Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
Offensichtliche Unzulässigkeit pauschaler Behauptungen der Befangenheit
Entscheidung in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern
Gründe:
I
Der Kläger begehrt vom beklagten Land verschiedene Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger hat am 1.2.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben mit dem Antrag, ua das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, ihm für die Zeit nach seiner Inhaftierung
eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, ihm einen Platz in einer
ambulant betreuten Wohnmöglichkeit, hilfsweise in einer eigenen Wohnung zu gewähren, hilfsweise eine Wohnung oder Unterkunft
zu vermitteln und weitere, bereits zugesagte Sozialleistungen zu gewähren. Das SG hat das Verfahren wegen der Ansprüche gegen das Land abgetrennt (Beschluss vom 1.3.2017) und die Klage insoweit abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 24.3.2017). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil
vom 14.12.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen das Land; denn
zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII seien die örtlichen Träger der Sozialhilfe, gegen die der Kläger aber verschiedene gesonderte Verfahren führe.
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt T. H., O. beantragt. Er hat die an der ablehnenden Entscheidung in einem vorangegangenen
Verfahren (B 8 SO 59/16 BH) tätig gewesenen Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Befangenheitsgesuche (vgl §
60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §§
41 ff
Zivilprozessordnung [ZPO]) und den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich
unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich (vgl zum Rechtsmissbrauch: BSG SozR 4-1500 §
60 Nr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10c; BSG Beschluss vom 16.4.2012 - B 11 AL 5/12 C). Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung
objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnte ohne die vorherige
Einholung von dienstlichen Stellungnahmen und in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden werden (vgl BVerfGE
131, 239, 252 f; BVerfGK 5, 269, 280 f).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge
(§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein Verfahrensfehler, der zu einem absoluten Revisionsgrund führen
würde, ist nicht erkennbar. Das LSG durfte unter Mitwirkung der kurz vor der mündlichen Verhandlung abgelehnten Richter verhandeln
und entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen (Art
101 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz [GG]). Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung (dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f), sondern - wie hier - in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, kann zwar ein Verfahrensfehler
vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4). Auch die vor dem LSG gestellten Ablehnungsgesuche sind hier aber nach den oben dargestellten Maßstäben offensichtlich
unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich. Sie sind, wie die Anzahl und der Inhalt der in den Instanzen und in früheren Verfahren
beim Bundesssozialgericht (BSG) gestellten Anträge zeigen, als prozesstaktische Mittel zu werten.
Soweit der Kläger in der Entscheidung, den Rechtsstreit in seiner Abwesenheit mündlich zu verhandeln, einen Verstoß gegen
das rechtliche Gehör (vgl §
62 SGG; Art
103 GG) erkennen will, verspricht eine Rüge nach Aktenlage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge des Verstoßes gegen das
rechtliche Gehör erfordert neben einem entsprechenden Verstoß und der Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils durch diesen
Verstoß (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hier ist die Versäumung der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG aber infolge einer Verletzung eigener Sorgfaltspflichten erfolgt. Ein Termin für eine mündliche Verhandlung war
zunächst - wie die Sache L 7 SO 51/17 (dazu Beschluss des Senats in der Sache B 8 SO 54/17 BH) - für den 19.10.2017 bestimmt
worden, aber nach einem begründeten Antrag des Klägers verlegt worden. In dem Verlegungsantrag in der Sache L 7 SO 51/17 hatte
der Kläger zudem für verschiedene Kalenderwochen, nicht aber die 50. Kalenderwoche, seine Verhinderung im Voraus mitgeteilt;
auch dies war bei der Verlegung berücksichtigt worden. Der Kläger hat einen Grund für eine nochmalige Verlegung zu keinem
Zeitpunkt genannt, sondern lediglich behauptet, seine Anträge auf Vorführung würden nicht bearbeitet (Schriftsatz vom 26.10.2017).
Er hat ausweislich einer Auskunft der Justizvollzugsanstalt ([JVA] vom 4.12.2017) aber eine Vorführung zum Termin am 14.12.2017
verweigert und dort erklärt, er beantrage für Dezember 2017 nur Transporte zu Terminen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart
(am 11.12.2017) und dem Arbeitsgericht (ArbG) Pforzheim (am 12.12.2017); andere Termine werde er nicht wahrnehmen. Vor diesem
Hintergrund bestand kein Anlass für das LSG, den Rechtsstreit nochmals zu vertagen. Soweit der Kläger sich in der Begründung
seines PKH-Antrags darauf bezieht, dass im Jahr 2007 Einzelvorführungen durch die JVA "gerichtsbekannt" verweigert worden
seien, wird ein Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit nicht erkennbar. Auch der Antrag auf Terminverlegung stellt sich allein
als prozesstaktisches Mittel dar, mit dem der Kläger - wie in einer Vielzahl vorangegangener Verfahren - eine abschließende
Entscheidung verhindern will.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.