Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - 6 KA 31/14 B
Klärung einer in einer unzulässigen Klage aufgeworfenen Rechtsfrage Überzahlungen wegen überhöhter Abschlagszahlungen Keine Richtigstellung vor Rückforderung
1. Ist eine Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen, kommt eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen schon allein deswegen nicht in Betracht.
2. Es bedarf keiner vorherigen sachlich-rechnerischen Richtigstellung, wenn auf überhöhten Abschlagzahlungen beruhende Überzahlungen des Honorarkontos zurück gefordert werden sollen; eine (nachgehende) sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a SGB V, die zugleich eine teilweise Rücknahme des ursprünglich erteilten Honorarbescheides beinhaltet, ist dann erforderlich, wenn die Honorarfestsetzung - also die Konkretisierung des Teilhabeanspruchs des Vertragsarztes durch den Honorarbescheid fehlerhaft ist.
3. Dies trifft bei überhöhten Abschlagzahlungen jedoch nicht zu, weil ihnen (noch) keine Honorarfestsetzung zugrunde liegt, sondern sie dieser vorangehen.
4. Ob Abschlagzahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht (erst) in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist.
5. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass höhere Abschlagzahlungen gezahlt wurden als dem Vertragsarzt nach dem Honorarbescheid zugestanden haben, ist nichts "richtigzustellen", weil vor Erlass des Honorarbescheides für das betreffende Quartal überhaupt noch nichts "festgestellt" bzw. "festgesetzt" worden war.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.05.2014 L 4 KA 35/13 , SG Marburg S 11 KA 802/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6921 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: