Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt im Rahmen der beruflichen Rehabilitation die Umschulung zur Heilpraktikerin, Psychotherapeutin, psychologischen
Beraterin oder in einen sonstigen adäquaten sozialen Beruf.
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin arbeitete von 1974 bis 1991 in dem erlernten Beruf der Kinderpflegerin. Im August 1992
beantragte sie die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation, weil sie den Beruf wegen ihrer gesundheitlichen
Beschwerden nicht mehr ausüben könne. Die Beigeladene lehnte den Antrag zunächst ab, gewährte aber von 1993 bis 1996 eine
Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die Beklagte bejahte generell das Vorliegen der Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation,
lehnte im November 1993 die Umschulung der Klägerin in den sozialen/erzieherischen Bereich aber ab, weil der Klägerin hierfür
die erforderliche psychologische Eignung fehle (Bescheide der Beklagten vom 9. November 1993, 5. Januar 1994 und Widerspruchsbescheid
vom 11. März 1994).
Das Sozialgericht (SG) holte im Klageverfahren ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 30. Oktober 1996 ein. Nach mündlicher
Verhandlung wies das SG die Klage durch Urteil vom 15. Oktober 1996 ab. Die Klägerin hat im November 1996 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) eingelegt, das diese Berufung durch Urteil vom 14. April 2005 zurückgewiesen hat. Das LSG holte auf Antrag der Klägerin
ein Gutachten gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von Prof. Dr. S. auf neurologischem Gebiet ein. Weiterhin beauftragte das LSG Frau Dr. Sp. -R. ein nervenfachärztliches
Gutachten nebst testpsychologischem Zusatzgutachten zu erstellen. Das testpsychologische Zusatzgutachten, das der Senat am
LSG "vorsorglich genehmigte", wurde von einem Diplompsychologen erstellt. Zur Begründung seines zurückweisenden Urteils hat
das LSG im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich zum Personenkreis der Behinderten (heute behinderte
Menschen) iS der §§
97,
19 Abs
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) gehöre. Jedoch dürfe die Beklagte berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren, wenn diese erforderlich seien,
damit die Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig oder seelisch Behinderter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert,
hergestellt oder wieder hergestellt werden könne. Nach dem Gesamtbild der eingeholten Gutachten würden für die Klägerin Arbeiten
ausscheiden, die durch eine erhöhte Anforderung an die psychische Belastbarkeit gekennzeichnet seien. Angesichts einer fehlenden
Ausbildung in einem der angestrebten Berufsbereiche sei die Eignung der Klägerin in Frage gestellt. Dem stehe insbesondere
die beschriebene Persönlichkeitsstörung der Klägerin im Sinne einer ICD 10 F 60.0 entgegen, die zwangsläufig zu Konflikten
im sozialen Miteinander führen würde. Insbesondere Frau Dr. Sp. -R. habe überzeugend festgestellt, dass bei der Klägerin
eine spezifische paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, die sich unter Berücksichtigung des Längsschnitts schon sehr früh
manifestiert und immer wieder zu Konflikten geführt habe. Der Senat sehe sich daher außer Stande, sich dem von Prof. Dr. S.
erstatteten Gutachten anzuschließen, vielmehr folge er dem Gutachten der Psychiaterin Dr. Sp. -R. Eine
weitere Begutachtung, auch nach §
109 SGG, sei nicht mehr geboten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin macht drei Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG und den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG geltend.
1. Sie rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §
62 SGG. Im Berufungsverfahren sei auf ihren Antrag ein neurologisches Gutachten von Prof. Dr. S. gemäß §
109 SGG eingeholt worden. Auf Grund der vom Gericht sehr allgemein gestellten Beweisfragen habe kein eindeutig nachvollziehbares
Gutachtensergebnis abgegeben werden können. Deshalb sei von ihr angeregt worden, den Gutachter Prof. Dr. S. in
der mündlichen Verhandlung anzuhören. Auch der Gutachter habe mehrfach telefonisch versucht, das Gericht von der Notwendigkeit
seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen. Dennoch sei er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
Hätte das LSG diesen Gutachter als Sachverständigen vernommen, wäre das Gericht wahrscheinlich zu der Auffassung gelangt,
dass bei ihr keine Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit vorliegen und dass sie somit zur Durchführung der beantragten
Reha-Maßnahmen geeignet sei.
Sie - die Klägerin - habe weiterhin hilfsweise zum Klageantrag die Einholung eines Gutachtens nach §
109 SGG von Dr. med. Dipl. psych. Sch. auf psychologischem und psychosomatischem Gebiet beantragt. Dieser Antrag
sei vom LSG mit der Begründung abgelehnt worden, er sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden und ein Antrag
nach §
109 SGG sei jedenfalls auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch die Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. bereits
verbraucht. Dies sei jedoch nicht zutreffend gewesen.
2. Weiterhin rügt die Klägerin die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG iVm §
103 SGG). Das LSG hätte sich auf Grund der widersprechenden Gutachten von Prof. Dr. S. und der von Amts wegen beauftragten
Frau Dr. Sp. .-R. zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gedrängt sehen müssen. Entsprechend habe sie einen
Hilfsantrag dahingehend gestellt, ein weiteres Gutachten von Amts wegen nach §
106 SGG einzuholen. Dieser Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich
sei (S 13 des Urteils des LSG). Diese Auffassung sei unzutreffend. Das LSG hätte sich von Amts wegen zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung
gedrängt sehen müssen, umso mehr, als sie - die Klägerin - einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt habe.
Das LSG habe sich auch deshalb zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung gedrängt sehen müssen, weil an der Verwertbarkeit
des Gutachtens von Frau Dr. Sp. erhebliche Zweifel bestünden. Die Gutachterin stütze ihre Begutachtung zum
großen Teil auf ein testpsychologisches Zusatzgutachten eines Diplompsychologen, das auch in den Entscheidungsgründen des
LSG-Urteils gewürdigt werde. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es jedoch nicht zulässig, überwiegende Teile
des Gutachtens auf Hilfspersonen zu übertragen. Es dürften nur einzelne Untersuchungen delegiert werden (Hinweis auf BSG,
Urteil vom 15. Juli 2004, B 9 V 24/03 R). Das LSG habe auch die Äußerungen in dem Gutachten von Frau Dr. Sp. -R. kritiklos übernommen. Alle durchgeführten
psychologischen Tests ließen aber erst nach mehrmaliger Ausführung eine sichere Interpretation zu. Dennoch sei jeder Test
nur einmal durchgeführt worden. Weiterhin habe der Gutachter die Durchführung eines großen Teils des Tests einer Studentin
überlassen, was nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässig sei.
3. Schließlich rügt die Klägerin als Verfahrensfehler eine Verletzung des §
202 SGG iVm §
313 Abs
3 Zivilprozessordnung (
ZPO). Das LSG führe auf S 13 seiner Entscheidungsgründe aus, dass das eingeholte Gutachten im Einklang mit der herrschenden medizinischen
Lehrmeinung erstattet worden sei. Wie das Gericht zu dieser Bewertung gekommen sei, werde jedoch nicht angegeben. Da von ihrer
- der Klägerin - Seite erhebliche Zweifel vorgetragen worden seien, hätte das Gericht zumindest angeben müssen, wie es zu
dieser Bewertung komme. Da in den Entscheidungsgründen hierzu keinerlei Ausführungen zu finden seien, liege ein Verstoß gegen
§
202 SGG iVm §
313 Abs
3 ZPO vor (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Oktober 2002, B 4 RA 51/02 R). Zudem sei das Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Frau Dr. Sp. -R.
spreche das Gericht auf S 12 des Urteils von einer fehlenden Ausbildung in einem der angestrebten Berufsbereiche. Dies
sei jedoch nicht zutreffend. Sie - die Klägerin - sei Montessori-Erzieherin.
4. Weiterhin rügt die Klägerin die Abweichung der Entscheidung des LSG von zwei Entscheidungen des BSG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Die vom LSG mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige stütze ihre Begutachtung zum
großen Teil auf das testpsychologische Zusatzgutachten eines Diplompsychologen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es jedoch
nur zulässig, einzelne Untersuchungen zu delegieren, überwiegende Teile des Gutachtens dürften nicht übertragen werden (Hinweis
auf BSG, Urteil vom 15. Juli 2004, B 9 V 24/03 R). Das LSG habe gegen diesen Rechtssatz verstoßen, als es sich das Gutachten von Frau Dr. Sp. -R. kritiklos zu eigen
gemacht habe und das Zusatzgutachten im gleichen Umfang gewürdigt habe wie das eigentliche Hauptgutachten. Weiterhin seien
die bei der Erstellung des testpsychologischen Zusatzgutachtens mitwirkenden Personen und der Umfang ihrer Mitarbeit nicht
angegeben worden, obwohl der Diplompsychologe die Testdurchführung in weiten Teilen einer Studentin überlassen habe. Nach
Auffassung des BSG seien jedoch in diesem Fall die Mitarbeiter der Person zu benennen und der Umfang ihrer Mitarbeit offen
zu legen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Juli 2004, B 9 V 24/03 R). Weiterhin habe die Sachverständige Frau Dr. Sp. -R. in ihrem Gutachten Bezug auf ein veraltetes Gutachten von Dr.
W. aus dem Jahre 1996 genommen, obwohl dies nach der Rechtsprechung des BSG unzulässig sei (Hinweis auf BSG, Beschluss
vom 25. März 2004, B 9 SB 43/03 B). Auch das LSG habe dieses veraltete Gutachten in seiner Entscheidung verwertet, als es sich der Bezugnahme von Frau Dr.
Sp. -R. angeschlossen habe. Das Urteil des LSG beruhe auch auf diesen Abweichungen, da davon auszugehen sei, dass das
Gericht bei kritischer Würdigung der eingeholten Gutachten zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt wäre, oder sich zumindest
zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst gesehen hätte.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§
160 Abs
1 Nr
2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht ausreichend dargelegt bzw bezeichnet sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Zunächst sind die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht ausreichend bezeichnet. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Die Klägerin hat zunächst gerügt, ein Verfahrensmangel bestünde darin, dass der Sachverständige Prof. Dr. S.,
der ein Gutachten gemäß §
109 SGG erstellt hatte, nicht in der mündlichen Verhandlung gehört worden sei. Eine Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen zur
mündlichen Verhandlung zu laden, besteht jedoch nur dann, wenn der Sachverhalt noch nicht zweifelsfrei geklärt ist und die
bestehenden Zweifel durch schriftliche Nachfragen nur unzulänglich geklärt werden können (vgl Udsching, NZS 1992, S 50, 53; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, III, RdNr 70). Die Klägerin hätte folglich
darlegen müssen, welche konkreten Fragen an und durch den Sachverständigen gerade einer Erklärung und Erläuterung in einer
mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Hierzu genügt lediglich der Hinweis auf ein "komplexes Krankheitsbild" nicht. Vielmehr
muss bei der Darlegung einer Verfahrensrüge der Sachverhalt, aus dem sich ein Verfahrensfehler ergibt, so umfassend dargestellt
werden, dass das Revisionsgericht ohne weiteres Aktenstudium den Verfahrensfehler nachvollziehen kann. Dem genügt das Vorbringen
der Klägerin vorliegend nicht, sodass dahinstehen kann, inwieweit mit der Rüge, Prof. Dr. S. hätte in der mündlichen
Verhandlung gehört werden müssen, auch eine Umgehung des Ausschlusses des §
109 SGG durch §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliegt. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass es nicht zu beanstanden ist, dass von einer Revisionszulassung
grundsätzlich alle Entscheidungen ausgeschlossen sind, die eine fehlerhafte Anwendung des §
109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (vgl auch Bundesverfassungsgericht >BVerfG<
vom 12. April 1989, 1 BvR 1425/88 = SozR 1500 § 160 Nr 69; BSG, Beschluss vom 21. April 1995, 2 BU 35/95). Dementsprechend ist auch die Verfahrensrüge der Klägerin, der Hilfsantrag auf ein weiteres Gutachten gemäß §
109 SGG durch den Arzt und Diplompsychologen Sch. sei übergangen worden, von vornherein ausgeschlossen. Der Ausschluss
des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG bezieht sich umfassend auf jedes Vorbringen zu §
109 SGG, sodass auch die Rüge, in der Zurückweisung eines Antrags nach §
109 SGG liege eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ausgeschlossen ist (BSG aaO).
2. Auch soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß §
103 SGG rügt, hat sie den Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt,
hilfsweise ein weiteres Gutachten von Amts wegen nach §
106 SGG einzuholen und in ihrer Beschwerdebegründung auch dargelegt, dass das LSG diesen Antrag abgelehnt hat, weil es den Sachverhalt
für ausreichend geklärt erachtet hatte. Der Senat hat aber bereits mehrfach entschieden (BSG, Beschlüsse vom 4. November 1999,
B 7 AL 6/99 B; Beschluss vom 13. Juli 1999, B 7 AL 242/98 B), dass eine Rüge der Verletzung des §
103 SGG im Rahmen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG voraussetzt, dass ein Beweisantritt im Sinne der einschlägigen Vorschriften der
ZPO vorliegt. Der Beweisantrag hätte also den Erfordernissen des §
403 ZPO iVm §
118 Abs
1 SGG genügen müssen (vgl auch BSG SozR 1500 §
160 Nr
45, S 45; BSG, Beschluss vom 18. September 1995, 2 BU 7/95). Die Klägerin hätte hierzu insbesondere das genaue Beweisthema, das Gegenstand des Beweisantrags war, unter Trennung der
Rechts- von den Tatfragen benennen müssen. Aus dem Vortrag der Klägerin wird nicht ersichtlich, welcher Gutachter aus welchem
medizinischen Fachgebiet zu welcher konkreten medizinischen Frage noch zu hören gewesen wäre. Die Klägerin hat vielmehr lediglich
allgemein weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung beantragt und mithin in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern
sich das LSG von seiner Rechtsansicht her verpflichtet gesehen hätte müssen, noch eine weitere Beweiserhebung durch Anhörung
eines zusätzlichen Sachverständigen durchzuführen.
Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet, soweit gerügt wird, dass überwiegende Teile des testpsychologischen
Zusatzgutachtens auf eine Hilfsperson delegiert worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des BSG
(SozR 4-1750 § 407a Nr 2) hinweist, hätte sie im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern ein Verstoß gegen §
407a Abs
2 Satz 2
ZPO vorgelegen haben könnte. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass ein Sachverständigengutachten bei Fehlen
der Angaben über Name und Qualifikation eines mitarbeitenden Arztes sowie über den Umfang der Mitarbeit unverwertbar sein
könne, wenn das Gericht einen auf entsprechende Information gerichteten Antrag eines Beteiligten übergehe, der ein berechtigtes
Interesse an diesen Angaben hat. Entsprechendes hat die Klägerin gerade nicht vorgetragen. Sie hat vor dem LSG eben nicht
beantragt, Art und Umfang der Hilfstätigkeit bei der Gutachtenerstellung aufklären zu lassen. Der Umfang der Hilfstätigkeit
war der Klägerin vielmehr bekannt. Ein Verfahrensverstoß hätte nach der zitierten Entscheidung des BSG also nur dann geltend
gemacht werden können, wenn ein Antrag auf Auskunft über die Hilfspersonen vom LSG übergangen worden wäre. An einem solchen
Vortrag fehlt es und die Klägerin hätte Entsprechendes auch nicht vortragen können.
Ebenso wenig ist der Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet, der darin bestehen soll, dass die Gutachterin Frau Dr. Sp.
-R. auf ein veraltetes Gutachten Bezug genommen habe. Auch hierzu hätte die Klägerin im Einzelnen darzulegen gehabt,
wieso und auf Grund welcher medizinischen Erkenntnisse das Gutachten aus dem Jahre 1996 nicht mehr verwertbar gewesen sein
könnte. Insofern fehlt es wiederum an einer Aufbereitung des Sachverhalts für das Revisionsgericht, auf Grund dessen der erkennende
Senat ohne Weiteres hätte beurteilen können, ob ein Rückgriff auf ein Gutachten aus dem Jahre 1996 einen Verfahrensfehler
hätte darstellen können. An entsprechenden Darlegungen fehlt es hingegen gänzlich. Einen allgemeinen Erfahrungssatz derart,
dass Gutachten nach einem bestimmten Zeitablauf generell nicht mehr verwertbar sein könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Ein solcher Erfahrungssatz ist auch nicht ersichtlich.
3. Die Klägerin hat schließlich auch den Verfahrensmangel einer Verletzung des §
202 SGG iVm §
313 Abs
3 ZPO nicht ausreichend dargelegt. Aus ihrem Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31. Oktober 2002 (B 4 RA 51/02 R) kann gefolgert werden, dass die Klägerin rügen möchte, die Entscheidung des LSG sei nicht hinreichend mit Gründen versehen.
(Das BSG prüft in dem angefochtenen Urteil eine Verletzung des §
142 SGG in Bezug auf die Begründung von Beschlüssen.) Gerügt wird von der Klägerin aber nur der Inhalt der Entscheidung des LSG und
dass das Gericht "in seinen Entscheidungsgründen von falschen Tatsachen ausgegangen sei" (vgl Bl 7 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde)
.... und vorgetragen wird gerade nicht, dass das LSG ohne jede Begründung entschieden hätte, vielmehr werden die Gründe nicht
für richtig gehalten. Dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch bzw die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht richtig
sind, stellt als solches aber noch nicht einen Verfahrensmangel dar.
4. Schließlich hat die Klägerin auch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ausreichend dargelegt. Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, 8. Aufl 2005, § 160 Rz 13 ff; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX,
RdNr 194 ff). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht,
die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt
hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet
die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNr 196 mwN). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund
der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz im angezogenen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen
Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67). Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht genügt. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 15. Juli 2004 (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 2) rügt, fehlt es bereits an einer Darlegung
der divergierenden Rechtssätze. Das BSG hat in dieser Entscheidung - wie bereits oben ausgeführt - lediglich den Rechtssatz
aufgestellt, dass ein Sachverständigengutachten unverwertbar sein kann, wenn das Gericht einen auf entsprechende Information
über Name und Qualifikation des mitarbeitenden Arztes sowie Umfang der Mitarbeit gerichteten Antrag eines Beteiligten übergeht,
der ein berechtigtes Interesse an diesen Angaben hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit das LSG einen Rechtssatz
aufgestellt hat, der von diesem Rechtssatz des BSG abweicht. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, inwieweit
das LSG von der Entscheidung des BSG vom 25. März 2004 (B 9 SB 43/03 B) abgewichen wäre. Das LSG hat es lediglich nicht beanstandet, dass die Gutachterin Frau Dr. Sp. -R. im Rahmen
ihrer Begutachtung teilweise auf ein Gutachten aus dem Jahre 1996 zurückgegriffen hat. Inwieweit das LSG hierbei einen divergierenden
Rechtssatz aufgestellt hätte, dass grundsätzlich abweichend von der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG auf veraltete Gutachten
zurückgegriffen werden könne, hat die Beschwerdeführerin hingegen gerade nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des §
193 SGG.