BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - 8 SO 32/15 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.08.2015 L 15 SO 234/15 B ER , SG Berlin S 49 SO 2033/15 ER
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.
August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 4.8.2015 (Sozialhilfeleistungen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) als unbegründet zurückgewiesen; dabei hat
es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 24.8.2015). Hiergegen hat der Antragsteller
"Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 24.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend
hingewiesen hat, nicht, auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Dem Antragsteller
steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.