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BSG, Beschluss vom 26.11.2014 - 8 SO 59/14 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Sorgfaltspflichten und Verschulden des Prozessbevollmächtigten
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden.
2. Es obliegt folglich der Prozessbevollmächtigten, sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise Kenntnis vom Datum der Zustellung an die Vertreterin zu verschaffen.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 7
,
ZPO § 171
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.05.2014 L 23 SO 228/11 , SG Berlin S 47 SO 43/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: