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BSG, Beschluss vom 29.07.2005 - 7a AL 162/05 B
Prozessunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, Verbindung oder Trennung von Verfahren
1. Wendet sich das Rechtsmittel eines Beteiligten dagegen, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden sei, so ist es ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können.
2. Voraussetzung, dass die Verbindung oder Trennung von Verfahren gem § 113 SGG einen Verfahrensmangel darstellt ist, dass sie willkürlich, ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen wurde oder ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 71 § 113
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.06.2005 L 3 AL 2967/03 , SG Karlsruhe 08.12.1998 S 2 AL 2557/94

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