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BSG, Beschluss vom 25.02.2019 - 8 SO 57/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Nur kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs
1. Allein mit der Beschwerdebegründung muss das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob und ggf. welche Rechtsfragen im Rahmen des konkret zur Überprüfung stehenden Rechtsstreits entscheidungserheblich sein könnten.
2. Nur kursorische Hinweise in der Beschwerdebegründung ohne Durchdringung des Prozessstoffs sind dazu nicht ausreichend.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.05.2018 L 20 SO 313/15 , SG Köln 08.05.2015 S 27 SO 606/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P G , ..., beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: