Geltungsbereich der Änderung materiell-rechtlicher Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
Gründe:
I. Umstritten sind Honorarkürzungen im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Quartale IV/2003 bis
II/2004.
Die Honoraranforderung des als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers überschritt in diesen
Quartalen beim Gesamtfallwert den Durchschnitt der aus 192 Praxen bestehenden Vergleichsgruppe "Praktiker Stadt" um ca 50
%. Besonders hohe Überschreitungswerte ergaben sich bei den Leistungen nach Nr 10, 11 und 691 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs
für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung. Der Kläger überschritt auch sein auf
der Grundlage von § 12 Nr 4 des Honorarverteilungsmaßstabs der zu 5. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ermitteltes
individuelles Punktzahlvolumen. Ein Teil seiner Leistungen wurde dementsprechend nur mit dem für Mehrleistungen vorgesehenen
Punktwert von 0,05 bis 1 Cent vergütet.
Der Prüfungsausschuss setzte bei den Leistungen nach Nr 10, 11 und 691 EBM-Ä Kürzungen von insgesamt 22.307,69 Euro fest.
Der beklagte Beschwerdeausschuss wies die Widersprüche des Klägers zurück. Insbesondere die Ansatzhäufigkeit der Leistung
nach Nr 10 EBM-Ä sei nicht nachvollziehbar und weiche deutlich von den Werten der Vergleichsgruppe ab.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Es hat diese Entscheidung damit begründet, nach Inkrafttreten der Neufassung
des §
106 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1.1.2004 sei die vom Beklagten durchgeführte Prüfung nach Durchschnittswerten
nicht mehr Regelprüfmethode. Zwar könne sie vertraglich vereinbart werden, doch sei eine solche Vereinbarung in Schleswig-Holstein
unter der Geltung der Neufassung des §
106 SGB V nicht abgeschlossen worden (Urteil vom 18.1.2006).
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es ist der Auffassung, die Prüfvereinbarung vom 15.3.1995 gestatte die Prüfung ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten.
Diese Vereinbarung habe der Beklagte der Prüfung der Leistungen des Klägers in den streitbefangenen Quartalen zugrunde legen
dürfen, obwohl seit dem 1.1.2004 die Prüfung nach Durchschnittswerten nicht mehr die gesetzliche Regelprüfmethode sei. Die
Vertragspartner seien auch nach Inkrafttreten des GMG berechtigt, gesamtvertraglich eine Prüfung ärztlicher Leistungen nach
Durchschnittswerten zu vereinbaren. Die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung für die Zeit ab dem 1.1.2004 hänge nicht
davon ab, dass diese erst nach Inkrafttreten des GMG geschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dem übergangslosen Inkraftsetzen
der Neufassung des §
106 SGB V und den Änderungen bei den Prüfmethoden nicht bewirken wollen, dass bis zum Abschluss neuer Prüfvereinbarungen die Wirtschaftlichkeit
der Behandlungsweise der Vertragsärzte überhaupt nicht geprüft werden könne. Soweit die Vertragspartner in Schleswig-Holstein
am 5.1.2006 eine neue Prüfvereinbarung abgeschlossen und deren Inkrafttreten rückwirkend auf den 1.1.2004 festgelegt hätten,
könne offen bleiben, ob diese Vereinbarung wirksam, insbesondere ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Weiterhin könne
offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten durch die neu gefasste Prüfvereinbarung gedeckt sei.
Selbst wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, dass die Prüfvereinbarung aus dem Jahr 1995 keine wirksame Rechtsgrundlage
für den angefochtenen Bescheid sei, sei dieser nicht rechtswidrig. Die Prüfgremien seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in einer Prüfvereinbarung unmittelbar aufgrund der Regelung des §
106 SGB V berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Vertragsärzte zu überwachen und zu diesem Zweck
sachgerechte Prüfungen durchzuführen. Dass die Methode des statistischen Vergleichs, die über Jahrzehnte von der Rechtsprechung
gebilligt worden sei, ein solches sachgerechtes Prüfverfahren sei, stehe nicht in Zweifel.
Auch im Übrigen sei der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Dieser habe den Vergleich nach Durchschnittswerten richtig durchgeführt
und auch die Höhe der Kürzung zutreffend berechnet. Der Beklagte habe berücksichtigt, mit welchem Anteil der Kläger Leistungen
innerhalb des individuellen Punktzahlvolumens (Vergütung mit dem Referenzpunktwert von 4,5 Cent) und mit welchem Anteil er
Mehrleistungen (Punktwert zwischen 0,05 und 1 Cent) erbracht habe. Entsprechend diesen Anteilen sei die Kürzung der unwirtschaftlichen
Leistungen erfolgt (Urteil vom 22.5.2007, NZS 2008, 109).
Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften für die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung
geltend. Im Zuge der Neufassung des §
106 SGB V sei die Methode des Vergleichs nach Durchschnittswerten durch die Zufälligkeitsprüfung als Regelprüfmethode abgelöst worden.
Durchschnittswertprüfungen bedürften seit dem 1.1.2004 ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen. Eine entsprechende gesamtvertragliche
Vereinbarung sei nur wirksam, wenn sie nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung
abgeschlossen worden sei. Zwar verliere eine vor Inkrafttreten des GMG geschlossene Prüfvereinbarung mit dessen Inkrafttreten
nicht automatisch ihre Wirksamkeit, doch seien Vorschriften über eine statistische Vergleichsprüfung in einer Prüfvereinbarung
aus dem Jahre 1995 keine Vereinbarung iS des §
106 Abs
2 Satz 4
SGB V in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Prüfung nach Durchschnittswerten gesetzliche Regelprüfmethode
gewesen, und die Vertragspartner hätten gar keinen Willen bilden können, in Kenntnis auch von Alternativen gerade diese Prüfmethode
zu vereinbaren. Deshalb habe es nach Inkrafttreten des GMG einer Willensbetätigung der Vertragspartner bedurft, den Vergleich
nach Durchschnittswerten weiterzuführen. Das hätten die Vertragspartner schließlich selbst nicht anders gesehen; sonst hätten
sie nicht Anfang Januar 2006 rückwirkend zum 1.1.2004 eine Prüfvereinbarung in Kraft gesetzt, in der ua die Prüfung nach Durchschnittswerten
geregelt sei. Diese rückwirkend in Kraft gesetzte Prüfvereinbarung könne aber nicht Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides
des Beklagten sein, weil die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung bei Beachtung der Maßstäbe der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben seien. Der Durchführung von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung komme gegenwärtig
für die finanzielle Stabilität der Krankenversicherung keine größere Bedeutung mehr zu.
Zudem seien Höhe und Berechnung der Honorarkürzung fehlerhaft; der Beklagte hätte bei Festsetzung des Kürzungsbetrages die
als unwirtschaftlich angesehenen Leistungen nur mit dem Punktwert für die Mehrleistungen - zwischen 0,05 und 1 Cent - bewerten
dürfen. Die gegenteilige Auffassung des LSG sei von der verfehlten Erwägung getragen, unwirtschaftlich handelnde Vertragsärzte
müssten die Auswirkungen ihres Verhaltens bei der Höhe des ihnen nach Prüfung zustehenden Honorars spüren. Wirtschaftlichkeitsprüfungen
stellten keine Strafe für unwirtschaftlich handelnde Vertragsärzte dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22.5.2007 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18.1.2006 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Berufungsurteil für richtig, weil dem Bescheid eine wirksame Prüfvereinbarung zugrunde gelegen habe und die
Höhe der Kürzung sachgerecht berechnet worden sei.
II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten zu Recht
abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ist, soweit der Bescheid des Beklagten
die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers im Quartal IV/2003 betrifft, §
106 Abs
2 Satz 1 Nr
1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher
und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten geprüft.
Diese bis zum 31.12.2003 geltende Fassung des §
106 SGB V ist Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen der im Quartal IV/2003 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen. Die Auffassung
des SG - zu der sich das LSG nicht geäußert hat -, die Neufassung des §
106 Abs
2 SGB V durch das GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) sei hier maßgeblich, weil die Prüfung im Jahre 2004 stattfinde, trifft nicht zu.
Zwar ist die Neufassung des §
106 SGB V ohne Übergangsbestimmungen zum 1.1.2004 in Kraft getreten; doch sind für die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Quartalen, die
vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich.
Etwas anderes kommt nach der Rechtsprechung des Senats lediglich in Betracht, wenn der Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen
die Vorschriften über die Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstelle (BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, jeweils RdNr 9) oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren ändert.
Soweit der Gesetzgeber neue Zuständigkeitszuordnungen vornimmt bzw die Besetzung von kollegial verfassten Behörden ändert,
sind die nunmehr als zuständig bestimmten Behörden in ihrer dem aktuellen Recht entsprechenden Zusammensetzung für alle Entscheidungen
in allen Verfahren aus ihrem sachlichen Aufgabenbereich zuständig, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sich die zu prüfenden
Umstände abgespielt haben. Soweit keine Übergangsbestimmungen erlassen werden, treten die neu als zuständig bestimmten Behörden
bzw diese in ihrer neuen Besetzung in vollem Umfang an die Stelle der alten Behörden. Für sämtliche anstehenden Entscheidungen
- unter Einschluss von Nebenentscheidungen zu bereits getroffenen Entscheidungen (zB zu den Kosten) - sind ausschließlich
die nunmehr zuständigen Behörden verantwortlich. Das gilt etwa für die Ersetzung des Prüfungsausschusses iS des §
106 Abs
4 SGB V durch die Prüfungsstelle zum 1.1.2008 als Folge der Änderung des §
106 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Dieses Prinzip kann indessen nicht auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung
übertragen werden. Nach welchen Grundsätzen diese Prüfung stattfindet und was ihr Gegenstand ist, richtet sich nach den Vorschriften,
die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn es gesetzlich ausdrücklich
angeordnet ist (vgl Steinhilper MedR 2004, 597, 600, für die Neuregelung der Plausibilitätsprüfungen nach §
106a SGB V; Engelhard, SGb 2008, 150, 157). Eine gesetzliche Vorgabe, die Wirtschaftlichkeitsprüfung auch für Quartale aus der Zeit bis zum Ende des Jahres 2003
nach den neuen materiell-rechtlichen Regelungen des §
106 SGB V durchzuführen, besteht nicht. Danach ist die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers im Quartal IV/2003 auf der
Grundlage der in Schleswig-Holstein geltenden Prüfvereinbarung vom 15.3.1995 unabhängig davon zu prüfen, welche Auswirkungen
die Neufassung des §
106 SGB V durch das GMG zum 1.1.2004 ansonsten hat. Dass Vorschriften dieser Prüfvereinbarung mit §
106 SGB V in der bis zum 1.1.2004 geltenden Fassung in Widerspruch stehen könnten, ist weder ersichtlich noch wird es von den Beteiligten
geltend gemacht. Deshalb sind Ausführungen dazu entbehrlich.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, soweit die Quartale I und II/2004 betroffen sind, ist §
106 Abs
2 Satz 4
SGB V in der Fassung des GMG iVm der Prüfvereinbarung vom 15.3.1995. Nach §
106 Abs
2 Satz 4
SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den KÄVen über
die in Satz 1 vorgesehenen Prüfungen hinaus Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten
oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Der in dieser Vorschrift in Bezug genommene Satz 1 des §
106 Abs
2 SGB V idF des GMG bestimmt, dass die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter
Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben geprüft wird, die mindestens 2 vH der
Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung). Diese Prüfung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige arztbezogene
Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten als verpflichtende Vorgabe ablösen; die Entscheidung
über ihre weitere Anwendung sollte in die Kompetenz der Vertragspartner übertragen werden (Gesetzentwurf der Fraktionen von
SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks 15/1525 zu Art 1 Nr 82 Buchst c [§ 106] S 113). In der Gesetzesbegründung
wird darauf hingewiesen, dass die Nachrangigkeit der sog Durchschnittsprüfung aus effektivitäts- und konzeptionellen Gründen
bereits im Gesundheitsreformgesetz (GRG) von 1988 vorgesehen gewesen sei; nach einer Übergangszeit sollte diese Prüfungsart durch die mit dem GRG eingeführte Richtgrößenprüfung bei Arznei- und Heilmitteln sowie durch eine sog Zufälligkeitsprüfung (Stichprobenprüfung)
ersetzt werden. Die Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen habe aber dem gesetzgeberischen Willen bisher weitgehend
nicht Rechnung getragen. Die Zufälligkeitsprüfungen, die durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 zu qualitätsorientierten
Wirtschaftlichkeitsprüfungen der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen weiterentwickelt worden seien, seien nach
einer im Jahr 2002 abgeschlossenen Erhebung der Prüfdienste des Bundes und der Länder von den KÄVen und ihren Vertragspartnern
auf Seiten der Krankenkassen in nicht mehr als zwei - von insgesamt 23 - Vertragsregionen und dort auch nur rudimentär umgesetzt
worden. Durch die Ergänzung des §
106 Abs
2 Satz 4
SGB V werde klargestellt, dass die Vertragspartner vereinbaren könnten, die bisherige Prüfung nach Durchschnittswerten beizubehalten
(BT-Drucks 15/1525, aaO, S 114).
Daraus ist abzuleiten, dass es in der Entscheidungskompetenz der Vertragspartner nach §
106 Abs
3 Satz 1 iVm Abs
2 Satz 4
SGB V (Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, KÄVen) steht, die Prüfung nach Durchschnittswerten auch nach Inkrafttreten
des GMG fortzuführen. Eine Entscheidung in diesem Sinne konnten die Vertragspartner in verschiedener Form umsetzen. Zum einen
bestand die Möglichkeit, insgesamt eine neue Prüfvereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit der Zufälligkeitsprüfung
als Regelprüfmethode und der Prüfung nach Durchschnittswerten als subsidiärem Prüfverfahren festzuschreiben. Zum anderen konnten
die Gesamtvertragspartner es bei dem bisherigen Rechtszustand belassen, soweit eine Prüfvereinbarung existierte, die den Anforderungen
des §
106 Abs
4 Satz 2
SGB V in der seit dem 1.1.2004 geltenden - weil ohne entsprechende Übergangsregelung mit dem Inkrafttreten des GMG insgesamt in
Kraft getretenen - Fassung entsprach. Oder sie konnten abwarten, mit welchem Inhalt Richtlinien gemäß §
106 Abs
2b SGB V erlassen würden. Die beigeladenen Vertragspartner in Schleswig-Holstein haben sich für eine Kombination der beiden erstgenannten
Wege entschieden. Zunächst ist die Prüfvereinbarung vom 15.3.1995 nicht geändert worden; die Prüfverfahren sind auf der Grundlage
dieser Prüfvereinbarung fortgesetzt worden. Später haben die Vertragspartner am 5.1.2006 eine neue Prüfvereinbarung abgeschlossen
und in deren § 17 Abs 1 vorgesehen, dass diese rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft tritt. Nach der gemäß §
162 SGG insoweit maßgeblichen Auslegung durch das LSG enthält auch die neue Prüfvereinbarung Vorschriften über die Prüfung nach Durchschnittswerten
und bringt insoweit keine Änderung gegenüber der Prüfvereinbarung vom 15.3.1995.
Zutreffend hat das LSG entschieden, dass in der Prüfvereinbarung vom 15.3.1995 - soweit sie im Hinblick auf die hier durchgeführte
Prüfung nach Durchschnittswerten von Bedeutung ist - gesamtvertraglich wirksam die Prüfung nach Durchschnittswerten vereinbart
worden ist und dass diese der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers hat zugrunde gelegt werden dürfen.
Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die seit Jahrzehnten
praktizierte Prüfung nach Durchschnittswerten habe abrupt beenden und für ihre Fortsetzung eine neue, nach dem 1.1.2004 abzuschließende
gesamtvertragliche Vereinbarung habe fordern wollen. Der Gesetzgeber hat den in der Rechtsprechung des BSG anerkannten hohen
Wert der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in Frage gestellt, und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er habe
den Grundsatz dieser Rechtsprechung aufgeben wollen, wonach prinzipiell kein Arzt für kein Quartal schlechthin von der Prüfung
der Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungs- und Verordnungsweise ausgenommen werden darf (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 61 mwN zur ständigen Rspr des Senats). Der Begründung der Neufassung des §
106 SGB V durch das GMG ist an mehreren Stellen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hinreichende Kenntnis davon hatte, dass der von
ihm schon seit langem angestrebte Übergang von der Durchschnittsprüfung zu einer Prüfung nach Stichproben (ärztliche und ärztlich
verordnete Leistungen) sowie nach Richtgrößen (ärztlich verordnete Leistungen) nicht angemessen vollzogen worden war. Die
Neufassung des §
106 SGB V zielt denn auch darauf, der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen einen Impuls zu geben, den gesetzlich vorgegebenen
Übergang zu anderen Prüfungsformen, insbesondere zu den qualitätsorientierten Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §
106 Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB V (Zufälligkeitsprüfungen in dem gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang [Stichproben von 2 vH der Ärzte pro Quartal]) ohne weitere
Verzögerungen durchzuführen. Adressat dieses Appells sind aber nicht die Prüfgremien, sondern die Vertragspartner iS des §
106 Abs
3 Satz 1 iVm Abs
2 Satz 4
SGB V und auch die gemäß §
106 Abs
2b für die Vereinbarung von Richtlinien zuständigen Partner auf Bundesebene. Durch Prüfvereinbarungen und/oder durch Richtlinien
sind die untergesetzlichen Vorgaben dafür zu schaffen, dass auf der Grundlage der vom Gesetzgeber als "qualitätsorientiert"
bewerteten Prüfverfahren eine effektive Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (zum Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen
siehe BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 61 mwN).
Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er der Auffassung gewesen ist, entsprechende Prüfverfahren könnten
für die ersten Quartale des Jahres 2004 schon auf der Basis erst noch zu schaffender untergesetzlicher Vorschriften durchgeführt
werden. Dagegen spricht vor allem, dass er in §
106 Abs
2b Satz 1
SGB V vorgesehen hat, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
erstmalig bis zum 31.12.2004 Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach Abs 2 Satz 1 Nr 2 (Zufälligkeitsprüfung)
und insbesondere zu den Beurteilungsgegenständen nach Abs 2a und zum Umfang der Stichproben sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen
vereinbaren. Diese Richtlinien, die zum 1.4.2005 in Kraft getreten sind (DÄ 2005, A 3287), sollen dazu beitragen, eine zügige
Umsetzung der Regelungen zu den Zufälligkeitsprüfungen nach bundesweit abgestimmten Verfahrensweisen zu gewährleisten. Dadurch
sollen ein Erfahrungsaustausch und eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen den verschiedenen Regionen ermöglicht werden
(BT-Drucks 15/1525 zu Art 1 Nr 82 Buchst e S 114).
Nach dem Willen des Gesetzgebers war es nicht nur zulässig, sondern sachgerecht, dass die Vertragspartner iS des §
106 Abs
2 Satz 4 iVm Abs
3 Satz 1
SGB V mit dem Abschluss gesamtvertraglicher Vereinbarungen zu den Zufälligkeitsprüfungen gewartet haben, bis die auf Bundesebene
zu vereinbarenden Richtlinien nach §
106 Abs
2b SGB V in Kraft getreten waren, um deren Vorrang gemäß §
106 Abs
3 Satz 1 Halbsatz 2
SGB V Rechnung zu tragen und zu vermeiden, dass sie uU ihre gerade geschlossenen Prüfvereinbarungen den Vorgaben der auf Bundesebene
vereinbarten Richtlinien umgehend wieder anpassen müssten. Aus der gesetzlich gewollten (begrenzten) Vereinheitlichung der
Stichprobenprüfungen ist zwingend abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der von ihm gesetzte Impuls für
einen Regimewechsel bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung würde nicht unmittelbar zum 1.1.2004 umgesetzt werden können. Da die
Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das GMG nicht eingeschränkt, sondern effektiviert, qualitätsgesichert und modernisiert werden
sollte, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber in Kauf nehmen wollte, dass in den Quartalen bis zum Inkrafttreten der
die Neufassung des §
106 SGB V umsetzenden untergesetzlichen Vorschriften auf Bundes- wie auf KÄV-Ebene keine effektiven Prüfungen würden durchgeführt werden
können. Deshalb kann das Zusammenwirken der Vorschriften über die Ersetzung der Prüfung nach Durchschnittswerten als Regelprüfmethode
durch die Stichprobenprüfung in Verbindung mit einer Ermächtigung an die Vertragspartner, die seit Jahrzehnten praktizierten
Durchschnittswertprüfungen fortzuführen, nur so verstanden werden, dass ein nachhaltiger Auftrag an die Selbstverwaltung erteilt
wurde, für eine effektive Prüfung auf der Basis von Stichproben zu sorgen, dass aber zumindest für eine gesetzlich nicht näher
bestimmte Übergangszeit an dem bisherigen Prüfinstrumentarium festgehalten werden durfte. Die in der Gesetzesbegründung als
wenig effektiv kritisierten Prüfungen nach Durchschnittswerten kommen dem Ziel effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl
BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 61 mwN) näher als der völlige Wegfall jedweder Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die Unmöglichkeit jeder effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung zumindest für das Jahr 2004 wäre indessen die Folge der Ansicht
der Revision, nur eine nach dem 1.1.2004 und unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien nach §
106 Abs
2b SGB V geschlossene Vereinbarung könne den Anforderungen des §
106 Abs
2 Satz 4
SGB V genügen. Soweit es der Kläger in diesem Zusammenhang für ausreichend hält, dass sich die Vertragspartner auf eine explizite
Weitergeltungsanordnung der am 31.12.2003 geltenden Prüfvereinbarung beschränken, und in diesem Zusammenhang auf entsprechende
Regelungen aus anderen KÄV-Bezirken verweist, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Eine derartige Weitergeltungsanordnung
war möglich, aber nicht notwendig, denn ihre Rechtswirkungen treten auch dadurch ein, dass keiner der Vertragspartner die
bisherige Prüfvereinbarung gekündigt hat. Auch wenn ein Vertragspartner die gesetzliche Neuregelung der Wirtschaftlichkeitsprüfung
durch das GMG zum Anlass genommen hätte, die Prüfvereinbarung aus dem Jahre 1995 zu kündigen, hätte sie zunächst noch weitergegolten.
Das ergibt sich aus §
89 Abs
1 Satz 4
SGB V. Dort ist die vorläufige Weitergeltung eines Vertrages über die vertragsärztliche Versorgung (auch) im Falle der Kündigung
eines solchen Vertrags durch einen Vertragspartner angeordnet. Selbstverständlich steht diese Weitergeltung bis zum Abschluss
eines neuen Vertrages bzw einer Ersetzung dieses Abschlusses durch eine Entscheidung des Schiedsamtes unter dem Vorbehalt,
dass der Inhalt des Vertrages nicht im Widerspruch zum geltenden höherrangigen Recht steht. Ein solcher Widerspruch besteht
hier jedoch nicht, weil die Prüfung der ärztlichen Leistungen auch nach dem 1.1.2004 bundesrechtlich zugelassen ist, wenn
die Vertragspartner eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Der Einwand der Revision, unter Geltung begrenzter Gesamtvergütungen komme der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen
für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung keine Bedeutung mehr zu, ist unzutreffend. Die grundsätzliche
Bindung von Erhöhungen der Gesamtvergütungen an die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§
85 Abs
3 Satz 2
SGB V idF des GSG; dazu näher BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 37 S 296) verstärkt gerade das Interesse von Krankenkassen und Vertragsärzten, die begrenzten Mittel, die für die Vergütung
vertragsärztlicher Leistungen zur Verfügung stehen, wirtschaftlich einzusetzen. Den unter den Bedingungen begrenzter Gesamtvergütungen
stets bestehenden Anreizen für den einzelnen Arzt, durch eine Ausweitung seiner Leistungen den eigenen Anteil an der Gesamtvergütung
auszuweiten, muss noch vor den von der KÄV im Rahmen der mit den Krankenkassenverbänden nach §
85 Abs
4 Satz 9
SGB V bei der Honorarverteilung zu ergreifenden Maßnahmen der Honorarbegrenzung durch eine effektive Prüfung der Wirtschaftlichkeit
der vom einzelnen Arzt erbrachten Leistungen entgegengewirkt werden. Dass diese nicht effektiv durch die von der Revision
angesprochenen Einzelfallprüfungen möglich ist, bedarf angesichts den Erfahrungen, die von den Prüfgremien in den vergangenen
Jahrzehnten mit Einzelfallprüfungen gemacht worden sind, an dieser Stelle keiner Vertiefung mehr (vgl BSGE 70, 246, 252-254 = SozR 3-2500 § 106 Nr 10 S 50-52).
Deshalb konnte die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes in den Quartalen nach dem Inkrafttreten des
GMG auch nach Durchschnittswerten geprüft werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung der Gesamtvertragspartner existierte.
Das war in Schleswig-Holstein nach den Feststellungen des LSG in allen hier streitigen Quartalen der Fall.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten steht mit den Vorgaben der Prüfvereinbarung im Einklang. Das LSG hat im Einzelnen
dargelegt, dass der Beklagte die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers in Anwendung der zur Prüfung nach Durchschnittswerten
entwickelten Grundsätze geprüft und dabei festgestellt hat, dass der Kläger insbesondere bei den Leistungen nach Nr 10 EBM-Ä
den Durchschnitt seiner Vergleichsgruppe um Werte überschritten hat, die weit im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses
liegen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
Soweit der Kläger die Höhe der Kürzungen mit der Begründung beanstandet, der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass er
schon von erheblichen Minderungen seiner Honorarforderungen infolge der Anwendung des § 12 Nr 4 des Honorarverteilungsmaßstabs
der beigeladenen KÄV betroffen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das LSG hat ausgeführt, der Beklagte habe berücksichtigt,
mit welchem Anteil der Kläger Leistungen innerhalb des Punktzahlvolumens erbracht hat, das mit dem festen Punktwert von 4,5
Cent vergütet wird, und mit welchem Anteil die mit einem niedrigeren Punktwert vergüteten "Mehrleistungen" abgerechnet worden
sind. Entsprechend diesen Anteilen ist auch die Bewertung der als unwirtschaftlich gekürzten Leistungen erfolgt. Daran beanstandet
der Kläger, die Verzahnung von Honorarkürzungen im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Anwendung von Honorarbegrenzungsregelungen
habe so zu erfolgen, dass zunächst die vom Vertragsarzt abgerechneten Leistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft werden.
Die als unwirtschaftlich angesehenen Leistungen seien in derselben Weise wie fehlerhaft abgerechnete Leistungen von der Honorierung
auszunehmen. Auf das in dieser Weise korrigierte und verminderte Volumen der (voll) honorierungsfähigen Punkte seien sodann
die Vorschriften der Honorarverteilung anzuwenden. Das hätte im Fall des Klägers zur Konsequenz, dass die als unwirtschaftlich
angesehenen Leistungen rechnerisch nur mit dem Punktwert für die Mehrleistungen zu einer Verminderung seines Honoraranspruchs
führen und nicht - wie vom Beklagten praktiziert - mit einem fiktiven Mischpunktwert das Honorar mindern könnten, der berücksichtigt,
wie sich individuelles Punktzahlvolumen (IPZ) und Mehrleistungen beim Kläger verhalten. Im Kern läuft diese Forderung darauf
hinaus, dass dem Vertragsarzt sein IPZ auch bei unwirtschaftlicher Leistungsabrechnung immer in vollem Umfang verbleiben müsste,
solange er dieses auch nach Abzug aller unwirtschaftlich erbrachten Leistungen nicht überschritten hat. Für diese Forderung
bietet das Gesetz - wie der Senat schon zur vergleichbaren Problematik der Verzahnung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsmaßnahmen
und den Vorschriften über die Praxisbudgets im EBM-Ä entschieden hat - keine Grundlage.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 15.5.2002 (SozR 3-2500 § 87 Nr 32) und vom 5.11.2003 (SozR 4-2500 § 106 Nr 4) dargelegt,
dass auch die von Praxis- und Zusatzbudgets erfassten Leistungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Nichts anderes
gilt für Honorarbegrenzungsregelungen wie ein IPZ; derartige Vorschriften verfolgen - ähnlich wie die Bestimmungen über die
Praxisbudgets - das Ziel, dem mit einer stetigen Leistungsmengensteigerung verbundenen Punktwertverfall entgegenzuwirken (vgl
nur BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 10 zum Individualbudget). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung verfolgt dagegen das Ziel,
die Vertragsärzte zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§
2 Abs
1, §
12 Abs
1, §
70 Abs
1 SGB V) anzuhalten, sie also zu veranlassen, unwirtschaftliche Leistungen von vornherein nicht zu erbringen (BSG SozR 4-2500 § 106
Nr 4 RdNr 8). Es gilt für jeden einzelnen Leistungsbereich (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 3 RdNr 9 mwN), also auch insoweit, als
ein Arzt sich mit seiner Leistungsmenge insgesamt innerhalb seines IPZ hält.
Die Rechtsprechung des Senats zu den Auswirkungen von Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den Honoraranspruch
des Vertragsarztes hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Nach §
106 Abs
2 Satz 3 Halbsatz 2
SGB V idF des GMG haben honorarwirksame Begrenzungsregelungen keinen Einfluss auf die Prüfungen. Damit wird ausdrücklich klargestellt,
dass Wirtschaftlichkeitsprüfungsmaßnahmen Vorrang vor der Anwendung von Honorarbegrenzungsregelungen haben. In der Begründung
des Gesetzentwurfs ist dazu ausgeführt, der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Leistungen sei "das vom Vertragsarzt
zur Abrechnung eingereichte Leistungsvolumen" zugrunde zu legen; etwaige Regelungen zur Honorarverteilung würden nicht vorab
berücksichtigt (BT-Drucks 15/1525 zu Art 1 Nr 82 c Doppelbuchst cc [§ 106], S 114).
Dem trägt die Prüfungspraxis des Beklagten dadurch Rechnung, dass unwirtschaftliche Leistungen bei der Ermittlung der Kürzungshöhe
in Euro nicht lediglich mit dem Punktwert für Mehrleistungen bewertet werden, sondern unter Berücksichtigung der Anteile,
die IPZ und Mehrleistungen an der Honorarforderung des jeweiligen Arztes insgesamt haben. Das steht mit Bundesrecht in Einklang,
denn Honorarkürzungen müssen das an den Arzt ausgezahlte Honorar tatsächlich mindern. Das hat der Senat zu einer Konstellation
entschieden, in der die Honorarkürzung in Punkten niedriger gewesen ist als die Überschreitung des Praxisbudgets (BSG SozR
4-2500 § 106 Nr 4 RdNr 9). Soweit der Kläger der Auffassung ist, dieser zu den Praxisbudgets entwickelte Grundsatz könne auf
die Überschreitung der IPZ nach Maßgabe des HVM der beigeladenen KÄV nicht übertragen werden, trifft das nicht zu. Dafür kann
er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Punkte, die Praxis- oder Zusatzbudgets überschreiten, nicht vergütet werden,
während Punkte, die ein Arzt über sein IPZ hinaus erbringt, mit Punktwerten zwischen 0,05 bis 1 Cent vergütet werden. Punktwerte
in dieser Größenordnung haben teilweise nur symbolische Wirkung, und im Übrigen ist die Vergütungsquote für die "Mehrleistungen"
für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ohne eigenständige Bedeutung. Die KÄVen sind berechtigt, die Individualbudgets oder individuellen
Bemessungsgrenzen so auszugestalten, dass die Restvergütungsquote auf Null sinkt (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 12). In einem solchen Fall würde eine Honorarkürzung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung,
die nur Punkte erfasste, die nicht vergütet werden, ins Leere gehen, also das an den Vertragsarzt auszuzahlende Honorar tatsächlich
nicht mindern. Das lässt das Gesetz nicht zu (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 4 RdNr 9; SozR 3-2500 § 87 Nr 32 S 185). Unerwünschte
Anreize zur Leistungsausweitung könnten entstehen, wenn der Vertragsarzt lediglich befürchten müsste, dass unwirtschaftliche
Leistungen oberhalb des IPZ allenfalls mit der Restvergütungsquote berechnet werden. Die Prüfgremien sind bundesrechtlich
jedenfalls nicht gehindert, derartigen Anreizen dadurch entgegenzutreten, dass sie die Auswirkungen von Wirtschaftlichkeitsprüfungsmaßnahmen
auf die Honorarforderung der betroffenen Ärzte auch in quantitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über
die Mengenbegrenzung im Honorarverteilungsmaßstab feststellen.