Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils
in den Jahren 2000 und 2001 in der vertragsärztlichen Versorgung
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars und hierbei die Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Gesamtvergütungen in
einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsanteil.
Der Kläger, ein Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Hautarzt), ist in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bewilligte ihm für seine Tätigkeit in den hier streitbefangenen Quartalen I/2000
bis IV/2001 (ohne Quartal I/2001) bei schwankenden Fallzahlen Honorare zwischen 83.800 DM und 118.300 DM. Mit seinen Widersprüchen
gegen die Honorarbescheide machte der Kläger geltend, die in §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V vorgeschriebene Berücksichtigung der Veränderungen der Verhältniszahlen zwischen den an der hausärztlichen und den an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzten sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Die Beklagte wies die Rechtsbehelfe zurück. Sie teile zwar die Auffassung, dass der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss
zur Trennung der Vergütungsanteile die gesetzlichen Vorgaben nur unzureichend umgesetzt habe, sei aber daran gebunden. Im
Rahmen der Honorarverteilung würden die Veränderungen der Arztzahlen bei der Berechnung der Honorarkontingente für die einzelnen
Fachgruppen allerdings berücksichtigt. Ob ein entsprechendes Vorgehen bei der Trennung der Vergütungsanteile zu einer Verbesserung
der Honorarsituation der Fachärzte führen würde, sei nicht absehbar (Widerspruchsbescheide vom 20.6.2002 und - für das Quartal
IV/2001 - vom 31.10.2002).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zu erneuter Bescheidung der Honoraransprüche des Klägers verurteilt. Der Beschluss des Bewertungsausschusses
sei rechtswidrig, soweit darin Veränderungen in der Zahl der Hausärzte nur insoweit Rechnung getragen worden sei, als Ärzte
von der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung und umgekehrt gewechselt hätten, andere Veränderungen - etwa infolge
von Neuzulassungen oder aufgrund Verzichts oder einer Entziehung von Zulassungen - jedoch außer Acht geblieben seien. Gesichtspunkte,
die eine Nichtberücksichtigung solcher Veränderungen rechtfertigten, seien nicht erkennbar (Urteil vom 26.11.2003).
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das SG habe es auf der Grundlage seiner - von ihr geteilten - Rechtsauffassung zu Unrecht unterlassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KÄBV) sowie die Bundesverbände der Krankenkassen notwendig beizuladen. Zudem hätte das SG den Bewertungsausschuss zu erneuter Beschlussfassung verpflichten müssen, da ein Gesetzesverstoß des Bewertungsausschusses
nur mit Wirkung auch gegen diesen festgestellt werden könne. Die Beklagte hat gleichwohl die Aufhebung des SG-Urteils und Klageabweisung beantragt, da der von ihr kritisierte Beschluss des Bewertungsausschusses nicht offensichtlich
rechtswidrig und deshalb von ihr umzusetzen sei. Der Kläger hat zunächst nur die Zurückweisung der Berufung der Beklagten
begehrt. Nach Erörterung der prozessualen Situation in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) hat er
jedoch Anschlussberufung eingelegt und nunmehr eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend erstrebt, dass im
Rahmen erneuter Bescheidung nicht nur die Zu- und Abgänge aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich zu berücksichtigen seien,
sondern vielmehr die Entwicklung des gesamten Zahlenverhältnisses zwischen den an der hausärztlichen und an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten sei begründet, die Anschlussberufung des Klägers, welche
im Berufungsverfahren eine umfassende Prüfung der Frage, ob die Regelung in §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, ermöglicht habe, sei hingegen unbegründet. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom
16.2.2000 (mit Wirkung ab 1.1.2000) und vom 20.6.2000 (mit Wirkung ab 1.1.2001) hielten sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit
des Normgebers. Seine Entscheidung, bei der Umsetzung von §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V lediglich Wechsel aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich in den fachärztlichen - und umgekehrt - zu berücksichtigen, nicht
jedoch auf anderer Ursache beruhende Veränderungen der Zahl der in den jeweiligen Versorgungsbereichen tätigen Vertragsärzte,
stehe in Einklang mit Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Deren eindeutiger Wortlaut
stelle allein auf Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ab, sodass Veränderungen
in der Zahl der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, welche nicht auf einem Versorgungsbereichswechsel beruhten,
nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vorschrift scheide mithin als Grundlage für das Anliegen des Klägers aus, eine Erhöhung
des Anteils der Fachärzte an der Gesamtvergütung wegen der seit 1996 gestiegenen Facharztzahlen zu erreichen. Darüber hinaus
entspreche das Abstellen allein auf die Zahl der Hausärzte der gesetzgeberischen Intention einer Stärkung der hausärztlichen
Versorgung sowie der Sicherung eines diesem Ziel entsprechenden Vergütungsanteils. Die Regelung verstoße auch nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art
3 Abs
1 GG. Es bestehe allerdings eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers, wenn die weitere Entwicklung ergeben sollte, dass die gesetzgeberische
Zielsetzung gescheitert und die Festschreibung des Anteils der hausärztlichen Versorgung an den Gesamtvergütungen auf das
Niveau des Jahres 1996 angesichts der realen Zahlenverhältnisse eine bloße Fiktion sei. Davon könne jedoch für die streitbefangenen
Zeiträume der Jahre 2000 und 2001 nicht ausgegangen werden.
Eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Bewertungsausschusses ergebe sich auch nicht daraus, dass diese allein auf Wechsel
zwischen den Versorgungsbereichen abstellten und auf anderen Ursachen beruhende Veränderungen der Zahl an Hausärzten unberücksichtigt
ließen. Zwar gestatte der Wortlaut des §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V eine Berücksichtigung solcher Umstände, dies sei aber nicht zwingend. Die Annahme einer Verpflichtung zur Einbeziehung anderweitig
begründeter Veränderungen im Bestand der Hausärzte führe zu einer Belastung der Fachärzte, sofern - etwa durch zusätzliche
Zulassungen - die Zahl der Hausärzte steige. Der Kläger sei mithin nur beschwert, falls eine Reduzierung der Zahl der Hausärzte
infolge Rückgabe oder Entziehung von Zulassungen eintrete. Wenn damit keine Veränderung im Leistungsspektrum einhergehe, dürfe
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein die Arztzahlveränderung nicht zu einer Anpassung der Vergütungsanteile
führen (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris). Das spreche für eine einschränkende Interpretation der Norm; die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bewegten
sich mithin im Rahmen des diesem eröffneten Gestaltungsspielraums. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dessen Beobachtungs-
und Reaktionspflicht, denn die von der Beklagten vorgelegten Zahlen wiesen im Zeitraum von 1996 bis 2004 einen nahezu konstant
gebliebenen Bestand an Hausärzten aus (Rückgang von 2.094 auf 2.076 Hausärzte). Eine Beiladung der Partner der Bundesmantelverträge
sei nicht veranlasst gewesen, weil es sich insoweit nicht um eine notwendige Beiladung handele (Hinweis auf BSG SozR 4-2500
§ 87 Nr 3 RdNr 6).
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von §
85 Abs
4a Satz 3 iVm Abs
4 SGB V durch das angefochtene LSG-Urteil. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen durch den Bewertungsausschuss seien nicht nur stattgefundene
Wechsel zwischen den Versorgungsbereichen, sondern ebenso alle anderen Veränderungen in der Relation zwischen Haus- und Fachärzten
zu berücksichtigen oder zumindest deren Auswirkungen zu prüfen. Die Außerachtlassung des Anstiegs der Zahl der Fachärzte im
Vergleich zur gleich gebliebenen Zahl der Hausärzte führe zu einseitiger Belastung sowie zu einer mit Art
3 Abs
1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung der Fachärzte. Die Anzahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Hausärzte dürfe nicht isoliert betrachtet, sondern müsse im Kontext des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung
bewertet werden. Dies verdeutliche das am 1.1.2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das fachübergreifende
gemeinsame Behandlungen ermögliche und somit eine Verzahnung von hausärztlicher und fachärztlicher Behandlung geradezu propagiere.
Auch die dem Bewertungsausschuss obliegende Prüfungs- und Anpassungspflicht erfordere es, alle wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen;
die Beschränkung auf Versorgungsbereichswechsel als lediglich einem hiervon werde dem nicht gerecht. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht rügt der Kläger die unterlassene Beiladung des Bewertungsausschusses, die zur Erstreckung der Rechtskraft der Entscheidung
auf diesen erforderlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.7.2006 und des Sozialgerichts Kiel vom 26.11.2003 abzuändern
und die Beklagte unter teilweiser Änderung der Honorarbescheide für die Quartale I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001
in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.6.2002 sowie vom 31.10.2002 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut über seine - des Klägers - Honoraransprüche zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei, selbst wenn sie eine weniger restriktive Anwendung von §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V befürworte. Ihr seien jedoch aufgrund des vom Bewertungsausschuss gesetzten übergeordneten Rechts, das nach den zutreffenden
Ausführungen des LSG in Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage stehe, die Hände gebunden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger eine erneute Entscheidung der Beklagten
über die ihm für die Jahre 2000 und 2001 zustehenden vertragsärztlichen Honorare nicht beanspruchen kann, denn er ist durch
die in den angefochtenen Honorarbescheiden jeweils enthaltene Ablehnung höherer Vergütung nicht in rechtswidriger Weise beschwert
(§
54 Abs
2 Satz 1
SGG). Die den Honorarbescheiden zugrunde liegenden Regelungen zur Berücksichtigung von Veränderungen in der Zahl an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmender Vertragsärzte in den Jahren nach 1996 sind rechtmäßig, soweit ihre Überprüfung im vorliegenden Rechtsstreit
veranlasst ist.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist §
85 Abs
4 SGB V (hier anzuwenden in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 [GKVRefG 2000] vom 22.12.1999
- BGBl I 2626). Danach steht jedem Vertragsarzt ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten
Gesamtvergütungen entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen
im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu. Gemäß dem durch das GKVRefG 2000 mit Wirkung vom 1.1.2000 eingefügten zweiten Halbsatz
des §
85 Abs
4 Satz 1
SGB V hat die KÄV die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung iS von §
73 Abs
1 bis
1c SGB V zu verteilen. Dies bedeutet, wie der Senat im Urteil vom 22.3.2006 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 24) näher dargelegt hat, dass
zur Vergütung hausärztlicher Leistungen nur das Honorarkontingent für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung
steht und fachärztliche Leistungen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung
finanziert werden dürfen. Punktwertausgleichende Stützungsmaßnahmen zwischen beiden Versorgungsbereichen sind nicht zulässig
(BSG, aaO, RdNr 15 f). Vertragsärzte, die - wie der Kläger - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können mithin nur
die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent der Fachärzte beanspruchen (zum Vorstehenden s auch BSG SozR 4-2500
§ 85 Nr 26 RdNr 10).
Die Aufteilung der von den Krankenkassen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung entrichteten,
nicht nach Versorgungsbereichen differenzierten Gesamtvergütungen (§
85 Abs
1 SGB V - s hierzu BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 §
85 Nr 21, jeweils RdNr 17) in ein hausärztliches und ein fachärztliches Honorarkontingent nimmt die KÄV auf der Grundlage ihres
HVM vor. Sie hat dabei die vom Bewertungsausschuss (§
87 Abs
3 ff
SGB V) bundeseinheitlich bestimmten Kriterien zur Festlegung des hausärztlichen bzw fachärztlichen Vergütungsanteils zu beachten
(§
85 Abs
4a Satz 1
SGB V; für die ab 1.1.2004 zwischen KÄV und Krankenkassen zu vereinbarenden Honorarverteilungsverträge s nunmehr auch §
85 Abs
4 Satz 10
SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes [GMG] vom 14.11.2003 - BGBl I 2190). Der Bewertungsausschuss hat solche Vorgaben zur
Trennung der Vergütungsanteile mit Beschluss vom 16.2.2000 festgelegt (DÄ 2000, A-556, abgedruckt auch bei Engelmann [Hrsg],
Gesetzliche Krankenversicherung - Soziale Pflegeversicherung, Nr 766) und mit Beschluss vom 20.6.2000 (DÄ 2000, A-1920, abgedruckt
bei Engelmann, aaO, Nr 767) für den Zeitraum ab 1.1.2001 modifiziert. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG diese
Vorgaben des Bewertungsausschusses in § 12 Nr 4 ihres HVM unverändert übernommen und bei der Berechnung der hausärztlichen
und der fachärztlichen Honorarkontingente im hier streitigen Zeitraum zutreffend umgesetzt. Das wird auch vom Kläger nicht
in Frage gestellt. Ein Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seiner Honoraransprüche könnte sich mithin nur ergeben,
wenn die vom Bewertungsausschuss beschlossenen Vorgaben für die Trennung der Vergütungsanteile mit höherrangigem Recht nicht
vereinbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall.
2. Die Regelungen des Bewertungsausschusses zur Berücksichtigung der Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Vertragsärzte in den Jahren nach 1996 sind rechtmäßig.
Nach diesen Regelungen waren die ab 1.1.2000 maßgeblichen Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung,
die ihrerseits zuvor nach bestimmten Vorgaben ermittelt wurden (s hierzu ausführlich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 26 RdNr 16 ff;
bereits in diesem Rahmen waren gemäß Abschnitt A Teil I Nr 1.1.2 und Anlage 1 - dort Schritt 5 und 6 des Beschlusses vom 16.2.2000
- Versorgungsbereichswechsel in den Jahren 1997 bis 1999 zu berücksichtigen), quartalsweise um diejenigen Honorarbeträge zu
"bereinigen", die auf die in dem betreffenden Zeitraum von der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung überwechselnden
Vertragsärzte (oder umgekehrt) entfielen. Ein Honorartransfer vom hausärztlichen in den fachärztlichen Vergütungstopf fand
auf dieser Grundlage nur statt, wenn die Summe der Honoraranteile, die Hausärzte bei einem Wechsel in die fachärztliche Versorgung
mitnahmen, größer war als die transferierten Honorarvolumina der in die hausärztliche Versorgung wechselnden Fachärzte. Hingegen
hatte es keinen Einfluss auf den Honorarumfang des Hausarzt- bzw Facharzttopfes, wenn die Zahl der Haus- bzw Fachärzte aufgrund
anderer Umstände zu- oder abnahm - sei es durch Zulassungsentziehung, Tod, Zulassungsverzicht, Erreichen der Altersgrenze
ohne Nachbesetzung oder infolge zusätzlicher Zulassungen. Mithin musste sowohl die Gruppe der Hausärzte als auch die Gruppe
der Fachärzte einen Anstieg der Zahl der Leistungserbringer in ihrem Bereich grundsätzlich innerhalb des eigenen Honorartopfs
bewältigen; dasselbe Honorarvolumen war dann auf eine größere Zahl von Ärzten zu verteilen. Lediglich Versorgungsbereichswechsel
von Vertragsärzten, die bereits einem der Bereiche zugehörten, führten zu einem Ausgleich zwischen den für den jeweiligen
Versorgungsbereich zur Verfügung stehenden Honorartöpfen. Dabei verblieben jedoch Honorare für die hausärztliche Grundvergütung
stets im hausärztlichen Honorartopf und - ab 1.1.2001 - Honorare für spezifisch fachärztliche Leistungen, die in der hausärztlichen
Versorgung nicht vergütungsfähig sind (sog "KO-Leistungen"), stets im fachärztlichen Honorartopf, waren also im Falle von Versorgungsbereichswechseln vom Honorartransfer
ausgenommen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Regelungen ist zu beachten, dass es sich um untergesetzliche Rechtsnormen handelt,
mit deren Erlass der parlamentarische Gesetzgeber in zulässiger Weise ein Gremium der funktionalen Selbstverwaltung beauftragt
hat (§
85 Abs
4a SGB V - s hierzu BSG SozR 4-2500 §
85 Nr
26 RdNr
13-17). Dem Bewertungsausschuss kommt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe - wie jedem Normgeber - ein von den Gerichten zu beachtender
Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 13 RdNr 24, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; zur Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei
der Ausformung von Honorarverteilungsregelungen s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 32 RdNr 15 sowie BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 S 192). Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist deshalb
im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind (vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, jeweils RdNr 68; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, jeweils RdNr 86). Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum,
wenn seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr
9 RdNr
17, mwN) oder wenn es im Lichte von Art
3 Abs
1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die unterschiedliche Behandlung von
im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 1 RdNr 18; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 19).
Nach diesen Maßstäben ist die Vorgabe in den Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 und vom 20.6.2000, im Zusammenhang
mit Veränderungen in der Zahl der Hausärzte nur Versorgungsbereichswechsel zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
Die Regelung in §
85 Abs
4a SGB V enthält eine mit den Vorschriften des
GG vereinbare Ermächtigungsgrundlage für den Bewertungsausschuss zur normativen Festlegung von Kriterien zur Aufteilung der
Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil. Der Senat hat das bereits im Urteil vom 6.9.2006
(SozR 4-2500 § 85 Nr 26 RdNr 13 ff) näher dargelegt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG [Kammer],
Beschluss vom 10.5.2007 - 1 BvR 442/07).
Der Bewertungsausschuss hat mit seiner Regelung die Grenzen des ihm vom parlamentarischen Gesetzgeber in §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V eröffneten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Diese Vorschrift steht in innerem Zusammenhang mit dem in Satz 1 aaO
vorgegebenen grundlegenden Auftrag an den Bewertungsausschuss, Kriterien nicht nur für die erstmalige Festlegung der Vergütungsanteile
für den hausärztlichen und den fachärztlichen Bereich, sondern auch für deren Anpassung an relevante Veränderungen der vertragsärztlichen
Versorgung zu bestimmen. Satz 3 aaO legt als weitere Konkretisierung des Normprogramms - und Einschränkung des Gestaltungsspielraums
des untergesetzlichen Normgebers - fest, dass Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte in den Jahren nach 1996 zu berücksichtigen sind. Veränderungen solcher Art werden mithin als in jedem Falle für die
Anpassung der Honoraranteile bedeutsam vorgegeben; dem Bewertungsausschuss bleibt damit insoweit nur noch, das "wie" von deren
Berücksichtigung festzulegen und erforderlichenfalls weitere Merkmale für strukturelle Veränderungen in der vertragsärztlichen
Versorgung als Auslöser einer Anpassung der Honoraraufteilung zwischen hausärztlichem und fachärztlichem Versorgungsbereich
zu beschreiben. Die Vorgabe, Veränderungen in der Zahl der Hausärzte "in den Jahren nach 1996" zu berücksichtigen, führt außerdem
dazu, dass bereits im Rahmen der erstmaligen Trennung der hausärztlichen und fachärztlichen Vergütungsanteile - also für das
Quartal I/2000 - diesem Umstand Rechnung zu tragen war (vgl Abschnitt A Teil I Nr 1.1.2 des Beschlusses vom 16.2.2000).
Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass der Bewertungsausschuss in seinen Regelungen für die Jahre 2000 und 2001 -
nur diese sind hier entscheidungserheblich - lediglich Versorgungsbereichswechsel als für die Versorgungssituation und deshalb
auch für die Honoraraufteilung relevante strukturelle Veränderung in der Zahl der Hausärzte anerkannt, andere denkbare Anlässe
für Veränderungen der Zahl an Hausärzten oder der Relation zwischen Haus- und Fachärzten hingegen unberücksichtigt gelassen
hat. Hierfür sprechen sachliche Gründe, die geeignet sind, diese Regelung zu rechtfertigen.
Nicht im Streit steht zwischen den Beteiligten die Befugnis des Bewertungsausschusses, die auf Versorgungsbereichswechseln
beruhenden Veränderungen in der Zahl der Hausärzte in der Weise zu berücksichtigen, wie dies in Abschnitt A Teil I Nr 1.1.2
(für die erstmalige Berechnung der Vergütungsanteile) bzw Nr 2.2 (für Versorgungsbereichswechsel ab 1.1.2000) seines Beschlusses
vom 16.2.2000 sowie in Abschnitt B Nr 1.2 des Beschlusses vom 20.6.2000 (für Versorgungsbereichswechsel ab 1.1.2001) vorgesehen
ist. Hiernach erfolgte ein automatischer Transfer der Honoraranteile eines die Versorgungsbereiche wechselnden Arztes in den
jeweils anderen Honorartopf (von Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand 1.3.2007, § 85 RdNr 78,
als "Rucksackverfahren" bezeichnet), wobei die hausärztlichen Grundvergütungen und später - ab 1.1.2001 - auch Honoraranteile
für KO-Leistungen im hausärztlichen bzw fachärztlichen Bereich verblieben. Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung
des Senats, nach der es mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar ist, wenn allein die Erhöhung
der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens
in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zu Lasten anderer nach sich zieht (Senatsbeschlüsse
vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris). Denn im speziellen Fall des Wechsels von Vertragsärzten aus der hausärztlichen Betreuung in die fachärztliche Versorgung
(oder umgekehrt) führt nicht allein die Veränderung der Arztzahlen im hausärztlichen bzw fachärztlichen Versorgungsbereich
zu einem Honorartransfer; vielmehr ist hiermit stets auch eine Änderung des realen medizinischen Versorgungsgeschehens verbunden.
Der in die fachärztliche Versorgung überwechselnde bisherige Hausarzt nimmt künftig nicht mehr die spezifisch hausärztlichen
Betreuungs- und Koordinierungsfunktionen wahr, wird jedoch seine bisherigen Patienten weiterhin behandeln, soweit dies die
Notwendigkeit der Beachtung der Fachgebietsgrenzen zulässt. Ein bislang in der fachärztlichen Versorgung tätiger Vertragsarzt
kann nach einem Versorgungsbereichswechsel zwar zahlreiche bislang von ihm erbrachte Leistungen des sog KO-Katalogs nicht mehr abrechnen, wird aber seine bisherigen Patienten nunmehr in der hausärztlichen Versorgung weiter betreuen
und den Behandlungsumfang darauf abstellen. Wegen dieser Veränderungen im realen Leistungsgeschehen ist der vom Bewertungsausschuss
im Falle von Versorgungsbereichswechseln vorgesehene automatische Transfer der Honoraranteile der wechselnden Vertragsärzte
(unter Ausklammerung der an einen Versorgungsbereich gebundenen Leistungen) nicht zu beanstanden.
Der Bewertungsausschuss war entgegen der Ansicht des Klägers und des SG nicht verpflichtet, bei der Umsetzung des §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V über Versorgungsbereichswechsel hinaus auch die Zahl neu zugelassener Hausärzte zu berücksichtigen. Das LSG weist in diesem
Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hin, dass die unterbliebene Berücksichtigung eines zur Erhöhung der Hausärztezahl
führenden Umstands bei der Honoraraufteilung zwischen Haus- und Fachärzten den Kläger als Facharzt begünstigt, sodass hieraus
eine Rechtsverletzung zu seinen Lasten nicht hergeleitet werden kann. Unabhängig davon wäre eine automatische Erhöhung des
hausärztlichen Honoraranteils allein wegen zusätzlich zugelassener - zuvor nicht als Vertragsarzt tätiger - Hausärzte mit
dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar. Denn der hausärztliche Betreuungsbedarf der Versicherten, dessen
Deckung mit einem angemessenen Vergütungsanteil honoriert werden soll, erhöht sich infolge Zulassung zusätzlicher Hausärzte
als Leistungserbringer auf der Angebotsseite nicht (vgl die Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 und 23.5.2007, aaO). Entsprechendes
gilt für das Unterlassen der Berücksichtigung einer Reduzierung der Zahl an Hausärzten, die eintritt, wenn Zulassungen für
diesen Versorgungsbereich durch Tod, Erreichen der Altersgrenze, Verzicht oder Entziehung der Zulassung enden, ohne dass eine
Nachfolgezulassung (vgl §
103 Abs
4 SGB V) erteilt wird. In solchen Konstellationen ist offensichtlich, dass sich der hausärztliche Betreuungsbedarf der Versicherten
infolge Schließung bestehender Hausarztpraxen nicht verringert, die betroffenen Patienten vielmehr von anderen Hausärzten
mit versorgt werden müssen. Dem Bewertungsausschuss wäre es deshalb verwehrt, allein die Erhöhung oder Verminderung der Zahl
der Hausärzte zum Anlass für eine Anpassung der hausärztlichen bzw fachärztlichen Vergütungsanteile zu nehmen. Davon abgesehen
ist nach den Feststellungen des LSG die Zahl der im Bezirk der Beklagten zugelassenen Hausärzte zwischen 1996 und 2004 ohnehin
praktisch konstant geblieben (Rückgang von 2.094 auf 2.076 Hausärzte, dh um 0,86 %), sodass eine vertiefte Erörterung dieses
Aspekts nicht veranlasst ist.
Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass Änderungen im Zahlenverhältnis zwischen Hausärzten und Fachärzten, die sich aufgrund
einer deutlichen Zunahme an Fachärzten ergaben, in den Festlegungen des Bewertungsausschusses für die Bestimmung des hausärztlichen
bzw fachärztlichen Vergütungsanteils für die hier maßgeblichen Jahre 2000 und 2001 keine Berücksichtigung gefunden haben.
Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht zu folgen, soweit es unter Bezugnahme auf Hess (aaO, §
85 SGB V RdNr
78) der Vorschrift des §
85 Abs
4a Satz 3
SGB V im Umkehrschluss das Verbot einer Berücksichtigung der Entwicklung der Zahl an Fachärzten entnimmt und deshalb im Falle eines
deutlichen Fortschreitens der Leistungsmengen- und Arztzahlentwicklung zu Lasten des hausärztlichen Bereichs ein korrigierendes
Eingreifen des parlamentarischen Gesetzgebers für erforderlich hält. Diese Argumentation wird dem inneren Zusammenhang der
Regelungen in den Sätzen 1 und 3 des §
85 Abs
4a SGB V nicht ausreichend gerecht. Diese schreiben - wie bereits ausgeführt - eine Berücksichtigung von Veränderungen in der Zahl
der Hausärzte zwingend vor, gestatten aber auch die Anpassung an andere, nicht näher spezifizierte strukturelle Veränderungen
in der Versorgungslandschaft (s hierzu Abschnitt B Nr 4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 20.6.2000, aaO). Deshalb
ist der Bewertungsausschuss prinzipiell befugt und gehalten, in der Versorgungsrealität eventuell zu beobachtende strukturrelevante
Leistungsverlagerungen in den fachärztlichen Bereich, die möglicherweise mit einer steigenden Zahl an Fachärzten - auch unabhängig
von Versorgungsbereichswechseln - einhergehen, durch entsprechende Vorgaben für die Anpassung der Vergütungsanteile beider
Versorgungsbereiche so zu berücksichtigen, dass ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht erforderlich wird (s hierzu auch BSG
SozR 4-2500 § 85 Nr 24 RdNr 17). Allein der Anstieg der Zahl an Fachärzten kann allerdings einen Honorartransfer von der hausärztlichen
in die fachärztliche Versorgung nicht rechtfertigen.
Der Bewertungsausschuss hat sich der in §
85 Abs
4a Satz 1
SGB V begründeten Verpflichtung, Veränderungen im Versorgungsbedarf und in der Versorgungsstruktur zu beobachten und erforderlichenfalls
die Vorgaben für die Trennung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Honoraranteil anzupassen,
nicht entzogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelungen
zur Trennung der Vergütungsanteile erstmals durch das am 29.12.1999 verkündete GKVRefG 2000 geschaffen wurde und kurzfristig
bis zum 28.2.2000 umzusetzen war (zur Streichung der Worte "erstmalig bis zum 28. Februar 2000" in §
85 Abs
4a Satz 1
SGB V s Art 1 Nr
64 Buchst i) Doppelbuchst aa) GMG). Der Bewertungsausschuss hat die rasch erforderlichen Festlegungen zur erstmaligen Trennung
der Vergütungsanteile in seinem Beschluss vom 16.2.2000 bewältigt und sodann in Abschnitt B Nr 4.1 des nachfolgenden Beschlusses
vom 20.6.2000 das Programm zur Berücksichtigung von anderen versorgungsbereichsübergreifenden Leistungsverlagerungen bei der
Trennung der Gesamtvergütungen konzipiert. Er hat zur Bewältigung dieser Aufgabe die Notwendigkeit einer genaueren Kenntnis
der Entwicklungen an den Schnittstellen der Versorgungsbereiche gesehen und deshalb angekündigt, im Jahr 2001 eine repräsentative
Auswertung versorgungsbereichsübergreifender Leistungsverlagerungen im Jahr 2000 - also nach erstmalig erfolgter Trennung
der Honoraranteile - vorzunehmen, um anschließend auf einer durch ausreichende Daten gesicherten Grundlage erforderlichenfalls
Beschlüsse zu fassen. Entsprechende Beschlüsse wurden sodann vom Bewertungsausschuss mit Wirkung ab 1.1.2002 getroffen (vgl
Engelmann, aaO, Nr 767a). Unter Berücksichtigung der Komplexität der Aufgabe, Veränderungen in der Versorgungsstruktur zu
erfassen und auf ihre Relevanz für die Trennung der Versorgungsbereiche zu bewerten, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
Die Auffassung des Klägers, eine Nichtberücksichtigung der Steigerung der Zahl der Fachärzte im Vergleich zur gleich gebliebenen
Zahl der Hausärzte bei der Aufteilung der Gesamtvergütungen auf den hausärztlichen und den fachärztlichen Bereich bewirke
eine einseitige Belastung der Fachärzte und damit einen Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG, trifft nicht zu. Der Kläger beanstandet insoweit im Kern, es sei ungerecht, der in etwa gleich bleibenden Zahl von Hausärzten
einen konstanten Honoraranteil zu belassen, diese mithin im Ergebnis von den Auswirkungen einer zunehmenden Zahl an Vertragsärzten
freizustellen, während die Gruppe der Fachärzte die finanziellen Folgen dieser Entwicklung alleine tragen müsse. Eine Ungleichbehandlung
im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte liegt jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, muss nach den Regelungen in
§
85 Abs
4,
4a SGB V und dem von der Rechtsprechung näher konkretisierten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit auch die Gruppe der Hausärzte
das Risiko einer Arztzahlsteigerung selbst tragen und aus dem für die hausärztliche Versorgung zur Verfügung stehenden Honoraranteil
finanzieren. Beiden Leistungsbereichen kommen die regelmäßigen Erhöhungen der Gesamtvergütungen (§
85 Abs
3 iVm §
71 SGB V) entsprechend ihrem Anteil am Versorgungsbedarf gleichermaßen zugute. Hier wie dort können nur festgestellte Veränderungen
in der Struktur der Leistungsinanspruchnahme durch die Versicherten - dh im medizinischen Bedarf - eine Veränderung des Zuschnitts
der jeweiligen Anteile bewirken, nicht aber eine bloße Erhöhung der Zahl der jeweiligen Leistungserbringer im Versorgungsbereich.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit vielen Jahren die Zahl der Hausärzte in etwa konstant bleibt bzw leicht
sinkt, während die Zahl der Fachärzte deutlich ansteigt (vgl Tabellen I.5 und I.6 - dort jeweils Zeilen 21 und 22 - in den
Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland 2006, herausgegeben von der KÄBV), ist eine Ungleichbehandlung
gleicher Sachverhalte nicht festzustellen. Mit der Definition unterschiedlicher medizinischer Versorgungsfunktionen einer
hausärztlichen und einer fachärztlichen Tätigkeit und mit der Trennung der ursprünglich gemeinsam verteilten Gesamtvergütungen
zum 1.1.2000 hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise eine Differenzierung innerhalb der Arztberufe vorgenommen (vgl BSGE 80,
256 = SozR 3-2500 § 73 Nr 1; s auch BVerfG [Kammer] SozR 3-2500 § 73 Nr 3). Dies führt dazu, dass eine Entwicklung, die sich
auf die Verhältnisse in der Gruppe der Fachärzte beschränkt, keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der hiervon nicht betroffenen
Gruppe der Hausärzte entfalten kann.
3. Das nach alledem im Ergebnis zutreffende Urteil des LSG ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben. Der Kläger
rügt insoweit, dass der Bewertungsausschuss bzw die Partner der Bundesmantelverträge nicht zu dem Rechtsstreit beigeladen
wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings sachgerecht, zu Streitigkeiten, in denen es um die Gültigkeit
der vom Bewertungsausschuss beschlossenen untergesetzlichen Normen geht, nicht den Bewertungsausschuss als Vertragsorgan,
sondern die Partner der Bundesmantelverträge gemäß §
75 Abs
1 SGG einfach beizuladen (vgl BSG SozR 4-2500 §
87 Nr
3 RdNr
6, mwN). Durch eine solche prozessuale Gestaltung wird berücksichtigt, dass die Partner der Bundesmantelverträge durch eine
gerichtliche Entscheidung, welche inzident die Gültigkeit einer vom Bewertungsausschuss beschlossenen untergesetzlichen Norm
verneint, materiell beschwert werden. Dass das Berufungsgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, stellt
indessen regelmäßig keinen Verfahrensfehler dar (vgl BSG SozR 3-5520 § 32b Nr 3 S 10; ebenso Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap VI RdNr 8; anders wohl Littmann in Lüdtke [Hrsg], Handkommentar zum
SGG, 2. Aufl 2006, §
75 RdNr
8). Im Übrigen käme vorliegend schon gemäß §
170 Abs
1 Satz 2
SGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur Nachholung einer unterbliebenen Beiladung nicht in Betracht, da aus
Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Falle abgewiesen werden muss und sich die Klageabweisung zugunsten des Beizuladenden
auswirkt (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 §
92 Nr 2 S 17; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
75 RdNr 13c).