Gründe:
I
Der Kläger, der als Hals-Nasen-Ohrenarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat, wendet sich gegen die Entziehung
seiner Zulassung. Nachdem der Kläger Honorarabrechnungen ab dem Quartal 1/2009 mit mehrmonatiger Verspätung bei der zu 1.
beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht hatte, setzte diese gegen den Kläger im September 2011 eine Geldbuße
in Höhe von 3000 Euro fest. Seit dem Jahr 2012 reichte der Kläger bei der Beklagten entweder keine Honorarabrechnungen mehr
ein oder Honorarabrechnungen in Form von Dateien, die von der Beklagten nicht verarbeitet werden konnten. Bei mehreren Begehungen,
die in der Zeit von September 2008 bis April 2012 in der Praxis des Klägers durchgeführt wurden, wurden gravierende hygienische
Mängel festgestellt. Mehrere Praxisräume konnten nicht mehr betreten werden, weil sich Hausrat bis unter die Decke stapelte.
Im April 2012 untersagte das zuständige Gesundheitsamt die Nutzung der Praxisräume nach § 23 Abs 3, Abs 4 iVm § 16 Infektionsschutzgesetz mit sofortiger Wirkung.
Mit Beschluss/Bescheid des Zulassungsausschusses vom 22.5.2012/10.7.2012 und Beschluss/Bescheid des Beklagten vom 30.4.2013/2.7.2013
wurde dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen.
Die gegen die Entziehung der Zulassung gerichtete Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Mit einem vom Kläger selbst verfassten, beim BSG am 26.11.2015 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Beschluss
des LSG sei seines Erachtens nicht richtig und er brauche für die Bewertungen einen Rechtsanwalt. Es seien nicht alle Aspekte
berücksichtigt worden und er sei auch nicht angehört worden.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung
der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass einer der genannten Revisionsgründe vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden von dem Kläger nicht benannt und sind auch sonst nicht erkennbar. Rechtsgrundlage
für die Entziehung der Zulassung ist §
95 Abs
6 Satz 1
SGB V, wonach diese unter anderem dann zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt
oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Der Kläger übt seine vertragsärztliche Tätigkeit seit mehreren Jahren jedenfalls nicht mehr in nennenswertem Umfang aus, und
er kann der Pflicht zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl §
95 Abs
3 Satz 1
SGB V) aufgrund der Schließung der Praxis durch das Gesundheitsamt seit April 2012 jedenfalls an dem Ort, für den ihm die Zulassung
erteilt worden ist, nicht mehr nachkommen.
In der Rechtsprechung des Senats ist ferner geklärt, dass eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, wenn die Verletzung ein
Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten
und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet
werden kann (stRspr, vgl BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 23 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Leistungserbringer ein Verschulden an der
Zerstörung des Vertrauens trifft (vgl hierzu BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 28 aE).
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die genannten Voraussetzungen in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben sind. Unabhängig
von der Schließung der Praxis durch das Gesundheitsamt könnte der Kläger in seinen Praxisräumen aufgrund der festgestellten
hygienischen Verhältnisse keine Versicherten mehr behandeln, ohne deren Gesundheit zu gefährden.
Der Umstand, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung des Beklagten nicht teilgenommen hat, kann eine Rechtswidrigkeit
des Beschlusses des Beklagten bereits deshalb nicht begründen, weil der Kläger keine Gründe dargelegt hat, die seiner Teilnahme
an der Verhandlung entgegengestanden haben. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass allein die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
nicht den Schluss auf eine Unfähigkeit des Klägers zur Teilnahme an der Verhandlung erlaubt. Auch in der Begründung des Antrags
des Klägers auf Bewilligung von PKH werden keine entsprechenden Gründe genannt.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a SGG, §
121 ZPO nicht in Betracht.