BSG, Beschluss vom 24.11.2014 - 8 SO 78/14 S
Vorinstanzen: LSG Thüringen - L 8 SO 330/13 B ER - 01.04.2014 , LSG Thüringen - L 8 SO 1197/14 B ER WA - 01.04.2014 , SG Nordhausen S 15 SO 209/13 ER
Die "Nichtzulassungsbeschwerden" der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. April
2014 - L 8 SO 330/13 B ER - und vom 13. Oktober 2014 - L 8 SO 1197/14 B ER WA - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Nordhausen
vom 6.2. und 31.1.2013, mit dem dieses die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen und die Bewilligungen
von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 1.4.2014) sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt (Beschluss vom
13.10.2014). In den Beschlüssen wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen unanfechtbar sind. Die Antragstellerin
hat selbst mit einem am 14.11.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen die Beschlüsse des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde"
eingelegt.
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des LSG sind nicht statthaft. Diese sind gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Rechtsmittel sind daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.