Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle eines Darlehens.
Die 1948 geborene Klägerin bewohnte gemeinsam mit ihrer Schwester eine Wohnung zur Miete. Sie bezog seit Juli 2012 eine Rente
von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 625,15 Euro monatlich,, laufende Leistungen von dem Beklagten dagegen
nicht. Infolge eines Rechtsstreits mit ihrer Vermieterin wegen ausstehenden Mietzinses wurde die Klägerin zur Räumung und
Herausgabe der Wohnung verurteilt (Urteil des Amtsgerichts [AG] Schöneberg vom 6.12.2012 - 8 C 27/12). Auf den Antrag der Klägerin auf Übernahme der angelaufenen Mietrückstände aus Mietminderungen und Prozesskosten gewährte
der Beklagte der Klägerin zwei Darlehen (Bescheid vom 29.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 12.2.2014; weiterer Bescheid vom
19.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 8.10.2014). Ihre dagegen jeweils mit dem Ziel des Erhalts einer zuschuss- anstelle nur
darlehensweisen Übernahme angelaufener Schulden erhobenen Klagen, die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 8.9.2016; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 12.10.2017). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage gegen den Bescheid vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.2.2014 sei unzulässig, weil sie verfristet sei; die weitere Klage sei unbegründet.
Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und zugleich selbst Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es stellen sich weder wegen der Frage, wann eine Klage verfristet ist (§
87 SGG), noch wegen der von der Klägerin in der Sache begehrten Übernahme von Mietschulden als Zuschuss anstelle eines Darlehens
(§ 36 Abs 1 Satz 3 SGB XII) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung für eine nur darlehensweise Schuldenübernahme nach § 36 Abs 1 Satz 3 SGB XII und die ihr zugrunde liegenden Ermessenserwägungen unterliegen einer Würdigung nur im konkreten Einzelfall. Anhaltspunkte
dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Zwar hat das LSG verfahrensfehlerhaft vor Übertragung der Entscheidung
auf den Einzelrichter nach §
153 Abs
5 SGG die Klägerin nicht angehört (vgl dazu BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unabhängig davon, dass die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung nicht anwesend war und sich möglicherweise schon deshalb nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen kann,
fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/
Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
73a RdNr 7c mwN). Nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, dass die Klagen in der Sache Erfolg
haben könnten. Es trifft zu, dass die Klage gegen den Bescheid vom 29.7.2013 nicht innerhalb der Monatsfrist (§
87 SGG), sondern vielmehr um mehrere Monate verspätet erhoben worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§
67 SGG) sind nicht erkennbar und durch die Klägerin nicht geltend gemacht worden. Auch hinsichtlich der weiteren Klage ergeben sich
keine Anhaltspunkte für einen Erfolg in der Hauptsache. Die nur darlehensweise Gewährung von Leistungen wegen Mietschulden
nach § 36 Abs 1 Satz 3 SGB XII mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro ist auf der Grundlage der vom Beklagten vorgenommenen
Ermessenserwägungen, die im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden konnten (vgl dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl 2017, §
85 RdNr 4 f) und inhaltlich insbesondere die Höhe des (den sozialhilferechtlichen Bedarf um monatlich 143 Euro überschreitenden)
Renteneinkommens der Klägerin berücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin zuvor unverschuldet war
und im Übrigen an einer schweren Krankheit leidet, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, die eine anders lautende
Entscheidung zwingend erforderlich machte (vgl zu diesem Maßstab nur BSGE 104, 65 = SozR 4-1200 § 48 Nr 4, RdNr 25).
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160 Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.