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BSG, Beschluss vom 04.11.2009 - 8 SO 38/09 B
Klageänderung nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides kann eine Klage geändert und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt werden. Wird jedoch gesondert Untätigkeitsklage erhoben, so kann sie wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit identischem Streitgegenstand fortgeführt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 88
,
SGG § 95
,
SGG § 99
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 30.07.2009 L 9 SO 8/08 , SG Stralsund 18.06.2008 S 5 SO 28/07
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.7.2009 (L 9 SO 8/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: