Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Marburg vom 14.8.2014; Urteil
des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 16.9.2015).
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler und
eine Divergenz geltend. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein Sozialträger verpflichtet sei, einem Sozialhilfe beziehenden
Mieter die Stromkosten als Heizkosten zu erstatten, wenn der Mieter durch die eingeschränkte Nutzung oder Funktionsfähigkeit
seiner Zentralheizung seinen Anteil an den Kosten der Zentralheizung senke, bzw ob ein Mieter, der durch den Einsatz von elektrischen
Heizgeräten seine Kosten an der Heizungsanlage senke, zumindest bis zur Höhe der Sätze des Bundesheizkostenspiegels einen
Ausgleich für seine überhöhten Stromkosten erhalten könne, die durch den Betrieb der elektrischen Heizgeräte entstanden seien.
Es lägen zudem Verfahrensfehler vor. Die an der LSG-Entscheidung beteiligte Richterin Dr. E habe in erster Instanz einen Prozesskostenhilfe
(PKH) bewilligenden Beschluss gefasst und sei deshalb vom Berufungsverfahren ausgeschlossen; dies gelte auch für den Vorsitzenden
Richter am LSG Dr. S . Dieser habe ein PKH-Gesuch im Verfahren der Gehörsrüge als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und deshalb
nicht beschieden bzw ein Ablehnungsgesuch in dieser Sache nicht an den Vertretungssenat abgegeben. Es bestehe insoweit der
Verdacht der Befangenheit, und es liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Zudem weiche die Entscheidung des LSG von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab (1 BvL 10/12, 1 BvR 12/12, 1 BvR 1691/13). Nach diesen seien Unterdeckungen im Bereich des Existenzminimums nicht zulässig; bei ihm (dem Kläger) genüge aber der im
Regelsatz enthaltene Anteil an den Stromkosten nicht, um seinen Bedarf zu decken. Darüber hinaus trägt er vor, die Akte des
SG (S 3 SF 81/12 AB) sei unvollständig und beantragt neben weiterer Akteneinsicht zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren
und die Beiordnung von Rechtsanwalt B .
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt zumindest an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Klärungsfähig ist
eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Es kann dahinstehen, ob der Kläger den entscheidungserheblichen Sachverhalt überhaupt in einer Art und Weise dargestellt
hat, die dem Senat die Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen ermöglichen würde. Jedenfalls aber legt der Kläger noch nicht
einmal dar, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe überhaupt Stromkosten angefallen sein sollen, die die Beklagte nicht
übernommen hat. Aufgabe des Gerichts ist es aber nicht, ohne konkreten Fallbezug kommentar- oder lehrbuchmäßig Rechtsfragen
zu beantworten.
Wird das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend gemacht, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
die Verfahrensmängel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Es fehlt hier allerdings an der schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Verfahrensfehler. Soweit es den
Ausschluss von Richterin Dr. E und des Vorsitzenden Richters Dr. S betrifft, hat sich der Kläger nicht mit der für die Beurteilung
eines möglichen Ausschlusses maßgeblichen Rechtsnorm (§
202 SGG iVm §
41 Nr 6
ZPO) auseinandergesetzt und dargelegt, warum die vorliegenden Konstellationen angesichts des Wortlauts der Norm ("bei dem Erlass
der angefochtenen Entscheidung") und der dazu ergangenen Rechtsprechung überhaupt erfasst sein sollen.
Soweit der Kläger insoweit auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (§
62 SGG, Art
103 Grundgesetz), dessen Verletzung im sozialgerichtlichen Verfahren gerade keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, genügt sein Vorbringen
ebenfalls nicht den Anforderungen; denn er legt ohnedies nicht dar, inwiefern das Urteil auf unberücksichtigtem Vortrag (welchem?)
beruhen kann (vgl dazu Leitherer aaO RdNr 16d mwN). Mit seinem Vorbringen, das SG habe ein Ablehnungsgesuch gegen Dr. E nicht beschieden, hat der Kläger keinen Verfahrensfehler des LSG - nach §
160 Abs
1 Nr
3 SGG kommt es allein hierauf an - dargelegt. Ablehnungsgesuche im Berufungsverfahren beim LSG sind nicht einmal behauptet.
Soweit der Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen des BVerfG geltend macht, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
tragenden abstrakten Rechtssatz des BVerfG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen
Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger formuliert weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BVerfG, geschweige
denn legt er eine Abweichung dar. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich
falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht,
ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 SGG, §
114 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen; damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.