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BSG, Beschluss vom 28.10.2015 - 6 KA 12/15 B
Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation in der vertragsärztlichen Versorgung
Einem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin darf eine Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene nicht erteilt werden, auch wenn er über eine Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder eine Zusatzqualifikation verfügt.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 31a
,
Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.12.2014 L 8 KA 17/13 , SG Dresden 23.05.2013 S 11 KA 178/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: