Leistungen für Unterkunft und Heizung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit steht die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung ab Februar 2018.
Der 1964 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines von ihm, seiner Schwester und seiner Mutter bewohnten Hauses. Der Beklagte
zahlte dem Kläger seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unterbrochen für die Zeit ab 1.6.2016 bis Ende März 2017 aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte setzte die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Zinsbescheinigung für das Jahr 2015 sowie Nachweisen aus den Jahren 2015
bzw 2016 zu weiteren Unterkunfts- und Heizkosten für den Monat April 2017 fort mit der Maßgabe, dass die Bewilligung nur für
einen Monat erfolge, jedoch ohne Antrag weitergewährt werde, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen (Bescheid vom 23.3.2016).
Mit Bescheid vom 16.1.2018 hob der Beklagte die Bescheide vom 23.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2017
sowie vom 6.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2016 auf. Durch Bescheid vom 25.1.2018 erklärte der Beklagte
die teilweise Aufhebung diverser Bescheide seit 2005 sowie sämtlicher in der Vergangenheit ergangenen Bescheide hinsichtlich
der Berechnung der Kosten der Unterkunft mit Wirkung ab dem 1.2.2018. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.5.2018). Die Klage zum Sozialgericht (SG), mit der der Kläger geltend machte, dass die berücksichtigten Unterkunftskosten nicht zuträfen und nicht rechtmäßig seien,
wurde abgewiesen (Urteil vom 18.10.2018). Ein weiterer Bewilligungsbescheid erfolgte für die Zeit ab 1.1.2020 (Bescheid vom 13.12.2019). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Der Bescheid vom 25.1.2018 sei hinsichtlich des dort geregelten
Zeitraums ab 1.2.2018 als Neubewilligung zu werten. Soweit dort eine teilweise Aufhebung von weiteren Bescheiden erfolgt sei,
gehe diese ins Leere, weil hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung unbegrenzte Leistungsbewilligungen nicht vorlägen.
Hingegen sei der Bescheid vom 25.1.2018 als Dauerverwaltungsakt zu werten, der dahin auszulegen sei, dass dauerhaft ab Februar
2018 für die Zukunft die dort genannten Leistungen erbracht würden. Für die Zeit ab 1.1.2020 habe der Beklagte diesen Bescheid
durch den Bescheid vom 13.12.2019 ersetzt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei. Der Kläger habe bereits
deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Beklagten, weil er als Erwerbstätiger dem Grunde
nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei und daher gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sei. Auch soweit die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht geklärt gewesen sei, habe kein Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB XII bestanden, weil bis zur Klärung mangelnder Erwerbsfähigkeit regelmäßig eine Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem
SGB II nach § 44a SGB II fingiert werde. Einer nach §
75 Abs
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) grundsätzlich möglichen Verurteilung des Beigeladenen zur Erbringung von höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung stehe schon entgegen, dass der Kläger eine solche nicht beantragt habe und auch nicht begehrt habe. Im Übrigen
komme aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen allenfalls aufgrund der im Mai 2021 fälligen Abfallgebühren und der im
Mai 2021, Juli 2021, Oktober 2021 fälligen Wasser- und Abwassergebühren, wovon auf den Kläger kopfteilig ein Drittel entfiele,
ein Anspruch auf höhere als die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Betracht. Für die entsprechenden
Fälligkeitsmonate komme mangels Nachweises höherer Unterkunfts- und Heizkosten kein höherer Leistungsanspruch in Betracht.
Darüber hinaus habe der Kläger auch für den übrigen streitgegenständlichen Zeitraum seit Februar 2018 keine Angaben zu den
tatsächlich 2018 angefallenen Unterkunftskosten gemacht bzw Nachweise darüber nicht vorgelegt, sodass ein Anspruch auf höhere
als die bereits vom Beklagten bewilligten Leistungen nicht festgestellt werden könne, und zwar weder gegenüber dem Beklagten
nach dem SGB XII noch gegenüber dem Beigeladenen nach dem SGB II. Auch soweit der Kläger behaupte, die von ihm, seiner Schwester und seiner Mutter bewohnte Doppelhaushälfte stehe nicht in
seinem, sondern im Eigentum seiner Mutter, weshalb er eine Mietzahlung zu leisten habe, seien höhere Unterkunftskosten nicht
belegt.
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts
seiner Wahl für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist nicht
der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Zulässiger Gegenstand eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG im Einzelfall richtig entschieden
hat. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit
der Ablehnung von SGB XII-Leistungen für Erwerbsfähige gemäß § 21 SGB XII (s nur BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr 1, RdNr 14; BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19 sowie zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines höheren Bedarfs für Unterkunft
und Heizung zuletzt BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 14/19 R -, <für SozR 4 vorgesehen>, RdNr 11-12).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, nachdem er
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§
110 Abs
1 Satz 2
SGG). Dies gilt auch für die Rüge, das LSG habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt und damit den Untersuchungsgrundsatz
(§
103 SGG) verletzt. Eine Revision kann aber nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) durch das LSG könnte nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich der Vortrag auf einen Beweisantrag im Berufungsverfahren
bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Sachverhalt
zulässig dargelegt werden könnte.
Soweit sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen
Nichtzulassungsbeschwerde sein (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).