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BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - 7 SF 1/16
Zwischenverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Art des Klagebegehrens Abgrenzung zu zivilrechtlichen Streitigkeiten
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen.
2. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
3. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit).
4. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden; Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist.
5. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird.
Normenkette:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6a
,
GVG § 13
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.09.2016 L 23 AY 50/16 B , SG Berlin 15.08.2016 S 146 AY 407/16
Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: