Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 KA 26/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge des Rechts auf ein zügiges Verfahren; Ausschlussfrist bei einem Arzneimittelregress gegen einen Vertragsarzt
1. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn der Verfahrensmangel die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst hat.
2. Bei einem Regress wegen unzulässiger und damit unwirtschaftlicher Arzneiverordnungen gegen einen Vertragsarzt ist es sachgerecht, von einer Verjährungsfrist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auszugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
MRK Art. 13
,
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGB V § 106 Abs. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.04.2010 L 11 KA 12/09 WA , SG Dortmund 30.01.2007 S 9 KA 18/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 1755 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: