Kosten der Kreditaufnahme auf die Begünstigten einer (vorübergehenden) Rückerstattung
richtigstellungsbedingter Einbehalte abwälzt, verstößt jedoch gegen die Grundsätze des Abgabenrechts, weil ihr kein besonderer
Vorteil für die Abgabepflichtigen gegenübersteht, welcher ihre Erhebung rechtfertigte.
aa) Die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder bedarf einer besonderen Rechtfertigung (s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10). Sie setzt voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen
oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 11). Die Abgaben dürfen die Abgabepflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem
verschiedenen Maß an Vorteilen bzw Vorteilsmöglichkeiten entspricht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8).
Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis eines besonderen Vorteils aus dem Äquivalenzprinzip
herleitet (in diesem Sinne BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 9; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14) oder ob es sich aus dem Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG ergibt, dass die Abgaben im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander
grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21; ebenso BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8, mwN; BVerwGE 125, 384 RdNr 21).
Versteht man die Abgrenzung zum Äquivalenzprinzip darin, dass der Gleichheitssatz die Abgabenhöhe im Verhältnis der Abgabepflichtigen
untereinander, das Äquivalenzprinzip hingegen die Relation zwischen Abgabenhöhe und (individuellem) Nutzen betrifft, bieten
beide Grundsätze Ansatzpunkte: Berücksichtigt man, dass das Äquivalenzprinzip Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ist, würden die Zahnärzte, die neben der Belastung mit den allgemeinen Beiträgen zusätzlich mit einer "Zinsumlage" belastet
werden, unverhältnismäßig in Anspruch genommen, wenn den zusätzlichen Abgaben nicht zusätzliche Vorteile gegenüberstünden.
Gleichzeitig würden diese Zahnärzte bei Fehlen eines besonderen Vorteils gegenüber den übrigen - nur mit allgemeinen Beiträgen
belasteten - Zahnärzten ungleich behandelt, sodass ohne ein dies rechtfertigendes Differenzierungskriterium im Sinne eines
besonderen Vorteils ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge.
bb) Die vorläufige Auszahlung einbehaltenen Honorars durch die Beklagte stellt für ihre hiervon betroffenen Mitglieder keinen
derartigen "besonderen Vorteil" dar.
Die von der "Zinsumlage" betroffenen Zahnärzte werden mit Kosten belastet, die der Beklagten im Rahmen ihrer (allgemeinen)
Aufgabenerfüllung entstanden sind. Der Senat hat bereits dargelegt, dass besondere Beiträge die Finanzierung der KÄV durch
umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen,
aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen dürfen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 22 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es ist nicht erkennbar, dass eine in Nachvollziehung gerichtlicher
Entscheidungen erfolgte Auskehrung einbehaltener Honorare eine derartige "Besonderheit" aufweist. Auch die durch Rechtsstreitigkeiten
mit Mitgliedern oder Dritten verursachten Kosten - einschließlich der Kosten etwaiger in diesem Zusammenhang erforderlich
werdender Kreditaufnahmen - zählen zum allgemeinen Finanzbedarf einer K(Z)ÄV, zu dessen Deckung (allgemeine) Verwaltungskostenbeiträge
erhoben werden. Sie sind (grundsätzlich) von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragen, auch wenn sie nur von einem Teil des
Kollektivs verursacht worden sind.
Zwar steht außer Frage, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs die Beklagte besonders in Anspruch
nimmt; auch stellt die - wenn auch nur vorläufige - Rückzahlung für den Vertragsarzt einen "Vorteil" im sprachlichen bzw wirtschaftlichen
Sinne dar. Es fehlt jedoch an einem "besonderen Vorteil" im beitragsrechtlichen Sinne. Wie bereits dargestellt, setzen besondere
Abgaben voraus, dass den hierzu herangezogenen Mitgliedern aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft besondere Vorteile
erwachsen. Eine vom Gericht verfügte Auskehrung eines von der K(Z)ÄV einbehaltenen Betrages stellt aber keinen sich aus der
Zugehörigkeit zu der Körperschaft K(Z)ÄV oder aus der Inanspruchnahme von Leistungen dieser Körperschaft ergebenden "Vorteil"
dar, sondern im Gegenteil die Beseitigung eines aus dieser Mitgliedschaft resultierenden "Nachteils": Die Mitglieder der K(Z)ÄV
sind aufgrund ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft dem Verwaltungshandeln der Körperschaft unterworfen. Stellt sich dieses Verwaltungshandeln
als fehlerhaft heraus ist und wird es durch die Gerichte korrigiert, ist die Körperschaft - soweit nicht Bestandskraft eingetreten
ist - verpflichtet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Regelungen im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und die Entscheidung in der Hauptsache letztlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
bestätigt. Auch durch die (vorläufige) Auskehrung der einbehaltenen Honorare wurde lediglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt,
nämlich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche beachtet.
e) Eine die Einführung einer "Zinsumlage" betreffende Satzungsregelung sähe sich im Übrigen dem Einwand ausgesetzt, dass Honorarnachzahlungen
"in beide Richtungen" nicht zu verzinsen sind. Es entspricht ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung des Senats, dass Vertrags(zahn)ärzte
auch im Falle ihres Obsiegens im Gerichtsverfahren weder nach §
44 SGB I noch nach anderen Vorschriften Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben und ihnen weder Verzugszinsen
noch Prozesszinsen zustehen (vgl BSGE 56, 116, 117, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 34; BSGE 95, 141 RdNr 24 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 32 ff; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62 RdNr 30-31; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22-23). Zwar macht die Beklagte vorliegend keinen Anspruch auf "Verzinsung" - im Sinne einer Gegenleistung für
die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit (Creifelds, Rechtswörterbuch "Zinsschuld") - der von ihr zu Unrecht ausgezahlten
Honorare geltend, sondern es geht allein darum, ob sie einen bestimmten Aufwand - die Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits
- abwälzen kann. Jedoch besteht insoweit die Gefahr einer Umgehung des Ausschlusses eines Verzinsungsanspruchs. Dies wäre
der Fall, wenn Beteiligte eines Honorarrechtsstreits - K(Z)ÄVen bzw Vertrags(zahn)ärzte - in Höhe der erwarteten Honorarnachzahlung
bzw -rückforderung einen Kredit aufnehmen und im Falle ihres Obsiegens einen Ausgleich der mit der Kreditaufnahme verbundenen
Kosten geltend machen würden.
f) Ob einer Zinsumlage auch entgegensteht, dass die Regelung des §
945 ZPO im Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs - auf diesem Gesichtspunkt beruhte die vorläufige
Honorarrückzahlung - nicht greift, kann hier offen bleiben. Dass §
86b Abs
2 Satz 4
SGG die (entsprechende) Anwendung des §
945 ZPO nur für den Fall einer einstweiligen Anordnung, nicht aber für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
anordnet, belegt jedenfalls, dass im letzteren Fall das Prozessrecht keine Anspruchsgrundlage für einen Nachteilsausgleich
vorsieht.
3. Andere Anspruchsgrundlagen für eine "Zinsumlage" kommen nicht in Betracht.
a) Eine Anspruchsgrundlage für eine "Zinsumlage" ergibt sich insbesondere nicht aus den für die Honorarverteilung geltenden
Regelungen (§
85 Abs
4 SGB V aF, §
87b SGB V nF) und Grundsätzen, und zwar schon deswegen nicht, weil eine Bestimmung über die Tragung der Kosten, die einer KÄV im Zusammenhang
mit der Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertrags(zahn)ärzte entstehen, keine Regelung der Honorarverteilung darstellt.
Nichts anderes gilt für die Umlage etwaiger Kreditkosten auf die von einer Honorarrückzahlung begünstigten Zahnärzte. Die
Honorarverteilung realisiert den Anspruch des Vertragsarztes auf angemessene Teilhabe an den von den Krankenkassen gezahlten
Gesamtvergütungen (vgl BSGE 105, 224, 231 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 33). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, wie das Honorar auf die (Zahn-)Ärzte zu verteilen
ist; die Auseinandersetzung um die Höhe des Honorars bildet lediglich den Ursprung des hier zu beurteilenden Streits über
die Erstattungspflicht von Kreditkosten. Zur Honorarverteilung gehören nur solche Maßnahmen, die unmittelbar die Verteilung
der Gesamtvergütungen betreffen, nicht hingegen mittelbare Auswirkungen dieser Verteilung, auch wenn diese das (zahn)ärztliche
Honorar betreffen. Im Übrigen ist die Honorarverteilung eine Kernaufgabe der K(Z)ÄVen, sodass die Kosten, die ihnen in diesem
Zusammenhang entstehen, aus den Mitteln zu finanzieren sind, die ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen
bzw zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verwaltungskostenbeiträge zur Deckung des allgemeinen
Finanzbedarfs der K(Z)ÄVen, der diesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht, zu entrichten (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN). Zum allgemeinen Finanzbedarf gehören - neben allgemeinen sächlichen und personellen Kosten des laufenden
Verwaltungsbetriebs - auch zB die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten verursacht werden, mithin
auch diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund einer gerichtlich verfügten (vorläufigen) Rückabwicklung von
bereits vollzogenen Erstattungsansprüchen wegen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen die Aufnahme eines Kredites erforderlich
wird. Ob es überhaupt (ausnahmsweise) zulässig ist, Regelungen über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren oÄ (auch) im HVM
zu regeln (bejahend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 19 ff, 25 = MedR 2005, 483), bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Ein Anspruch auf Schadensersatz wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).