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BSG, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 SB 2/18 BH
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens 1. Klasse Schwerkriegsbeschädigten-Vergünstigungsmerkmal Keine Erstreckung auf Zivilblinde
1. Das Schwerkriegsbeschädigten-Vergünstigungsmerkmal "1. Klasse" wird nach der Rechtsprechung des BSG zusätzlich zur Grundrente als Sonderleistung der sozialen Entschädigung gewährt und der anspruchsberechtigte Personenkreis ist noch enger begrenzt als derjenige der Schwerstbeschädigten, denen "wirksame Sonderfürsorge" aus der Kriegsopferfürsorge zu gewähren ist.
2. Damit kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu den Anspruchsvoraussetzungen und dem Ausschluss von Zivilblinden nicht mehr angenommen werden, auch nicht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 5 Abs. 2 UN-BRK.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 3
,
UN-BRK Art. 5 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.05.2018 L 21 SB 35/16 , SG Köln 27.11.2015 S 27 SB 1204/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu bewilligen, wird abgelehnt.

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