Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 - L 8 SO 63/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2013.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Regensburg (Gerichtsbescheid vom 25.2.2013) zurückgewiesen (Urteil vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat
es ausgeführt, das SG habe die Klage zutreffend als unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben, abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Klage erfolgreich
begründen könnte. Daran fehlt es hier nach Aktenlage. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; sie kann eine Prozesshandlung nicht rechtswirksam vornehmen,
folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
Urteils hingewiesen. Dies ist bis zum Ablauf der Einlegungsfrist für die Beschwerde am 4.8.2015 nicht erfolgt. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist deshalb nach §
160 Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.