BSG, Beschluss vom 28.10.2015 - 8 SO 62/15 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 27.05.2015 L 4 SO 102/14 , SG Wiesbaden S 30 SO 145/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai
2015 - L 4 SO 102/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger hat persönlich zuletzt mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 9.7.2015 sinngemäß Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.5.2015 (ihm zugestellt am 18.6.2015)
eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.