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BSG, Urteil vom 28.10.2015 - 6 KA 45/14
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung eines Regresses gegen den Vertragsarzt wegen Überschreitung der Richtgrößen nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung
Ein Regress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für die Verordnung von Arzneimitteln kann auch gegen einen Vertragsarzt festgesetzt werden, mit dem wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der vertragsärztlichen Versorgung keine individuelle Richtgröße für künftige Verordnungszeiträume mehr vereinbart werden kann.
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 07.10.2014 L 4 KA 13/12 , SG Kiel 09.05.2012 S 16 KA 97/09
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Oktober 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. Mai 2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2009 wird insoweit aufgehoben, als ein Regress von mehr als 115 446,93 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: