Versicherungspflicht einer GmbH-Geschäftsführerin als Ehegattin des Alleingesellschafters der GmbH
Gründe:
I. Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 3. Januar 2002.
Die 1943 geborene Klägerin hat nach einer Ausbildung zur Großhandelskauffrau (1960 bis 1963) bis 1970 in einem Unternehmen
für Teppichgroßhandel, von 1970 bis 1982 als Sachbearbeiterin in einem Unternehmen für Garnvertrieb sowie in einer Beleuchtungsfirma,
danach von 1983 bis 1987 bei einem Unternehmen für Anlagenbau in der Rechnungsabteilung und in einem Modezentrum gearbeitet.
Vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 2001 übte die Klägerin eine Vollzeittätigkeit als Geschäftsführerin der Firma C GmbH
in N aus. Diese Gesellschaft war von ihrem Ehemann (geboren 1942), mit dem sie in Zugewinngemeinschaft lebt, mit notariell
beurkundetem Vertrag am 19. Juli 1990 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens waren der Entwurf und die Produktion von
Textilmode, der Groß- und Einzelhandel mit Textilien aller Art und Handelsvertretungen aller Art. Das Stammkapital der Gesellschaft
betrug 50.000,-- DM. Dieses Stammkapital war vom Ehemann der Klägerin, einem Maschinenbauingenieur, übernommen worden, der
nach seinem Studium in verschiedenen Unternehmen im Bereich der Projektierung und des Projektmanagements beschäftigt gewesen
war. Seit Anfang der 70er Jahre war er beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) tätig. Sein Aufgabengebiet
umfasste die Vertretung der Interessen der Maschinenbauunternehmen sowie die Beratung dieser Unternehmen. Alleingeschäftsführerin
der Firma C GmbH war die Klägerin, deren monatliche Bruttovergütung zunächst ab 1. Oktober 1990 610,-- DM (zuzüglich einer
Tantieme in Höhe von brutto 20 vH vom Jahresgewinn der GmbH), später dann 793,27 DM brutto betrug. Sozialversicherungsbeiträge
und Steuern wurden entrichtet; Bescheide über eine Beitragszahlung bzw Versicherungspflicht sind nicht ergangen. Weil die
Firma C GmbH verkauft wurde, wurde der Klägerin zum 31. Dezember 2001 gekündigt.
Die Klägerin meldete sich am 3. Januar 2002 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte lehnte die Leistung
ab, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit für das Alg nicht erfüllt habe. Sie habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren
vor dem 3. Januar 2002 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden; ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin
sei keine abhängige Beschäftigung gewesen (Bescheid vom 19. Februar 2002; Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002).
Mit ihrer Klage hiergegen hatte die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Erfolg (Urteil vom 7. Oktober 2004); das SG hat die Beklagte nach einer persönlichen Anhörung der Klägerin und einer Vernehmung des Ehemannes der Klägerin unter Aufhebung
des Bescheides vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2002 verurteilt, der Klägerin Alg
ab dem 3. Januar 2002 zu zahlen. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) nach
erneuter Vernehmung des Ehemannes und der Vernehmung einer Angestellten zurückgewiesen (Urteil vom 11. November 2002). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg erfüllt.
Sie habe die Anwartschaftszeit nach §
123 SGB III erfüllt, weil sie innerhalb der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Die Tätigkeit als Geschäftsführerin der C GmbH sei eine abhängige Beschäftigung gewesen. Die Klägerin sei weder an der GmbH
beteiligt gewesen, noch habe sie eine so genannte Sperrminorität in die Lage versetzt, ihr nicht genehme Weisungen ihres Ehemannes
als Alleingesellschafters zu verhindern. Für eine abhängige Beschäftigung spreche insbesondere, dass die Klägerin verpflichtet
gewesen sei, der Gesellschafterversammlung auf Anforderung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu berichten
und spätestens auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss vorzulegen. Dieses Weisungsrecht sei auch
tatsächlich ausgeübt worden, wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Protokollen der Gesellschafterversammlungen und
der Zeugenaussage des Ehemannes ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der Protokolle nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entspreche, seien nicht ersichtlich. Der Zeuge M habe auf Grund seiner beruflichen Laufbahn betriebswirtschaftliche Kenntnisse
gehabt, die denen der Klägerin überlegen gewesen seien. Schließlich habe auch die Zeugin B, eine Angestellte der GmbH, bekundet,
der Zeuge M habe im Hintergrund als "graue Eminenz" gewirkt und "irgendwie das Sagen" gehabt. Dass die Klägerin gegenüber
Aushilfskräften wie etwa der Zeugin B Arbeitgeberfunktion ausgeübt habe, stehe ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.
Auch das nahezu taschengeldgleiche Entgelt der Klägerin für ihre Vollzeittätigkeit als Geschäftsführerin ändere nichts an
der vorgenommenen Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
stelle die Höhe des Verdienstes nur ein Indiz dar; ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, sei jedoch unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zudem habe die GmbH der Klägerin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt;
die Klägerin sei auch vertraglich prozentual am Gewinn der Firma beteiligt gewesen, selbst wenn entsprechende Tantiemen wegen
zu geringer Gewinne bzw Verlusten nicht zur Auszahlung gekommen seien. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus nachvollziehbar,
dass eine signifikante Erhöhung des vereinbarten Gehalts der Klägerin für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin finanziell
nicht zu tragen gewesen wäre, zumal neben der Klägerin stets Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§
103 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1 Satz 1 iVm §
123 Satz 1 Nr
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) über die Anwartschaftszeit. Sie ist der Ansicht, das LSG hätte ermitteln müssen,
- ob das der Klägerin zustehende Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei,
- ob die mit dem Unternehmen erzielten Einkünfte zum Bestreiten des gemeinsamen Unterhalts der Klägerin und ihres Ehemannes
gedient hätten,
- ob die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Gehalt als Geschäftsführerin zum Bestreiten auch des Unterhalts ihres Ehemannes
gedient hätten,
- ob das vom Ehemann eingebrachte Stammkapital in Höhe von 50.000,-- DM zumindest auch aus Geldmitteln gestammt habe, die
im Zeitpunkt der Erbringung des Stammkapitals im Eigentum der Klägerin gestanden hätten,
- ob das Firmenfahrzeug, zu dessen unentgeltlicher Nutzung die Klägerin berechtigt gewesen sei, nach den Angaben im Kraftfahrzeugbrief
auf den Namen des Unternehmers oder auf den Namen des Zeugen M oder etwa auf den Namen der Klägerin selbst zugelassen gewesen
sei.
Zu entsprechenden Ermittlungen hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, weil nach ihrer (der Beklagten) Ansicht zwischen
der Klägerin und ihrem Ehemann eine Innengesellschaft bestanden habe, sodass die Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte
angesehen werden könne. Selbst wenn man keine Innengesellschaft annähme, müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen
werden, dass Ehegatten im Innenverhältnis eine gemeinsame Wirtschaftsform praktizierten und deshalb Einkünfte des einen Ehegatten
jeweils dem anderen Ehegatten mit zuflössen. Hätte das LSG entsprechende Ermittlungen durchgeführt, wäre es zur Erkenntnis
gelangt, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit für die Zahlung von Alg nicht erfüllt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht hat für das LSG keinerlei Veranlassung bestanden, die von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren
geforderten Ermittlungen zu tätigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei jedoch das monatliche Gehalt jeweils ausgezahlt
worden, und der ihr zur Verfügung gestellte Pkw habe im Eigentum der GmbH gestanden. Soweit es den Verbrauch des von ihr erzielten
Gehalts betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhalt der Familie in erster Linie aus dem Gehalt, das der Ehemann als
Angestellter der VDMA bezogen habe, bestritten worden sei und bestritten werde. Letztlich sei dies jedoch ohne Bedeutung,
weil es dem familienrechtlichen Gedanken der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung entspreche, beide Einkünfte nach Bedarf
in der gemeinschaftlichen Haushaltsführung zu verwenden. Auch die Vermutungen der Beklagten zum Bestehen einer Innengesellschaft
seien nicht haltbar. Das Gesellschaftskapital sei allein vom Ehemann aufgebracht worden.
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach (§
130 SGG) ein Anspruch auf Alg zusteht.
Die Klägerin erfüllt alle Voraussetzungen des §
117 SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes [AFRG] vom 24. März 1997 - BGBl I 594). Danach setzt der Anspruch auf Alg
Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Nach den Feststellungen des LSG sind
sowohl die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung als auch, was vorliegend alleine zwischen den Beteiligten
streitig ist, der Anwartschaftszeit erfüllt. Nach §
123 Satz 1 Nr 1
SGB III (hier in der Normfassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 - BGBl I 4013) hat die Anwartschaftszeit
erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist
beträgt gemäß §
124 Abs
1 SGB III (hier in der Normfassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 - BGBl I 3443) drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor
der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses (§
24 SGB III idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2998) sind insbesondere Zeiten, in denen die Klägerin mehr
als geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war (§
25 Abs
1 SGB III in der Normfassung des Job-AQTIV-Gesetzes iVm §
27 Abs
2 SGB III in der Normfassung des
SGB IX vom 19. Juni 2001 - BGBl I 1046 - und §
8 SGB IV in der bis 31. März 2003 geltenden Fassung).
Ob ein solches Versicherungspflichtverhältnis vorliegt, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung
zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl nur zur Beschäftigung
bei einem Ehegatten zuletzt BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R - mwN). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert
Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art
der Arbeitsausführung (BSG aaO). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass
die Abhängigkeit unter Ehegatten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit
gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG aaO). Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung
und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist ebenso wie die Beurteilung
der abhängigen Beschäftigung eines Geschäftsführers einer GmbH (siehe dazu nur Schlegel in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
25 Rz 91 f mwN, Stand Februar 2006) nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BSG aaO).
Insoweit hat das LSG nach den von ihm erhobenen Beweisen (§
103 SGG) und unter deren Würdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) in nicht angreifbarer Weise eine abhängige nicht nur geringfügige Beschäftigung und damit ein Versicherungspflichtverhältnis
der Klägerin bei der GmbH angenommen.
Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beklagten im Revisionsverfahren hiergegen (§
164 Abs
2 Satz 3
SGG) sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte sich das LSG, von seiner zutreffenden Rechtsansicht ausgehend,
nicht gedrängt fühlen müssen, die von der Beklagten bezeichneten weiteren Ermittlungen vorzunehmen. Entsprechende Anträge
sind jedenfalls während des Gerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Während des gesamten Verfahrens war nicht
einmal streitig, dass das Arbeitsentgelt der Klägerin, wie vom LSG nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen festgestellt,
tatsächlich ausbezahlt worden war, bzw ob das Stammkapital der GmbH auch aus Kapitalmitteln der Klägerin bestand und ob das
ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeug überhaupt der Firma gehörte. Vor diesem Hintergrund war das LSG zu keinem Zeitpunkt verpflichtet,
gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu ermitteln, wenn weder Anhaltspunkte für entsprechende Umstände noch entsprechender Vortrag
der Beteiligten vorlag (vgl dazu: BSGE 78, 207, 213 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13; BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R). Schließlich war das LSG auch nicht zu Ermittlungen gezwungen, ob die Einkünfte der Klägerin für den Lebensunterhalt auch
ihres Ehemannes genutzt worden sind. Zu Recht weist insoweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass die
Einkünfte von Eheleuten üblicherweise zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung verwandt werden, bzw dass eine entsprechende
Handhabung zumindest nichts darüber aussagt, ob zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine so genannte Innengesellschaft
vorgelegen hat, wie dies die Beklagte vermutet. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht bedeuten, dass die Klägerin
nicht gleichwohl nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als abhängig Beschäftigte in den Betrieb der GmbH
eingegliedert war, wie dies vom LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.