Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 06.04.2006 - 7a AL 64/05
Jahresfrist bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, Verletzung der Anhörungspflicht
1. In jedem Fall beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 bzw § 48 Abs 4 S 2 SGB X schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung genügen, also spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde. Daran ändert nichts, dass sich dieser Aufhebungsbescheid durch Erlass eines neuen Rücknahmebescheides später erledigt hat.
2. Im Revisionsverfahren kann eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, die nicht gem § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wurde, nicht mehr nachgeholt werden. Voraussetzung für eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren ist ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 § 45 Abs. 4 S. 2 § 48 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 114 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 19 (1) AL 84/04 - 06.06.2005 , SG Gelsenkirchen 02.09.2004 S 4 AL 281/03

Entscheidungstext anzeigen: