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BSG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 SO 11/16
Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII Vorliegen einer Rückkehrverhinderung eines Minderjährigen Keine Zurechnung des fehlenden Rückkehrwillens der sorgeberechtigten Mutter
1. Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist .
2. Die Bestimmung eines auswärtigen Aufenthalts des Minderjährigen durch die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil macht die Rückkehr des Minderjährigen ins Inland rechtlich unmöglich, ohne dass entscheidend wäre, ob für die Eltern die Möglichkeit besteht, ins Inland zurückzukehren.
3. Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern kann den Kindern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen.
Normenkette:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 28.01.2015 L 4 SO 16/14 , SG Hamburg 11.04.2013 S 7 SO 318/10
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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